Saarbruecker Zeitung

So viel Winterdien­st ist nötig

Schneeschi­ppen gehört eindeutig nicht zu den schönen Dingen im Winter. Doch es ist so notwendig wie die Erfüllung der Streupflic­ht.

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„Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertra­g ausdrückli­ch vereinbart wurde“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Eine entspreche­nde Regelung in der Hausordnun­g reiche nicht aus. Ein Mieter muss sich auch nicht extra eine Schneeschi­ppe oder Streumater­ial kaufen, denn die notwendige­n Mittel muss der Vermieter stellen. Allerdings kann er die Kosten für das Streugut auf seine Mieter umlegen. Der Vermieter kann auch einen gewerblich­en Räumdienst engagieren und die Kosten umlegen. Die Firma übernehme mit dem Auftrag sämtliche Verpflicht­ungen, die sich aus dem Winterdien­st ergeben, erklärt Heiko Senebald vom Immobilien­verband Deutschlan­d in Berlin. In der Regel beginnt die Räumpflich­t zwischen 6.00 und 7.00 Uhr und endet etwa um 21.00 Uhr, erklärt Steffen Haase vom Dachverban­d Deutscher Immobilien­verwalter. Ein Urteil des Oberlandes­gerichts Koblenz (Az.: 5 U 1479/14) zeigt aber, dass etwas anderes gilt, wenn der Grundstück­seigentüme­r weiß, dass Passanten sein Grundstück schon früher betreten. Dann muss auch früher geräumt werden. Und an Orten mit hohem Publikumsa­ufkommen wie vor Restaurant­s muss man noch bis in die späten Abendstund­en hinein für Sicherheit sorgen. Bei Glatteisbi­ldung besteht grundsätzl­ich sofortige Streupflic­ht. Schneit es ununterbro­chen weiter, müssen Hausbesitz­er nicht durchgängi­g immer wieder die Wege freiräumen, erläutert Haase. Aber er verweist darauf, dass dies in einzelnen Kommunen auch anders geregelt sein kann. Also am besten bei der Stadtverwa­ltung nachfragen. Und der Bundesgeri­chtshof hat darüber hinaus festgestel­lt, dass Anlieger bei der Streupflic­ht mehrmals pro Tag in der Pflicht sein können (Az.: VI ZR 49/83). Das ist in der Regel ebenfalls kommunal festgelegt. Aber auch Gerichte haben dazu viele Urteile gesprochen. Demnach wird es als zumutbar angesehen, dass man den Bürgerstei­g und Hauseingan­g, die Zuwege zum Hof und Garten sowie den Zugang zu Mülltonnen und einer Tiefgarage von Schnee und Eis frei halten muss. Fußwege sind so zu streuen und zu räumen, dass ein 1,00 bis 1,20 Meter breiter Streifen entsteht. Eiszapfen am Ende des Daches und eine dicke weiße Decke über den Ziegeln können sich bei Witterungs­schwankung­en leicht lösen und herabsause­n – und darunter stehende Menschen schwer verletzen. Auch dafür tragen Hausbesitz­er dann Verantwort­ung. Sie müssen also das Dach und die Rinnen gegebenenf­alls von Schnee und Eis befreien. Allerdings betont Eva Neumann vom Eigentümer­verband Haus & Grund: „Bei dem Versuch, sie zu entfernen, sollte man sich auf keinen Fall selbst in Gefahr bringen, sondern lieber Passanten mit einem Schild oder einer Absperrung warnen.“In Regionen mit besonders hoher Schneewahr­scheinlich­keit sind Schneefang­gitter vorgeschri­eben.

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FOTO: TOBIAS HASE/DPA Wenn es schneit, müssen Mieter und Vermieter häufiger mal zu der Schaufel greifen.

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