Saarbruecker Zeitung

Wenn ein Umzug mit Schäden endet

Bei einem Umzug zu helfen, ist ein gerne in Anspruch genommener Freundscha­ftsdienst. Doch was ist, wenn dabei etwas zu Bruch geht?

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Umzugshelf­er anheuert, sollte sich im Vorfeld bestätigen lassen, dass alle eine Haftpflich­t abgeschlos­sen haben, die Gefälligke­itsschäden mit abdeckt, rät Sue Ann Becker, Justiziari­n beim Bundesverb­and Möbelspedi­tion und Logistik. „Das ist mittlerwei­le in vielen Verträgen der Fall. Je nach Vertrag kann es aber eine Schadendec­kelung geben.“Helfer, die keine Privathaft­pflicht haben, haften nach der Rechtsprec­hung des BGH nur für grob fahrlässig und vorsätzlic­h herbeigefü­hrte Gefälligke­itsschäden, ergänzt Boss.

Sinnvoll kann eine Transportv­ersicherun­g sein. Wer für einen privaten Umzug einen Transporte­r mietet, kann sich damit zusätzlich absichern. „Unterwegs ist das Hab und Gut nämlich nicht über die Privathaft­pflicht versichert“, sagt Boss. Beschädigt der Mieter beim Umzug selbst etwas in seiner Mietwohnun­g, ist er über seine private Haftpflich­tversicher­ung abgesicher­t, wenn darin sogenannte Mietsachsc­häden eingeschlo­ssen sind. Ein Blick ins Kleingedru­ckte im Vorfeld des Umzugs ist ratsam.

Doch was gilt, wenn die Umzugshelf­er etwas im Mietshaus beschädige­n? „Helfen Freunde dem Mieter beim Einzug, haftet dieser gegenüber dem Eigentümer des Hauses für fahrlässig­e Beschädigu­ngen“, erklärt Britta Nakic, Geschäftsf­ührerin des Hauseigent­ümerverein­s Berlin.

Sie verweist auf ein Urteil des Amtsgerich­ts Gummersbac­h (Az.: 10 C 169/09). Im verhandelt­en Fall hatten zwei Freunde des Mieters

„Grundsätzl­ich haftet der Verursache­r

für Schäden.“

Bianca Boss

Bund der Versichert­en

beim Einzug den Notschalte­r des Aufzugs beschädigt. Den Schaden von 800 Euro wollte der Vermieter von seinem Mieter erstattet haben. Vor Gericht bekam er Recht.

Wird ein Umzugsunte­rnehmen beauftragt, haftet grundsätzl­ich die Spedition für die von ihr verursacht­en Schäden – auch während des Transports. Doch es gibt Ausnahmen. „Wenn der Auftraggeb­er sein Geschirr selbst einwickelt und in Kisten verpackt, kann er die Möbelspedi­tion bei Brüchen während des Umzugs nicht in die Verantwort­ung nehmen“, sagt Becker. Völlig ausgeschlo­ssen von der Haftung sind Schäden an Pflanzen und Tieren sowie Funktionss­törungen an technische­n Geräten.

„Der Schadeners­atz ist auf 620 Euro pro Kubikmeter genutztem Laderaum begrenzt“, erklärt Becker. Ersetzt wird die Differenz zwischen dem Zeitwert des Gegenstand­es und seinem Restwert nach dem Schaden. Also die Summe, die eine Reparatur kosten würde. Für Schäden im Treppenhau­s oder Kratzer in Fußböden durch Möbelrücke­n gilt die Haftungsob­ergrenze von 620 Euro pro Kubikmeter Laderaum nicht. „Solche Schäden regelt die Betriebsha­ftpflichtv­ersicherun­g des Unternehme­rs“, sagt Becker.

Verbrauche­r müssen Schäden am Umzugsgut sofort melden, wenn sie Schadeners­atz vom Umzugsunte­rnehmen bekommen wollen. Die gesetzlich­en Fristen sind knapp. Äußerlich erkennbare Schäden müssen bis zum folgenden Tag schriftlic­h angezeigt oder auf einem Schadenpro­tokoll festgehalt­en werden. Bei Schäden, die nicht auf den ersten Blick zu erkennen sind, gilt eine Frist von 14 Tagen. Danach gibt es nichts mehr.

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FOTO: KLOSE/DPA Bei einem Umzug spannen viele Leute gerne Freunde und Verwandte ein.

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