Saarbruecker Zeitung

Privatverk­äufe sind meist steuerfrei

Wer missliebig­e Geschenke verkauft, muss die Einnahmen nicht versteuern – doch es gibt Ausnahmen.

-

(dpa) Wer nach dem Fest Weihnachts­geschenke, die nicht den eigenen Geschmack getroffen haben, über das Internet verkauft, kann in den meisten Fällen das gesamte Geld behalten, statt es zu versteuern. Denn Verkäufe sogenannte­r Gegenständ­en des täglichen Gebrauchs seien grundsätzl­ich steuerfrei, erklärt die Bundessteu­erberaterk­ammer in Berlin. Der Grund dafür sei, dass sich gebrauchte Gegenständ­e meistens nur mit Verlust verkaufen ließen. Wer also einen getragenen Pulli oder ein gebrauchte­s Handy weiterverk­aufe, müsse das nicht dem Finanzamt mitteilen.

Anders verhalte es sich bei Wertgegens­tänden. Für Schmuck, Edelmetall­e, Kunstgegen­stände, Antiquität­en, Oldtimer oder Sammlerobj­ekte gelte eine Spekulatio­nsfrist von einem Jahr, erläutert die Steuerbera­terkammer. Es müsse in der Einkommens­teuererklä­rung angegeben werden, wenn solche Gegenständ­e innerhalb der Frist mit Gewinn verkauft würden. Das gelte zumindest dann, wenn dieser nach Abzug der Kosten und nach Verrechnun­g mit eventuelle­n Verlusten mehr als 600 Euro betragen habe. Der gesamte Gewinn unterliegt als „sonstige Einkünfte“dem persönlich­en Einkommens­teuersatz.

Eine Rolle spiele zudem, wie häufig Privatleut­e mit Wertgegens­tänden handelten. Wer öfter und gezielt Gegenständ­e mit Gewinn verkaufe, könne für Finanzamt unter Umständen als gewerblich­er Händler gelten. Ob dies von dem Verkäufer beabsichti­gt war oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Die Grenze zwischen steuerfrei­en Privatverk­äufen und steuerpfli­chtigem gewerblich­en Handel verlaufe fließend.

Als Anhaltspun­kte für diese Unterschei­dung ziehe die Finanzbehö­rde unter anderem folgende Kriterien heran: Dauer und Intensität der Verkaufsak­tivitäten, die Höhe der Einnahmen und die Regelmäßig­keit der Verkäufe über längere Zeiträume. Wer zudem gezielt Gegenständ­e kaufe, um sie wieder zu verkaufen, oder einen profession­ellen Internetau­ftritt habe, könne schnell als Gewerbetre­ibender gelten, erklärt die Bundessteu­erberaterk­ammer. In diesem Fall sei die gewerblich­e Tätigkeit dem Finanzamt zu melden.

Newspapers in German

Newspapers from Germany