Frühere Rückreise rechtfertigt Minderung
(dpa) Ändert ein Veranstalter den Zeitpunkt der Rückreise, kann das Urlauber zu einer Preisminderung berechtigen. Dies ist zumindest dann möglich, wenn sich die Reisedauer erheblich verlängert, entschied das Amtsgericht München (Az.: 132 C 1229/19). Wie die Zeitschrift „Reiserecht aktuell“berichtet, rechtfertigt eine Verlegung der Abreise in die frühen Morgenstunden ebenfalls eine Minderung.
In dem verhandelten Fall war der Flug ursprünglich für 14.30 Uhr vorgesehen, die Maschine sollte um 16.05 Uhr landen. Doch der Veranstalter buchte die Rückreise um: der Flug hob nun schon um 6.30 Uhr ab und landete um 8.40 Uhr auf einem anderen Flughafen. Zur Weiterreise erhielt der Kläger einen Zuggutschein. Die gesamte Reisezeit verlängerte sich um mehr als sechs Stunden. Der Kläger nahm die Veränderungen zwar hin, forderte aber später Geld vom Veranstalter zurück.
Bereits die Änderung des Ankunftsflughafens stufte das Gericht als erheblich ein. Die vereinbarte Ersatzrückreise sei deutlich beschwerlicher und damit nicht gleichwertig zur ursprünglichen Verbindung.
Pro Stunde verlängerter Reisezeit könne eine Minderung von 7,5 Prozent des Reisetagespreises geltend gemacht werden. Die Vorverlegung der Abreisezeit in die frühen Morgenstunden mit einer Beeinträchtigung der Nachtruhe des letzten Urlaubstages berechtigt zu einer weiteren Minderung um 25 Prozent des Reisetagespreises. Schadenersatz komme allerdings nicht in Betracht, so das Amtsgericht München.