So viel Winterdienst ist nötig
Schneeschippen gehört eindeutig nicht zu den schönen Dingen im Winter. Doch es ist so notwendig wie die Erfüllung der Streupflicht.
„Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Eine entsprechende Regelung in der Hausordnung reiche nicht aus. Ein Mieter muss sich auch nicht extra eine Schneeschippe oder Streumaterial kaufen, denn die notwendigen Mittel muss der Vermieter stellen. Allerdings kann er die Kosten für das Streugut auf seine Mieter umlegen. Der Vermieter kann auch einen gewerblichen Räumdienst engagieren und die Kosten umlegen. Die Firma übernehme mit dem Auftrag sämtliche Verpflichtungen, die sich aus dem Winterdienst ergeben, erklärt Heiko Senebald vom Immobilienverband Deutschland in Berlin. In der Regel beginnt die Räumpflicht zwischen 6.00 und 7.00 Uhr und endet etwa um 21.00 Uhr, erklärt Steffen Haase vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 5 U 1479/14) zeigt aber, dass etwas anderes gilt, wenn der Grundstückseigentümer weiß, dass Passanten sein Grundstück schon früher betreten. Dann muss auch früher geräumt werden. Und an Orten mit hohem Publikumsaufkommen wie vor Restaurants muss man noch bis in die späten Abendstunden hinein für Sicherheit sorgen. Bei Glatteisbildung besteht grundsätzlich sofortige Streupflicht. Schneit es ununterbrochen weiter, müssen Hausbesitzer nicht durchgängig immer wieder die Wege freiräumen, erläutert Haase. Aber er verweist darauf, dass dies in einzelnen Kommunen auch anders geregelt sein kann. Also am besten bei der Stadtverwaltung nachfragen. Und der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus festgestellt, dass Anlieger bei der Streupflicht mehrmals pro Tag in der Pflicht sein können (Az.: VI ZR 49/83). Das ist in der Regel ebenfalls kommunal festgelegt. Aber auch Gerichte haben dazu viele Urteile gesprochen. Demnach wird es als zumutbar angesehen, dass man den Bürgersteig und Hauseingang, die Zuwege zum Hof und Garten sowie den Zugang zu Mülltonnen und einer Tiefgarage von Schnee und Eis frei halten muss. Fußwege sind so zu streuen und zu räumen, dass ein 1,00 bis 1,20 Meter breiter Streifen entsteht. Eiszapfen am Ende des Daches und eine dicke weiße Decke über den Ziegeln können sich bei Witterungsschwankungen leicht lösen und herabsausen – und darunter stehende Menschen schwer verletzen. Auch dafür tragen Hausbesitzer dann Verantwortung. Sie müssen also das Dach und die Rinnen gegebenenfalls von Schnee und Eis befreien. Allerdings betont Eva Neumann vom Eigentümerverband Haus & Grund: „Bei dem Versuch, sie zu entfernen, sollte man sich auf keinen Fall selbst in Gefahr bringen, sondern lieber Passanten mit einem Schild oder einer Absperrung warnen.“In Regionen mit besonders hoher Schneewahrscheinlichkeit sind Schneefanggitter vorgeschrieben.