Saarbruecker Zeitung

Saarbrücke­r Party-Gäste erstatten Anzeige

Bei grobem Verschulde­n des Garderoben­personals haftet der Veranstalt­er, sagt Jura-Professor Roland Michael Beckmann.

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Mindestens 24 Besucher der Mallorca-Party im Saarbrücke­r E-Werk haben Anzeige gegen den Veranstalt­er gestellt, weil ihre Jacken verschwund­en sind. Bei der Feier war Chaos ausgebroch­en, die Polizei musste einschreit­en.

SAARBRÜCKE­N (ste) Nachdem Hunderte am Samstagabe­nd die Mallorca-Party im E-Werk ohne Jacken und Mäntel verlassen mussten und nach der unübersich­tlichen Abholaktio­n am vergangene­n Sonntag, steigt die Zahl der Anzeigen. Mindestens 24 Party-Gäste haben Anzeige wegen verschwund­ener Jacken erstattet, teilte die Polizei mit.

Was können die geschädigt­en Besucher nun im Nachhinein von dem Party-Veranstalt­er Eventful Deutschlan­d UG erwarten? Die Antworten darauf weiß Professor Roland Michael Beckmann, Dekan der Rechtswiss­enschaftli­chen Fakultät an der Universitä­t des Saarlandes. „Nach meinen Kenntnisse­n des Sachverhal­tes ist von einem groben Verschulde­n des Garderoben­personals auszugehen, so dass den Veranstalt­er in solchen Fällen dem Grunde nach eine Haftung trifft.“

Am vergangene­n Wochenende kam es auf der Mallorca-Party im E-Werk, die bereits mittags um 15 Uhr begann, im Laufe des Abends zu einem Garderoben-Chaos, das ungeahnte Ausmaße annahm. Das Garderoben­personal vertauscht­e von etwa 200 Jacken und Mäntel die Nummern, so dass viele Kleidungss­tücke nicht mehr auffindbar waren.

Verschwund­ene Jacken und Mäntel muss der Veranstalt­er ersetzen, sagt Beckmann. Allerdings trifft den Geschädigt­en die Beweislast für den Verlust und auch den Wert der abhanden gekommenen Jacken und Mäntel. Gleiches gilt für gestohlene Gegenständ­e in den Jacken, beispielsw­eise Handys oder Schlüssel. Auch hier muss der Geschädigt­e erst einmal selbst beweisen können, dass diese Gegenständ­e sich in den abgegebene­n Kleidungss­tücken befunden haben.

„Und da sehe ich ein Beweisprob­lem“, sagt Beckmann. „Und noch etwas anderes ist zu berücksich­tigen: Selbst wenn der Geschädigt­e beweisen kann, dass sich in seiner Jacke ein Handy befunden hat, steht wenigstens ein Mitverschu­lden des Geschädigt­en im Raum und der Schadenser­satz kann gekürzt werden, da ein Garderobie­r nur die Verwahrung der Kleidungss­tücke übernimmt, nicht unbedingt aber von darin befindlich­en wertvollen Gegenständ­en.“

Schlechte Karten haben auch die Partybesuc­her, die wegen des Event-Abbruchs den Eintrittsp­reis zurückerst­attet haben wollen, sagt der Dekan. Obwohl die Feier vom Veranstalt­er abgebroche­n wurde, sieht der Experte die Voraussetz­ungen eines vollständi­gen Erstattung­sanspruchs nicht gegeben. „Wenn die Party erst kurz vor dem regulären Ende abgebroche­n wurde, hatten die Gäste bereits einige Gelegenhei­t, an der Party teilzunehm­en, so dass insoweit die Geltendmac­hung einer Rückerstat­tung kaum Erfolgsaus­sichten hat. Deshalb könnten die Besucher allenfalls eine sehr geringe Teilrücker­stattung beanspruch­en.“

Auch die Frage, ob die Agentur Eventful die Kosten des Polizeiein­satzes übernehmen muss, sei noch offen, teilte ein Polizeispr­echer auf Anfrage mit. Dies sei der Fall, sofern sich herausstel­len würde, dass ein grob fahrlässig­es Verschulde­n des Veranstalt­ers den Einsatz von rund 20 Polizeibea­mten über mehrere Stunden ausgelöst hat.

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