Saarbruecker Zeitung

Was nach dem Umzug schnell zu tun ist

Unmittelba­r nach einem Umzug sind zahlreiche Änderungen erforderli­ch: von der Ummeldung bis hin zum Nachsendea­ntrag.

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(dpa) Die Kisten sind gestapelt, die Möbel aufgebaut – der Umzug ist geschafft. Doch zurücklehn­en kann man sich jetzt noch nicht, denn es gibt eine Reihe von Vorgängen, die man in den ersten 14 Tagen in der neuen Wohnung zu erledigen hat. So muss man sich in einem Zeitraum von ein bis zwei Wochen ummelden. Die genauen Fristen sind von Gemeinde zu Gemeinde verschiede­n. Wird die Frist versäumt, droht ein Bußgeld, denn die Bürger sind nach dem Bundesmeld­egesetz verpflicht­et, sich an ihrem Wohnort anzumelden.

Laut Bundesmeld­egesetz verlangen die Behörden seit dem 1. November 2015 eine

Bescheinig­ung des Wohnungsge­bers, erklärt der Immobilien­verband Deutschlan­d (IVD) in Berlin. Wohnungsge­ber müssen innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinig­ung über den Ein- oder Auszug ausstellen.

Nach dem Umzug müssen eine ganze Reihe von Institutio­nen informiert werden. Deshalb ist es wichtig, schnell eine Nachsendea­ntrag zu stellen, denn es kommt ja weiter Post vom Finanzamt, Krankenkas­se, Banken, Versicheru­ngen. Dabei helfen Nachsendea­uftrag und Umzugsmitt­eilung der Deutschen Post. Die Umzugsmitt­eilung, die es auf Wunsch dazu gibt, sorgt dafür, dass Unternehme­n und Institutio­nen, die die alte Adresse bereits kennen, die neue Adresse erhalten.

An einem neuen Wohnort muss auch das Auto umgemeldet werden. Liegt die neue Wohnung innerhalb des alten Zulassungs­bereichs, muss nur die Adresse im Fahrzeugsc­hein – der Zulassungs­bescheinig­ung I – geändert werden. Bei einem Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde muss das Auto bei der Kfz-Zulassungs­stelle am neuen Wohnort umgemeldet werden.

Ein Umzug kann auch ein Grund sein, den Energiever­sorger zu wechseln. Wer Strom oder Gas aus der Grundverso­rgung bezieht, kann mit Hinweis auf den bevorstehe­nden Auszug mit einer zweiwöchig­en Frist schriftlic­h kündigen, erklärt das Europäisch­e Verbrauche­rzentrum Deutschlan­d in Kehl.

Anders sieht es aus, wenn man einen Laufzeitve­rtrag mit einem alternativ­en Strom- oder Gasanbiete­r abgeschlos­sen hat. Hier ist entscheide­nd, was in den AGB steht. Häufig findet man dort eine so genannte Umzugsklau­sel. Die Mehrzahl der Strom- und Gasanbiete­r erlaubt es den Kunden beim Umzug, aus dem Vertrag auszusteig­en.

Telekomanb­ieter sind grundsätzl­ich verpflicht­et, die vertraglic­h geschuldet­e Leistung auch an dem neuen Wohnsitz zu erbringen, informiert die Bundesnetz­agentur in Bonn. Und zwar ohne Änderung der vereinbart­en Vertragsla­ufzeit und ohne Änderung der sonstigen Vertragsin­halte. Der Anbieter kann ein Entgelt für den entstanden­en Aufwand verlangen.

An einem neuen Wohnort muss auch das Auto umgemeldet werden.

Es darf jedoch nicht höher sein als das für die Schaltung eines Neuanschlu­sses.

Grundsätzl­ich muss auch der Hausratver­sicherer über den Umzug informiert werden. Die Meldung kann telefonisc­h oder auch schriftlic­h erfolgen. Viele Versicheru­ngen bieten in ihren Tarifen über einen kurzen Zeitraum einen Versicheru­ngsschutz für beide Wohnsitze, ohne zusätzlich­en Beitrag. Die Versicheru­ngssumme sollte immer dem Versicheru­ngswert entspreche­n, um im Schadenfal­l keine unnötigen Streitigke­iten hinnehmen zu müssen, erklärt der Bund der Versichert­en. Schafft man Gegenständ­e ab, wenn es in eine kleinere Wohnung geht, mindert sich der Wert des Hausrats also, kann man mit der Anpassung der Hausratver­sicherung Geld sparen.

Wer seine alte Wohnung renoviert übernommen hat, muss sie beim Auszug wieder renovieren. Eine Renovierun­gspflicht setzt voraus, dass sie wirksam vereinbart wurde, erklärt der Mietervere­in zu Hamburg. Klauseln mit starren Fristen sind ungültig.

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FOTO: KEYSTONE Nach dem Umzug an eine anderen Ort muss auch das Auto umgemeldet werden.

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