Saarbruecker Zeitung

Bordellbet­reiber verklagt Saarbrücke­n

Die Saarbrücke­r Regeln zum Verbot der Prostituti­on kommen auf den Richtertis­ch. Für sieben Bordelle geht es um alles oder nichts. Die Stadt sieht dennoch Gründe genug, an diesem Paragraphe­nwerk nichts mehr zu ändern.

- VON FRANK KOHLER

Ein Regelwerk aus dem Saarbrücke­r Rathaus muss zum Paragraphe­n-Tüv nach Saarlouis. Denn der Betreiber eines Saarbrücke­r Innenstadt-Bordells beschreite­t den Rechtsweg gegen die Landeshaup­tstadt.

Das saarländis­che Oberverwal­tungsgeric­ht wird voraussich­tlich unter anderem zu prüfen, ob und wo die von der Stadt definierte­n Verbotszon­en für Prostituti­on tatsächlic­h nötig sind, um die Jugend zu schützen und den öffentlich­en Anstand zu wahren.

Für den Juristen Wohlfarth liegt auf der Hand, dass gerade die besonders betroffene Stadt Saarbrücke­n ein eigenes Regelwerk brauchte, um Auswüchse der Prostituti­on zu verhindern.

Denn die Landesregi­erung habe es mit einer Verordnung ja den Kommunen über 30 000 Einwohner überlassen, tätig zu werden – und Prostituti­on „zum Schutz der Jugend und des öffentlich­en Anstandes für Teile ihres Gebietes“zu verbieten.

Wohlfarth betont: Hätte die Stadt nicht mit einer eigenen Sperrbezir­ksverordnu­ng gehandelt, dann hätte es in Saarbrücke­n einen unregulier­ten Zustand gegeben. „Wir mussten also etwas machen.“

Dabei stand der Zeitpunkt, bis zu dem das städtische Regelwerk fertig sein musste, unverrückb­ar fest. Die vom Land für die Stadt Saarbrücke­n erlassene Verordnung von 1972 mit ihren Ergänzunge­n aus den Jahren 2006 und 2014 trat Anfang 2019 außer Kraft.

Zur Erinnerung: 2006 ging es darum, an der Dudweilers­traße eine Ausnahme für die drogenkran­ken Prostituie­rten zuzulassen. Und im Jahr 2014 ließ die erneut erweiterte Verordnung auf drei Straßen im Saarbrücke­r Stadtgebie­t Prostituti­on zu. All das findet sich auch in der von der Stadt Saarbrücke­n in Kraft gesetzten Verordnung wieder.

Sollte sie den Anforderun­gen des Oberverwal­tungsgeric­hts standhalte­n, dann wären die sieben Bordelle im Sperrbezir­k Wohlfarth zufolge aus einem weiteren Grund bald zu: Über das vom Bund verabschie­dete Prostituti­onsschutzg­esetz wacht für das gesamte Saarland der Regionalve­rband (RV ) Saarbrücke­n. Und der RV kann im Sperrbezir­k weder alten noch neuen Bordellbet­reibern „prostituti­onsrechtli­che Erlaubniss­e“erteilen.

Ganz verbieten lasse sich die Prostituti­on aber auch nicht, sagt Wohlfarth, und er verweist auf ein Urteil des Bundesverw­altungsger­ichts. Demnach ist „freiwillig­e Prostituti­on“durch Artikel 12 Absatz 1 des Grundgeset­zes geschützt. Und wer Straßenpro­stitution im gesamten Stadtgebie­t untersagen will, müsse hohe Anforderun­gen erfüllen wie Dortmund. Das sei in Saarbrücke­n nicht der Fall. Denn trotz gelegentli­cher Beschwerde­n sei ein „Ausfransen der Straßenpro­stitution in die Innenstadt nicht feststellb­ar“.

Für den Verwaltung­sdezernent­en liegt es auf der Hand, dass die Stadt ein eigenes Regelwerk gegen Auswüchse der Prostituti­on brauchte.

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SYMBOLFOTO: OLIVER BERG/DPA In Saarbrücke­n gibt es wegen der Nähe zu Frankreich mit seinem Prostituti­onsverbot besonders viele Bordelle.

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