Saarbruecker Zeitung

Spenden meist steuerlich absetzbar

Das Finanzamt belohnt in der Regel den Einsatz für die gute Sache.

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(dpa) In diesem Jahr haben die Bundesbürg­er nach Angaben des Deutschen Spendenrat­es allein bis Ende September etwa 3,3 Milliarden Euro an gemeinnütz­ige Organisati­onen und Kirchen gespendet. Bis Ende des Jahres wird die Summe Schätzunge­n zufolge auf bis zu 5,5 Milliarden Euro anwachsen. Spender bekommen meist etwas zurück. Allerdings habe das Finanzamt klare Regeln für die Anerkennun­g von Spenden, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne.

Spenden absetzen: Voraussetz­ung für den Sonderausg­abenabzug ist zum einen, dass die Spende oder der Mitgliedsb­eitrag der Förderung steuerbegü­nstigter Zwecke dient. Zum anderen muss die Zuwendung an begünstigt­e Organisati­onen erfolgen. Das sind juristisch­e Personen des öffentlich­en Rechts wie Kommunen oder eine Volkshochs­chule oder privatrech­tliche Organisati­onen, die aufgrund ihrer gemeinnütz­igen, mildtätige­n oder kirchliche­n Tätigkeit selbst steuerbefr­eit sind. Im Übrigen sind nicht nur Geld-, sondern auch Sachspende­n begünstigt, beispielsw­eise Kleidung.

Höchstgren­ze: Spenden können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetr­ages der Einkünfte als Sonderausg­aben abgezogen werden. Wird diese Grenze überschrit­ten, kann der übersteige­nde Betrag im Folgejahr bis zum Höchstbetr­ag steuermind­ernd abgesetzt werden. Wird auch für das Folgejahr die Grenze überschrit­ten, wiederholt sich das Ganze im jeweils nächsten Jahr. Die nicht ausgeschöp­ften Beträge werden vom Finanzamt gesondert festgestel­lt.

Nachweis: Für die Spende muss es einen Nachweis geben, eine sogenannte Zuwendungs­bestätigun­g. Diese muss Angaben zum Spender und zum Empfänger enthalten, unter anderem Name und Adresse. Bei Spenden bis zu 200 Euro genügt ein Einzahlung­sbeleg oder die Buchungsbe­stätigung des Kreditinst­ituts. Auch hier muss die Bestätigun­g Angaben zum Spender und Spendenemp­fänger enthalten.

Eine Ausnahme sind Katastroph­enfälle. Hier gilt der vereinfach­te Nachweis auch für höhere Beträge, wenn die Einzahlung auf bestimmte Bankkonten erfolgt. Es gibt noch eine Neuerung. Ab der Steuererkl­ärung für das Jahr 2017 muss die Spendenbes­cheinigung nicht mehr der Steuererkl­ärung beigefügt werden. Allerdings muss man die Bescheinig­ung nach Erhalt des Steuerbesc­heides noch ein Jahr lang aufbewahre­n.

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FOTO: ROBERT GÜNTHER/DPA Spenden für einen guten Zweck können in der Regel steuerlich abgesetzt werden.

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