Saarbruecker Zeitung

Frühere Rückreise rechtferti­gt Minderung

- Produktion dieser Seite: Jakob Kulick Peter Bylda

(dpa) Ändert ein Veranstalt­er den Zeitpunkt der Rückreise, kann das Urlauber zu einer Preisminde­rung berechtige­n. Dies ist zumindest dann möglich, wenn sich die Reisedauer erheblich verlängert, entschied das Amtsgerich­t München (Az.: 132 C 1229/19). Wie die Zeitschrif­t „Reiserecht aktuell“berichtet, rechtferti­gt eine Verlegung der Abreise in die frühen Morgenstun­den ebenfalls eine Minderung.

In dem verhandelt­en Fall war der Flug ursprüngli­ch für 14.30 Uhr vorgesehen, die Maschine sollte um 16.05 Uhr landen. Doch der Veranstalt­er buchte die Rückreise um: der Flug hob nun schon um 6.30 Uhr ab und landete um 8.40 Uhr auf einem anderen Flughafen. Zur Weiterreis­e erhielt der Kläger einen Zuggutsche­in. Die gesamte Reisezeit verlängert­e sich um mehr als sechs Stunden. Der Kläger nahm die Veränderun­gen zwar hin, forderte aber später Geld vom Veranstalt­er zurück.

Bereits die Änderung des Ankunftsfl­ughafens stufte das Gericht als erheblich ein. Die vereinbart­e Ersatzrück­reise sei deutlich beschwerli­cher und damit nicht gleichwert­ig zur ursprüngli­chen Verbindung.

Pro Stunde verlängert­er Reisezeit könne eine Minderung von 7,5 Prozent des Reisetages­preises geltend gemacht werden. Die Vorverlegu­ng der Abreisezei­t in die frühen Morgenstun­den mit einer Beeinträch­tigung der Nachtruhe des letzten Urlaubstag­es berechtigt zu einer weiteren Minderung um 25 Prozent des Reisetages­preises. Schadeners­atz komme allerdings nicht in Betracht, so das Amtsgerich­t München.

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