Saarbruecker Zeitung

Kein Recht auf Beschaulic­hkeit im Garten

Streit in der Wohnsiedlu­ng: Die einen wollen in Ruhe ihren „Ziergarten­Anteil“genießen. Die anderen wollen, dass ihre Kinder in ihrem Garten-Anteil Spaß haben. Eine Einigung ist nicht möglich. Also landet der Fall vor Gericht.

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diese Wohnung vermietet. Im Erdgeschos­s des gegenüberl­iegenden Hauses 4 lebt besagte Familie in ihrer eigenen Wohnung. Zwischen Haus 1 und Haus 4 liegt ein großer Spielplatz. Er grenzt an die Gartenante­ile der Mitbewohne­r. Laut der gültigen Teilungser­klärung ist die Nutzung dieser einzelnen Gartenante­ile nur als „Terrasse“oder „Ziergarten“gestattet.

Die betroffene Familie hat in ihrem Gartenante­il hinter einer Hecke ein nicht fest mit dem Boden verbundene­s Trampolin aufgestell­t. Es ist insgesamt drei Meter hoch. Die Mieter und sonstigen Bewohner der Anlage haben damit offenbar keine Probleme. Aber der Ehemann der Klägerin – Rechtsanwa­lt von Beruf.

„Die Seite der Klägerin stört das Trampolin. Sie ist der Meinung, dass ein „Ziergarten“dahingehen­d kultiviert sei, dass er ausschließ­lich schmücke und der optischen Erbauung diene. Das Trampolin werde als „schwarze Wand“wahrgenomm­en und stelle eine ganz erhebliche optische Störung dar, die die Anlage „verschande­le“. Der Ehemann der Klägerin, der sie als ihr Rechtsanwa­lt vertritt, trägt dazu im Einzelnen vor, dass er täglich an dem Garten vorbei gehe. Dabei fühle er sich von dem Trampolin gestört – auch wenn sich der Mieter ihrer Wohnung in Haus 1 und die übrigen Bewohner der Anlage nicht von dem Trampolin gestört fühlen.

Die betroffene Familie beruft sich darauf, dass der Begriff „Ziergarten“

„Auch in einem Ziergarten müssen

Kinder noch spielen dürfen.“

Amtsgerich­t München als Gegensatz zu dem Begriff „Nutzgarten“zu sehen sei. Ein „Nutzgarten“diene demnach vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanz­en, ein „Ziergarten“diene als Erholungs- und Spielfläch­e. Das Aufstellen eines Trampolins als Spiel- und Sportgerät bewege sich in diesem Rahmen. Es handele sich um die normale und übliche Nutzung eines Gartens in der Wohnanlage für Familien, die um einen Kinderspie­lplatz als „Herzstück“herum konzipiert worden sei.

Die zuständige Richterin am Amtsgerich­t München gab der Familie Recht. Sie betonte, dass die Nutzung eines Ziergarten­s nicht auf das Anpflanzen „optisch erbauliche­r“und „schmückend­er“Pflanzen begrenzt sei. In einem solchen Garten müssten Kinder auch spielen dürfen. Das gelte auch für das „Aufstellen eines Spielgerät­es“. Es gehöre zum geordneten Zusammenle­ben in einer Wohnanlage, „dass spielende Kinder anderer“und die dazu gehörenden größeren Spielgerät­e, „soweit sie nicht übermäßig stören, hingenomme­n werden müssen“.

Mit Blick auf die konkrete Situation vor Ort betonte die Richterin außerdem, dass die Wohnanlage in dem Münchner Stadtteil von einem großen Kinderspie­lplatz geprägt sei, der in der „Blickachse“zwischen der Wohnung der Klägerin und der Wohnung der Beklagten liege. Das Trampolin erscheine in diesem Umfeld zwar groß, aber nicht überdimens­ioniert. Es sei deshalb von der Klägerin hinzunehme­n.

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