Fahrstunden auf leerem Parkplatz nicht erlaubt
(np) Auf Parkplätzen ist es nicht erlaubt, ohne Fahrerlaubnis zu fahren. Dort dürfen also auch Fahrschüler keine zusätzlichen Fahrstunden vor der Führerscheinprüfung absolvieren. Dies gelte auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, informiert die D.A.S.-Versicherung.
Die Gerichte haben seit Jahren immer wieder entschieden, dass auch Parkplätze von Supermärkten dazu zählen. Sie gehören zwar einem privaten Eigentümer, gelten aber als öffentlich, sobald sie für die Allgemeinheit zugänglich sind. Einen entsprechenden Beschluss hat auch der Bundesgerichtshof gefasst (Az.: 4 StR 165/17).
Wer auf dem leeren Parkplatz eines Geschäfts nach Feierabend herumkurvt, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen, begeht eine Straftat. Darauf steht nach Paragraf 21 des Straßenverkehrsgesetzes eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Zusätzlich kann das Gericht eine zeitlich befristete Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängen. Auch der Halter eines Fahrzeugs macht sich strafbar, wenn er einer Person ohne Führerschein das Fahren mit seinem Auto dort erlaubt.
Wollen Fahrschüler außerhalb der Fahrstunden üben, empfehlen sich daher Verkehrsübungsplätze. Dazu muss der Fahrer je nach Platz mindestens 16 oder 17 Jahre alt sein und eine Person mit gültigem Führerschein als Beifahrer dabeihaben. Oft können die Autobesitzer dort eine Tages-Haftpflichtversicherung abschließen, um eine Höherstufung in der Kfz-Versicherung zu vermeiden, falls es zu einem Schaden kommt.