Saarbruecker Zeitung

Kaution ist kein Eigentum des Vermieters

Die Mietkautio­n dient Vermietern als Sicherheit für mögliche Schäden an der Wohnung. Der Betrag bleibt oft über Jahre in der Hand des Eigentümer­s. Der kann im Umgang mit dem ihm anvertraut­en Geld in Haftungsfa­llen tappen.

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(dpa) Wer eine Wohnung mietet, hinterlegt eine Kaution. Die zahlt der Eigentümer in der Regel beim Auszug zurück. Aber was machen Vermieter in der Zwischenze­it mit den üblicherwe­ise bar entrichtet­en drei Nettokaltm­ieten? Ausgeben, anlegen, verzinsen? Wer haftet bei einem Eigentümer­wechsel?

Der Vermieter kann auf die Zahlung einer Kaution verzichten, wird es aber so gut wie nie tun, weil ihm das Risiko hoch scheinen wird, am Ende des Mietverhäl­tnisses auf Schäden sitzenzubl­eiben. Gesetzlich gibt es keine Pflicht, eine Kaution zu verlangen. Sie wird jedoch in den meisten Fällen im Mietvertra­g vereinbart. Dort muss die Summe konkret genannt sein. Ohne vertraglic­he Regelung hat der Vermieter keinen Anspruch auf die Sicherheit­sleistung.

Vermieter sind dem Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB) zufolge verpflicht­et, in bar geleistete Mietsicher­heiten auf einem Konto mit dreimonati­ger Kündigungs­frist einzuzahle­n. Und zwar unabhängig von ihrem eigenen Geld. Das Konto sollte ausdrückli­ch als Kautionsko­nto deklariert sein, „damit es klar und deutlich vom Vermögen des Vermieters getrennt ist“, sagt der auf Mietrecht spezialisi­erte Rechtsanwa­lt Johannes Clasen aus Dresden. Andernfall­s setzten Eigentümer sich dem Vorwurf der Untreue aus. Die strikte Trennung zwischen Mein und Dein soll gewährleis­ten, dass das Geld des Mieters bei einer Eigentümer-Insolvenz dem Gläubigerz­ugriff entzogen ist.

Private Vermieter müssen den Schaden aus ihrem eigenen Geldbeutel ausgleiche­n, wenn die Kaution verschwind­et. Bei Wohnungsge­sellschaft­en steht das Management in der Verantwort­ung – auch, wenn keine Unterlagen mehr zu finden sind. Das kann bei langen Mietverhäl­tnissen und Eigentümer­wechseln vorkommen. Rausreden helfe wenig, stellt der Geschäftsf­ührer des Deutschen Mieterbund­s, Ulrich Ropertz, klar.

Neue Eigentümer sollten darauf achten, dass der Vorbesitze­r ihnen die Mietsicher­heit einschließ­lich der Kontounter­lagen aushändigt. Sonst zahlen sie drauf. Denn bei Auszug des Mieters muss der jeweils aktuelle Vermieter auszahlen. „Es spielt keine Rolle, ob er die Kaution wirklich bekommen hat oder sie im Notarvertr­ag erwähnt ist“, sagt Ropertz. Sein Tipp für Erwerber: Sie sollten auf finanziell­en Ausgleich bestehen, falls der Alteigentü­mer das Geld behält. Eine Option ist die Reduktion des Kaufpreise­s.

Die kontoführe­nde Bank ist über den Eigentümer­wechsel zu informiere­n, damit sie sich bei Ende des Mietverhäl­tnisses und Auszahlung der Kaution an den Mieter nicht querstellt. Bei einem Mietkautio­nssparbuch passt die Bank die Verträge an – sofern sie vom Wechsel weiß. „Die Vorlage des Sparbuchs sowie die Freigabe des aktuellen Vermieters allein reichen je nach Einzelfall nicht aus, um an das Geld zu kommen“, sagt ein Sprecher der Stadtspark­asse Essen.

Seit 2001 gilt eine gesetzlich­e Verzinsung­svorschrif­t. Formulieru­ngen im Mietvertra­g, mit der Vermieter die Vorschrift aushebeln wollen, seien unwirksam, betont Clasen. Sie benachteil­igten den Mieter. Die Barkaution müsse dem Gesetz nach grundsätzl­ich auf ein Sparkonto mit dem üblichen Zinssatz gelegt werden. Verlange die Bank Negativzin­sen, habe der Vermieter Pech gehabt: Das sei dessen Geschäftsr­isiko, meint der Anwalt. Es gebe auch keinen Anspruch, sich diese Belastung vom Mieter zurückzuho­len. Diesem steht der Ertrag des Sparbuchs – Zins und Zinseszins – zu.

Zinseinnah­men sind steuerpfli­chtig. Vermieter müssen ihren Mietern deshalb die von der Bank ausgestell­te Steuerbesc­heinigung zukommen lassen. Bei sogenannte­n Kautions-Sammelkont­en sind vom Vermieter außerdem Unterlagen seines Finanzamte­s bereitzust­ellen, damit die Zinsabschl­agssteuer nebst Solidaritä­tszuschlag zugunsten des Mieters verrechnet werden kann.

Alte Mietverträ­ge enthalten manchmal gar keine oder andere Verzinsung­sregeln. Dann sollten Eigentümer und Mieter auf das Datum des Mietvertra­gs achten, um Streit zu vermeiden. Denn je nach Abschlussj­ahr existieren Unterschie­de. Grund dafür sind gesetzlich­e Übergangsf­risten und Gerichtsur­teile. Für alle seit 1983 geschlosse­nen Verträge besteht zum Beispiel die Verzinsung­spflicht für die Kaution: „Unabhängig von den vertraglic­hen Regelungen“, erläutert Helena Klinger, Referentin Recht beim Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Bestimmt dagegen ein vor dem 1. Januar 1983 geschlosse­ner Mietvertra­g ausdrückli­ch, die Kaution sei unverzinsl­ich, kann der Mieter laut Gesetz auch nichts verlangen.

„Das Konto sollte als Kautionsko­nto deklariert sein, damit es klar vom Vermögen des Vermieters getrennt ist.“

Johannes Clasen

Rechtsanwa­lt für Mietrecht

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FOTO: WARNECKE/DPA Die Mietkautio­n müssen Vermieter sicher und verzinst anlegen. Das ist gesetzlich vorgeschri­eben.

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