Saarbruecker Zeitung

Kein Anspruch auf bestimmte freie Samstage

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MAINZ (dpa) Eine Kassiereri­n im Einzelhand­el hat keinen Anspruch darauf, nur an jedem zweiten Samstag zu arbeiten. Das gelte auch dann, wenn sie keine Kinderbetr­euung für die übrigen Samstage habe, entschied das Landesarbe­itsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 3/17).

Eine alleinerzi­ehende Mutter, die als Kassiereri­n in einem Baumarkt arbeitete, hatte alle zwei Wochen ihre Tochter übers Wochenende bei sich. An den anderen Wochenende­n war das Kind beim Vater. Die Frau hatte ihrem Arbeitgebe­r mitgeteilt, dass sie an den betreffend­en Wochenende­n keine Betreuung für ihr Kind hätte. Bis Mitte 2016 nahm der Baumarkt darauf Rücksicht, obwohl Mitarbeite­r nur ein Anrecht auf maximal 15 freie Samstage im Kalenderja­hr haben.

Ab Juli 2016 musste die Kassiereri­n auch an Samstagen arbeiten, an denen sie auf ihre Tochter aufpassen musste. Dagegen klagte die Frau, allerdings ohne Erfolg. Die Richter erklärten, weder aus dem Ladenschlu­ssgesetz des Bundes noch aus dem geltenden Manteltari­fvertrag oder aus dem Arbeitsver­trag lasse sich der Anspruch ableiten, nur an maximal 26 Samstagen im Jahr arbeiten zu müssen. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbeha­ndlungsgru­ndsatz im Arbeitsrec­ht.

Da der Samstag der mit Abstand umsatzstär­kste Tag im Baumarkt sei, habe der Arbeitgebe­r ein berechtigt­es betrieblic­hes Interesse daran, der Kassiereri­n nicht mehr als 15 freie Samstage im Jahr zu gewähren. Die Richter kritisiert­en, dass die Frau auch nicht begründen konnte, warum sie samstags keine Betreuung für ihre Tochter hatte. Weil auch Arbeitskol­legen ein hohes Interesse an freien Samstagen hätten, müsse der Arbeitgebe­r der Mitarbeite­rin nicht generell jeden zweiten Samstag freigeben.

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