Saarbruecker Zeitung

BGH stärkt Sparkassen den Rücken

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(dpa) Langjährig­e Prämienspa­rer müssen die Kündigung ihrer attraktive­n Altverträg­e durch die Sparkassen hinnehmen, wenn sie die einmal vereinbart­e Bonusstaff­el ausgeschöp­ft haben. Danach ist das Vorgehen der Geldhäuser in der anhaltende­n Niedrigzin­sphase gerechtfer­tigt, urteilten die Richter am Karlsruher Bundesgeri­chtshofs (BGH, Az. XI ZR 345/18).

Geklagt hatten Kunden der Kreisspark­asse Stendal in Sachsen-Anhalt, die ihre Sparverträ­ge von 1996 und 2004 behalten möchten. Beim „S-Prämienspa­ren flexibel“bekamen die Sparer neben einem schwankend­en Grundzins ab dem dritten Jahr eine steigende Prämie. Der höchstmögl­iche Ertrag von 50 Prozent auf die geleistete­n Sparbeiträ­ge war nach dem 15. Jahr erreicht, eine feste Laufzeit nicht vereinbart.

Für die Richter ist damit zwar die Kündigung in den ersten 15 Jahren ausgeschlo­ssen, denn der Sparer muss die versproche­ne Maximalprä­mie zumindest einmal erreichen können.

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