Renovierung kann Steuerfreiheit kosten
Kinder müssen keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn sie schnell ins geerbte Familienheim einziehen.
(dpa) Kinder können eine Immobilie von ihren Eltern steuerfrei erben, wenn sie selbst innerhalb von sechs Monaten einziehen. Ein späterer Einzug hingegen bleibt nur in besonderen Ausnahmefällen steuerfrei, erklärt der Bund der Steuerzahler. Dafür müssen allerdings gute Gründe vorliegen, wie ein entsprechendes Gerichtsurteil aus Münster zeigt.
Im verhandelten Fall lebte ein Mann bis zu seinem Tod in einer Doppelhaushälfte. In der anderen Hälfte wohnte die Familie seines Sohnes. Nach dem Tod des Vaters erbte der Sohn dessen Gebäudeteil und sanierte und renovierte ihn umfangreich, teilweise in Eigenleistung.
Die Arbeiten dauerten insgesamt drei Jahre, bis das gesamte Haus als einheitliche Wohnung genutzt wurde und beide Hälften verbunden waren.
Das Finanzamt vertrat wegen der langen Renovierungsdauer die Auffassung, dass der Erwerb des Familienheims nicht steuerfrei sei. Gegen die festgesetzte Erbschaftsteuer klagte der Sohn. Allerdings erfolglos, denn das Finanzgericht Münster konnte in dem Fall die unverzügliche Selbstnutzung der geerbten Doppelhaushälfte wegen der mehrjährigen Sanierung nicht feststellen (Az.: 3 K 3184/17 Erb).
Wird das Familienheim erst nach mehr als sechs Monaten selbst genutzt, wird die Steuerbefreiung nur im Ausnahmefall gewährt. Dazu muss der Erbe darlegen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
„Wie der vorgenannte Urteilsfall zeigt, ist dazu eine sehr gute Dokumentation erforderlich, um das Finanzamt oder gegebenenfalls das Finanzgericht von der unverzüglichen Selbstnutzungsabsicht zu überzeugen“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Die Steuerbefreiungsvorschrift wird ihr zufolge sehr streng ausgelegt und gilt nur für Familienwohnheime, deren Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreitet. Sie gilt unabhängig davon, ob die persönlichen Freibeträge bereits durch anderes Vermögen ausgeschöpft wurden.