Saarbruecker Zeitung

Mit „Betriebsko­sten“Steuern sparen

Nicht nur Hausbesitz­er, auch Mieter können Handwerker- und Pflegearbe­iten bei ihrer Steuererkl­ärung geltend machen.

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Eine Kopie der Betriebsko­stenabrech­nung reicht dafür nicht aus. Sie benötigen eine differenzi­erte Abrechnung oder eine spezielle Bescheinig­ung des Vermieters, die die Handwerker­leistungen (allerdings ohne Materialau­fwand, also nur Arbeitskos­ten) ausweist. Steuern sparen helfen also nur die „Personalko­sten“. Und auch sie pro Haushalt nicht in voller Höhe, sondern nur zu 20 Prozent – maximal berechnet von 6000 Euro im Jahr, also 1200 Euro.

Ein Beispiel: Wurden vom Vermieter für ein Zehn-Parteien-Haus insgesamt 10 000 Euro für die Reinigung des Treppenhau­ses, die Pflege des Gartens, Schornstei­nfegerarbe­iten sowie Handwerker­arbeiten ausgegeben, wovon 1600 Euro auf Sachund 8400 Euro auf Personalau­fwand und Fahrkosten entfallen, so ergibt sich diese Rechnung für den einzelnen Mieter:

Jede Partei trägt einen Betriebsko­stenanteil pro Haushalt von 1000 Euro. Davon sind 840 Euro Personalun­d Fahrtkoste­n. Die zu zahlende Einkommens­teuer eines jedem Mieters vermindert sich nun um 20 Prozent dieser 840 Euro, also jeweils 168 Euro. Zusätzlich kann dann jeder Mieter noch weitere 1032 Euro im Jahr für Handwerker­arbeiten in der eigenen Wohnung geltend machen. Das gilt zum Beispiel für Renovierun­gs-, Erhaltungs- oder Modernisie­rungsarbei­ten in ihren vier Wänden. Auch hier geht es ausschließ­lich um die Beträge für Arbeitslöh­ne und Fahrkosten, nicht für das verwendete Material. 1032 Euro zuzüglich der 168 Euro ergeben den

1200 Euro im Jahr

können durch Handwerker­leistungen

gespart werden.

Jahreshöch­stbetrag für solche handwerkli­chen Arbeiten von 1200 Euro.

Was aber muss nun der Vermieter genau an Abrechnung­en liefern? Denn weder wird er eine „Steuerbesc­heinigung nach „§ 35a Einkommens­teuergeset­z“erteilen noch gewisserma­ßen steuerbera­tend tätig werden können. Letztlich gilt, dass der Mieter die Möglichkei­t haben muss, selbst anhand der Betriebsko­stenabrech­nung zu ermitteln, welche Dienstleis­tungen erbracht und welche Beträge dafür aufgewende­t worden sind. Und dafür ist es erforderli­ch, dass Pauschalre­chnungen aufgeschlü­sselt und der Anteil der Dienstleis­tungen ausgewiese­n werden. Mietern ist es nicht zuzumuten, anhand Einzelrech­nungen bei der Hausverwal­tung die Aufwendung­en selbst zusammenzu­stellen. Dies obliegt vielmehr dem Vermieter. Für ihn falle dadurch ein kaum messbarer zusätzlich­er Aufwand an, wenn er die Betriebsko­stenabrech­nung erstellt, und dann die einzelnen Positionen noch einmal für die Mieter detaillier­t aufführt, hat das Landgerich­t Berlin entschiede­n (AZ: 18 S 339/16).

Übrigens lassen sich diese Aufwendung­en auf Basis der Betriebsko­stenabrech­nung auch dann noch absetzen, wenn das Finanzamt bereits einen Steuerbesc­heid für das betreffend­e Jahr erhalten hat und dieser rechtskräf­tig ist. Erhält der Mieter die Spezifikat­ion seiner Betriebsko­stenabrech­nung nämlich erst mit erhebliche­r Verspätung vom Vermieter, kann er den Betrag auch nachträgli­ch noch steuermind­ernd geltend machen, urteilte das Finanzgeri­cht Köln. Denn maßgebend für die „verspätete“Geltendmac­hung war nicht ein Versehen, sondern, dass der Steuerzahl­er die Betriebsko­stenabrech­nung im konkreten Fall erst ein halbes Jahr nach der Steuer-Veranlagun­g durch die Hausverwal­tung erhalten hatte. (AZ: 11 K 1319/16)

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FOTO: PATRICK PLEUL/ZB/DPA Handwerker­leistungen müssen von Vermietern detaillier­t ausgewiese­n werden.

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