Was nach dem Umzug schnell zu tun ist
Unmittelbar nach einem Umzug sind zahlreiche Änderungen erforderlich: von der Ummeldung bis hin zum Nachsendeantrag.
(dpa) Die Kisten sind gestapelt, die Möbel aufgebaut – der Umzug ist geschafft. Doch zurücklehnen kann man sich jetzt noch nicht, denn es gibt eine Reihe von Vorgängen, die man in den ersten 14 Tagen in der neuen Wohnung zu erledigen hat. So muss man sich in einem Zeitraum von ein bis zwei Wochen ummelden. Die genauen Fristen sind von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Wird die Frist versäumt, droht ein Bußgeld, denn die Bürger sind nach dem Bundesmeldegesetz verpflichtet, sich an ihrem Wohnort anzumelden.
Laut Bundesmeldegesetz verlangen die Behörden seit dem 1. November 2015 eine
Bescheinigung des Wohnungsgebers, erklärt der Immobilienverband Deutschland (IVD) in Berlin. Wohnungsgeber müssen innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über den Ein- oder Auszug ausstellen.
Nach dem Umzug müssen eine ganze Reihe von Institutionen informiert werden. Deshalb ist es wichtig, schnell eine Nachsendeantrag zu stellen, denn es kommt ja weiter Post vom Finanzamt, Krankenkasse, Banken, Versicherungen. Dabei helfen Nachsendeauftrag und Umzugsmitteilung der Deutschen Post. Die Umzugsmitteilung, die es auf Wunsch dazu gibt, sorgt dafür, dass Unternehmen und Institutionen, die die alte Adresse bereits kennen, die neue Adresse erhalten.
An einem neuen Wohnort muss auch das Auto umgemeldet werden. Liegt die neue Wohnung innerhalb des alten Zulassungsbereichs, muss nur die Adresse im Fahrzeugschein – der Zulassungsbescheinigung I – geändert werden. Bei einem Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde muss das Auto bei der Kfz-Zulassungsstelle am neuen Wohnort umgemeldet werden.
Ein Umzug kann auch ein Grund sein, den Energieversorger zu wechseln. Wer Strom oder Gas aus der Grundversorgung bezieht, kann mit Hinweis auf den bevorstehenden Auszug mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich kündigen, erklärt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl.
Anders sieht es aus, wenn man einen Laufzeitvertrag mit einem alternativen Strom- oder Gasanbieter abgeschlossen hat. Hier ist entscheidend, was in den AGB steht. Häufig findet man dort eine so genannte Umzugsklausel. Die Mehrzahl der Strom- und Gasanbieter erlaubt es den Kunden beim Umzug, aus dem Vertrag auszusteigen.
Telekomanbieter sind grundsätzlich verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung auch an dem neuen Wohnsitz zu erbringen, informiert die Bundesnetzagentur in Bonn. Und zwar ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und ohne Änderung der sonstigen Vertragsinhalte. Der Anbieter kann ein Entgelt für den entstandenen Aufwand verlangen.
An einem neuen Wohnort muss auch das Auto umgemeldet werden.
Es darf jedoch nicht höher sein als das für die Schaltung eines Neuanschlusses.
Grundsätzlich muss auch der Hausratversicherer über den Umzug informiert werden. Die Meldung kann telefonisch oder auch schriftlich erfolgen. Viele Versicherungen bieten in ihren Tarifen über einen kurzen Zeitraum einen Versicherungsschutz für beide Wohnsitze, ohne zusätzlichen Beitrag. Die Versicherungssumme sollte immer dem Versicherungswert entsprechen, um im Schadenfall keine unnötigen Streitigkeiten hinnehmen zu müssen, erklärt der Bund der Versicherten. Schafft man Gegenstände ab, wenn es in eine kleinere Wohnung geht, mindert sich der Wert des Hausrats also, kann man mit der Anpassung der Hausratversicherung Geld sparen.
Wer seine alte Wohnung renoviert übernommen hat, muss sie beim Auszug wieder renovieren. Eine Renovierungspflicht setzt voraus, dass sie wirksam vereinbart wurde, erklärt der Mieterverein zu Hamburg. Klauseln mit starren Fristen sind ungültig.