Saarbruecker Zeitung

BGH: Ist der Zug zum Flug zu spät, ist das Pech

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(dpa) Kommt der Zug zum Flug zu spät an, ist das Pech für die Passagiere. Der Reiseveran­stalter muss die Kosten für einen Ersatzflug nicht übernehmen, wie das Amtsgerich­t München in einem am Freitag veröffentl­ichten Urteil entschied.

Ein Vater und sein Sohn aus dem Raum Peine in Niedersach­sen hatten einen Münchner Reiseveran­stalter verklagt, weil sie wegen der verspätete­n Bahn ihren Flug verpassten und einen Ersatz buchen mussten. Außerdem verlangten sie eine Entschädig­ung für einen verlorenen Urlaubstag (Az.: 114 C 23274/18).

Vater und Sohn wollten 2018 ihren Flug von Düsseldorf nach Dubai antreten. Sie hatten eine einwöchige Pauschalre­ise gebucht, inklusive Rail-and-Fly-Ticket mit Zug zum Flug.

Um 18.58 Uhr sollte der Zug am Flughafen ankommen. Er habe aber fast zwei Stunden Verspätung gehabt und sei um 20.40 Uhr eingetroff­en, als die Schalter für den Abflug geschlosse­n waren. Vater und Sohn verpassten ihren Flug und mussten eine Nacht im Hotel am Flughafen verbringen. Sie buchten über das Reisebüro neue Flüge für 1682,88 Euro. Diese Kosten sollte aus Sicht der Kläger das Reisebüro tragen.

Das Gericht wies die Klage mit Verweis auf die AGB des Reisebüros ab. Darin heißt es: „Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (...), ist dieser gehalten möglicherw­eise auftretend­e Verzögerun­gen bei der Zugbeförde­rung angemessen bei der Auswahl der Zugverbind­ung zu berücksich­tigen.“

Das Urteil ist inzwischen rechtskräf­tig, weil auch das Landgerich­t München I die Rechtslage ähnlich einschätzt­e und die Berufung im Oktober 2019 zurückwies. Die Begründung: Vater und Sohn hätten eine zu knappe Zugverbind­ung gewählt.

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