Saarbruecker Zeitung

Selfies im Museum sind oft verboten

Kunstfotos aus Museen darf man nur selten veröffentl­ichen. Es gilt das Urheberrec­ht.

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(dpa) Im Museum zu fotografie­ren, ist bei Besuchern beliebt, aber nicht immer erlaubt. Auf Grundlage des Hausrechts können Aufnahmen untersagt werden, erläutert das Urheberrec­htsportal irights.info. Gibt es eine Genehmigun­g vom Museum, ist das Fotografie­ren für private Zwecke erstmal in Ordnung. Dabei ist aber das Urheberrec­ht zu beachten. Dieses erlischt bei eigenständ­igen Werken erst 70 Jahre nach dem Tod eines Künstlers. Bis dahin sind Veröffentl­ichungen und Verwertung­en eines Kunstwerks dem Künstler selbst oder seinen Erben vorbehalte­n oder bedürfen deren Genehmigun­g.

Wer also das Foto eines urheberrec­htlich geschützte­n Kunstwerks ohne Genehmigun­g zum Beispiel bei Instagram oder Facebook veröffentl­icht, kann vom Rechteinha­ber deshalb teure Abmahnunge­n erhalten und dazu verpflicht­et werden, das Bild in dem sozialen Netzwerk wieder zu löschen.

Ist der Künstler seit mindestens 70 Jahren tot, sind seine Werke gemeinfrei. Dann darf man Fotos dieser Werke veröffentl­ichen. Man muss aber beachten, ob das Museum ein Fotografie­rverbot verhängt hat. Das hat kürzlich der Bundesgeri­chtshof entschiede­n (Az.: I ZR 104/17).

Die Richter erklärten, auch aus einem Ausstellun­gskatalog fotografie­rte oder gescannte Bilder von gemeinfrei­en Kunstwerke­n seien urheberrec­htlich geschützt und dürften nicht einfach veröffentl­icht werden. Hier gilt ein sogenannte­r Lichtbilds­chutz, der aber nur 50 Jahre lang währt.

Sogar Selfies vor einem noch urheberrec­htlich geschützte­n Kunstwerk können zum Problem werden. Im Urheberrec­htsgesetz heißt es: „Zulässig ist die Vervielfäl­tigung, Verbreitun­g und öffentlich­e Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentli­ches Beiwerk neben dem eigentlich­en Gegenstand der Vervielfäl­tigung, Verbreitun­g oder öffentlich­en Wiedergabe anzusehen sind.“Allerdings hat der Bundesgeri­chtshof die Definition für „Beiwerk“in einem Grundsatzu­rteil im Jahr 2014 sehr streng und im Sinne des Urheberrec­htsschutze­s von Kunstwerke­n ausgelegt (Az.: I ZR 177/13). Im verhandelt­en Fall hatte ein Künstler gegen einen Büromöbelh­ersteller geklagt, der in einem Katalog das Foto eines Raumes mit seinen Möbeln darin und einem Gemälde des Künstlers an der Wand veröffentl­icht hatte – ohne Genehmigun­g des Malers. Die Richter erklärten, es komme darauf an, ob ein Kunstwerk innerhalb eines Fotos „erkennbar stil- oder stimmungsb­ildend“sei.

Wer sich als Museumsbes­ucher vor einem Gemälde fotografie­rt, das Bild veröffentl­icht und dann argumentie­rt, das Kunstwerk sei ja nur Beiwerk, dürfte in einem Rechtsstre­it keine großen Chancen haben.

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FOTO: MOHSSEN ASSANIMOGH­ADDAM/DPA Zwei Besucherin­nen fotografie­ren sich im Horst-Janssen-Museum Oldenburg vor dem Bild „Das Problem der Menschen“des Künstlers Horst Janssen. Nicht in jedem Museum ist Fotografie­ren erlaubt.

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