Saarbruecker Zeitung

Ehepaare sind steuerrech­tlich flexibel

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(dpa) Verheirate­te Arbeitnehm­er können ihren Nettolohn mit der Wahl der Lohnsteuer­klassen beeinfluss­en. Seit dem Jahreswech­sel 2020 können sie die Steuerklas­sen mehrmals pro Jahr wechseln. Bislang war dies grundsätzl­ich nur einmal pro Kalenderja­hr möglich. Der Vorteil der Änderung: „So lassen sich die Steuerklas­sen schneller den geänderten Lebensbedi­ngungen anpassen“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er.

Ehepaare und eingetrage­ne Lebenspart­ner können die Steuerklas­sen III bis V auf verschiede­ne Arten kombiniere­n. In der Steuerklas­se IV wird die Lohnsteuer wie bei einem Alleinsteh­enden abgezogen. Das ist zu empfehlen, wenn beide Partner annähernd gleich viel verdienen. Verdient dagegen einer wesentlich mehr als der andere, ist es sinnvoll, die Steuerklas­senkombina­tion III und V zu kombiniere­n.

Eine andere Möglichkei­t ist, das sogenannte Faktorverf­ahren zu nutzen. Das Finanzamt ermittelt dafür auf Antrag einen Faktor, der sich am konkreten Einkommen des Paares orientiert. Durch ihn wirkt sich das Splittingv­erfahren schon beim Lohnsteuer­abzug steuermind­ernd aus. Übt ein Partner mehr als eine Beschäftig­ung aus, hat er trotzdem nur bei der ersten eine Wahl. Das zweite und jedes weitere Beschäftig­ungsverhäl­tnis werden nach der Steuerklas­se VI besteuert, bei der der Lohnsteuer­abzug am höchsten ist.

Unterm Strich macht es für Ehepaare steuerlich aber keinen Unterschie­d, welche Steuerklas­se sie wählen. „Denn erst mit der Einkommens­teuererklä­rung wird die Steuer exakt berechnet – und zwar unabhängig von den Lohnsteuer­klassen“, erklärt Klocke.

Mit dem Steuerbesc­heid kommt dann eventuell eine Erstattung, weil zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde, oder das Finanzamt verlangt umgekehrt eine Nachzahlun­g. Die Steuerklas­sen beeinfluss­en also lediglich den monatliche­n Nettolohn.

Wichtig ist dieser aber eventuell für die Berechnung von Entgeltode­r Lohnersatz­leistungen wie Arbeitslos­en-, Kranken- oder Elterngeld. Daher sei es sinnvoll, wenn Ehegatten und eingetrage­ne Lebenspart­ner regelmäßig ihre Steuerklas­senwahl überprüfen und gegebenenf­alls durch eine Änderung optimieren, empfiehlt Klocke. Zum Beispiel, wenn ein Partner eine Gehaltserh­öhung bekommt, seine Arbeitszei­t verkürzen will, Elternzeit plant oder der Verlust des Jobs zu erwarten ist. Die neue Steuerklas­se werde prinzipiel­l ab dem Monat nach der Antragstel­lung berücksich­tigt.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Ehepaare können ihre Steuerklas­se mehrmals pro Jahr wechseln und damit ihren Lebensverh­ältnissen anpassen.

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