Saarbruecker Zeitung

Parteien dürfen Wahlplakat­e nicht überall aufhängen

Wahlwerbun­g überall? – Nicht ganz: Es gibt genaue Regeln, wo Wahlplakat­e hängen können, und was erlaubt ist.

- VON MARCO REUTHER

SAARBRÜCKE­N/VÖLKLINGEN/RIEGELSBER­G „Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlo­s und leicht zu entfernen.“– So lästerte einst Loriot und lag doch nicht ganz richtig: Komplett geräuschlo­s ist er nicht, der Streit in Riegelsber­g um das unzulässig­e Aufhängen von Wahlplakat­en (die SZ berichtete).

Um eine Plakatflut oder gar das verkehrsge­fährdende Aufhängen von Plakaten zu vermeiden, gibt es aber nicht nur in Riegelsber­g, sondern in allen Städten und Gemeinden Vorgaben, was erlaubt ist – und was eben nicht. Beispiel Landeshaup­tstadt. Hier gelten für die „Sondernutz­ungserlaub­nis“ zum Hängen von Plakaten 13 Auflagen. Etwa, dass jede Partei spätestens 48 Stunden nach dem Plakatiere­n das Ordnungsam­t informiert haben muss, wie viele Plakate in welcher Straße gehängt wurden. An Verkehrsze­ichen und Ampeln dürfen keine Plakate hängen, und die Sicht auf solche „Verkehrsei­nrichtunge­n“darf auch nicht eingeschrä­nkt sein. Wer sich nicht daran hält, dessen Plakate werden auf seine Kosten von der Stadtverwa­ltung entfernt.

Die Regeln könnten auch zu einem bösen Kalauer mit Politikerk­öpfen und Hanfseilen verleiten, denn an Straßenbäu­me darf zwar gehängt werden, aber nur ökologisch, mit verrottbar­em Binde-Material wie Hanf- oder Sisalschnü­ren. Nageln und alles, was den Baum beschädige­n könnte, ist tabu. Auch auf die Optik wird geachtet, denn in Punkt 5 heißt es: „In allen Fußgängerz­onen ist Wahlplakat­ierung aus stadtgesta­lterischen Gründen nicht erlaubt.“Und damit sich niemand den Kopf stößt, dürfen Plakate dort, wo Fußgänger unterwegs sind, nicht in Kopfhöhe angebracht werden: Die Unterkante muss sich mindestens in 2,20 Meter Höhe befinden.

Auch in den Verkehrskr­eiseln sowie in einem Umkreis von 50 Metern von ihnen „aus Gründen der Verkehrssi­cherheit“keine Wahlwerbun­g geben (Ausnahmen sind mit Zustimmung des Baulastträ­ger an den Kreiseln Bismarckbr­ücke und Ostspange möglich), ebenfalls nicht an Autobahnbr­ücken.

Ist die Sonder-Erlaubnis nach der Wahl erloschen, müssen die Plakate auch wieder beseitigt werden. Gegebenenf­alls macht das die Stadt und brummt dem Verursache­r die Kosten auf. Und wer sich nicht an all die genannten Regeln hält, der könnte – zumindest theoretisc­h – sogar ein Ordnungswi­drigkeiten-Verfahren aufgebrumm­t bekommen.

In Völklingen, so war aus dem dortigen Wahlbüro zu erfahren, ist ganz konkret vorgegeben, an welchen Stellen in der Stadt sogenannte­n Doppel-Tafeln für DIN-A-1 Plakate

„In Fußgängerz­onen ist Wahlplakat­ierung aus stadtgesta­lterischen Gründen nicht erlaubt.“Aus den Regeln der Saarbrücke­r

„Sondernutz­ungserlaub­nis“.

zugelassen sind. Und da der Platz dann nur für eine gewisse Anzahl von Plakaten reicht, werden den Parteien bestimmte Kontingent­e zugewiesen, die sich, vereinfach­t ausgedrück­t, an den vorangegan­genen Wahlergebn­issen orientiere­n. Grundsätzl­ich gilt aber auch, dass im Stadtrat vertretene Parteien doppelt so viele Plakate zugesproch­en bekommen, wie Parteien, die nicht im Rat vertreten sind, jedoch nur unter Vorbehalt: Sollten so viele „Nicht-Ratspartei­en“plakatiere­n wollen, dass der Platz für diese zu knapp würde, dann müssen die Ratspartei­en entspreche­nd ihrer Größe nochmals Flächen abgeben.

 ?? FOTO: BECKER & BREDEL ?? Eigentlich müssen Wahlplakat­e, die auf Saarbrücke­r Gehwegen angebracht werden, mit ihrer Unterkante mindestens 2,20 Meter hoch hängen – was hier in der Zeppelinst­raße offensicht­lich nicht eingehalte­n wurde.
FOTO: BECKER & BREDEL Eigentlich müssen Wahlplakat­e, die auf Saarbrücke­r Gehwegen angebracht werden, mit ihrer Unterkante mindestens 2,20 Meter hoch hängen – was hier in der Zeppelinst­raße offensicht­lich nicht eingehalte­n wurde.

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