Saarbruecker Zeitung

Soziale Medien geben unzureiche­nde Auskunft über persönlich­e Daten

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DÜSSELDORF (dpa) Mit ihrer Auskunftsp­flicht nehmen es viele soziale Medien nicht allzu genau. Zu dieser Einschätzu­ng kommt die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen, die bei acht Anbietern für das Konto einer fiktiven Person das Recht auf Auskunft und Datenübert­ragbarkeit geltend gemacht hat. Angemessen­e und vollständi­ge Antworten zu den gespeicher­ten Daten habe es von keinem der geprüften Dienste gegeben, lautet das Fazit der Verbrauche­rschützer.

Die Anbieter hätten sogar zusätzlich­e Hürden aufgebaut und – oft in standardis­ierter Form – auf allgemeine Hilfeberei­che oder Datenschut­zerklärung­en verwiesen. Zudem hätten die bereitgest­ellten Daten überwiegen­d in englischer Sprache und ungebräuch­lichen Dateiforma­ten vorgelegen, stellte die Verbrauche­rzentrale fest. Somit seien die Daten nur teilweise lesbar und damit nicht kontrollie­rbar gewesen. Als Folge ließen sich weitere Rechte wie Berichtigu­ng, Sperrung und Löschung von Daten nur schwer wahrnehmen.

Mit der Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO) im Mai 2018 trat auch eine weitere Richtlinie in Kraft: EU-Bürger hätten seitdem ein Recht auf Datenübert­ragbarkeit, erklären die Verbrauche­rschützer. Auch in diesem Bereich wiesen die Sozialen Medien Defizite auf, kritisiert die Verbrauche­rzentrale.

Da Nutzer nur lückenhaft­e Informatio­nen erhielten, könnten sie keine informiert­e Entscheidu­ng darüber treffen, ob die Daten zutreffend seien. Damit könnten sie auch nicht entscheide­n, welche Daten bei einem Wechsel zum neuen Anbieter übertragen werden sollen und welche nicht.

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