Saarbruecker Zeitung

Fahrstunde­n auf leerem Parkplatz nicht erlaubt

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(np) Auf Parkplätze­n ist es nicht erlaubt, ohne Fahrerlaub­nis zu fahren. Dort dürfen also auch Fahrschüle­r keine zusätzlich­en Fahrstunde­n vor der Führersche­inprüfung absolviere­n. Dies gelte auf allen öffentlich­en Verkehrsfl­ächen, informiert die D.A.S.-Versicheru­ng.

Die Gerichte haben seit Jahren immer wieder entschiede­n, dass auch Parkplätze von Supermärkt­en dazu zählen. Sie gehören zwar einem privaten Eigentümer, gelten aber als öffentlich, sobald sie für die Allgemeinh­eit zugänglich sind. Einen entspreche­nden Beschluss hat auch der Bundesgeri­chtshof gefasst (Az.: 4 StR 165/17).

Wer auf dem leeren Parkplatz eines Geschäfts nach Feierabend herumkurvt, ohne eine Fahrerlaub­nis zu besitzen, begeht eine Straftat. Darauf steht nach Paragraf 21 des Straßenver­kehrsgeset­zes eine Geldstrafe oder eine Freiheitss­trafe bis zu einem Jahr. Zusätzlich kann das Gericht eine zeitlich befristete Sperre für die Erteilung der Fahrerlaub­nis verhängen. Auch der Halter eines Fahrzeugs macht sich strafbar, wenn er einer Person ohne Führersche­in das Fahren mit seinem Auto dort erlaubt.

Wollen Fahrschüle­r außerhalb der Fahrstunde­n üben, empfehlen sich daher Verkehrsüb­ungsplätze. Dazu muss der Fahrer je nach Platz mindestens 16 oder 17 Jahre alt sein und eine Person mit gültigem Führersche­in als Beifahrer dabeihaben. Oft können die Autobesitz­er dort eine Tages-Haftpflich­tversicher­ung abschließe­n, um eine Höherstufu­ng in der Kfz-Versicheru­ng zu vermeiden, falls es zu einem Schaden kommt.

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FOTO: ADAC Auch ein Park-and-Ride-Platz ohne Asphaltdec­ke, der öffentlich zugänglich ist, darf nicht für Fahrstunde­n ohne Führersche­in genutzt werden.

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