Bordellbetreiber verklagt Saarbrücken
Die Saarbrücker Regeln zum Verbot der Prostitution kommen auf den Richtertisch. Für sieben Bordelle geht es um alles oder nichts. Die Stadt sieht dennoch Gründe genug, an diesem Paragraphenwerk nichts mehr zu ändern.
Ein Regelwerk aus dem Saarbrücker Rathaus muss zum Paragraphen-Tüv nach Saarlouis. Denn der Betreiber eines Saarbrücker Innenstadt-Bordells beschreitet den Rechtsweg gegen die Landeshauptstadt.
Das saarländische Oberverwaltungsgericht wird voraussichtlich unter anderem zu prüfen, ob und wo die von der Stadt definierten Verbotszonen für Prostitution tatsächlich nötig sind, um die Jugend zu schützen und den öffentlichen Anstand zu wahren.
Für den Juristen Wohlfarth liegt auf der Hand, dass gerade die besonders betroffene Stadt Saarbrücken ein eigenes Regelwerk brauchte, um Auswüchse der Prostitution zu verhindern.
Denn die Landesregierung habe es mit einer Verordnung ja den Kommunen über 30 000 Einwohner überlassen, tätig zu werden – und Prostitution „zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Teile ihres Gebietes“zu verbieten.
Wohlfarth betont: Hätte die Stadt nicht mit einer eigenen Sperrbezirksverordnung gehandelt, dann hätte es in Saarbrücken einen unregulierten Zustand gegeben. „Wir mussten also etwas machen.“
Dabei stand der Zeitpunkt, bis zu dem das städtische Regelwerk fertig sein musste, unverrückbar fest. Die vom Land für die Stadt Saarbrücken erlassene Verordnung von 1972 mit ihren Ergänzungen aus den Jahren 2006 und 2014 trat Anfang 2019 außer Kraft.
Zur Erinnerung: 2006 ging es darum, an der Dudweilerstraße eine Ausnahme für die drogenkranken Prostituierten zuzulassen. Und im Jahr 2014 ließ die erneut erweiterte Verordnung auf drei Straßen im Saarbrücker Stadtgebiet Prostitution zu. All das findet sich auch in der von der Stadt Saarbrücken in Kraft gesetzten Verordnung wieder.
Sollte sie den Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts standhalten, dann wären die sieben Bordelle im Sperrbezirk Wohlfarth zufolge aus einem weiteren Grund bald zu: Über das vom Bund verabschiedete Prostitutionsschutzgesetz wacht für das gesamte Saarland der Regionalverband (RV ) Saarbrücken. Und der RV kann im Sperrbezirk weder alten noch neuen Bordellbetreibern „prostitutionsrechtliche Erlaubnisse“erteilen.
Ganz verbieten lasse sich die Prostitution aber auch nicht, sagt Wohlfarth, und er verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach ist „freiwillige Prostitution“durch Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt. Und wer Straßenprostitution im gesamten Stadtgebiet untersagen will, müsse hohe Anforderungen erfüllen wie Dortmund. Das sei in Saarbrücken nicht der Fall. Denn trotz gelegentlicher Beschwerden sei ein „Ausfransen der Straßenprostitution in die Innenstadt nicht feststellbar“.
Für den Verwaltungsdezernenten liegt es auf der Hand, dass die Stadt ein eigenes Regelwerk gegen Auswüchse der Prostitution brauchte.