Saarbruecker Zeitung

Keine Erstattung bei Ticket-Storno

Der Bundesgeri­chtshof urteilt zu Gunsten von Fluggesell­schaften.

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KARLSRUHE (dpa) Fluggesell­schaften dürfen Tickets ohne Erstattung­smöglichke­it im Falle einer Stornierun­g durch den Kunden verkaufen. Das entschied gestern der Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe. Geklagt hatten zwei Lufthansa-Kunden. Der Ausschluss des Kündigungs­rechts benachteil­ige die Fluggäste nicht unangemess­en, begründete der Senat das Urteil. Die Kläger, die in Vorinstanz­en unterlegen waren, hatten ihre Flüge von Hamburg in die USA wegen Krankheit zwei Monate vor dem Termin abgesagt. Von 2766,32 Euro erhielten sie nur 267,12 Euro für nicht verbraucht­e Steuern zurück (X ZR 25/17).

Zentraler Punkt des Falls ist die Anwendbark­eit von Paragraf 648 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es (BGB) zum Werkvertra­g. Dort ist geregelt, dass ein Unternehme­n bei einer Vertragskü­ndigung durch den Kunden den gezahlten Preis einbehalte­n darf. Das Unternehme­n muss die Summe aber teilweise zurückerst­atten, wenn es Kosten spart oder die Leistung an einen anderen Kunden verkauft. Ersparniss­e für die Unternehme­n gibt es bei einer Kundenstor­nierung laut Senat kaum, weil die Aufwendung­en zum größten Teil Fixkosten seien. Diese verringert­en sich praktisch nicht, wenn der Fluggast an der Reise nicht teilnimmt.

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