Saarland lässt Treffen von zehn Personen wieder zu
Von Montag an lockert die Landesregierung die Corona-Beschränkungen. Erleichterungen gibt es dann auch für Hotels und Gaststätten.
(gda) Im Saarland werden ab Montag wieder Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen erlaubt. Ein Mindestabstand muss innerhalb dieser Gruppe nicht eingehalten werden. Das geht aus der neuen Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hervor, die der Ministerrat am Freitag beschlossen hat. Dabei spielt es keine Rolle, aus wie vielen Haushalten die Personen kommen. Im Kreise der engeren Verwandten zuzüglich maximal eines weiteren Haushaltes sind sogar Treffen mit mehr als zehn Personen erlaubt.
Diese Regeln gelten sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Bereich. Möglich sind damit etwa Restaurantbesuche zu zehnt. Der Gastronomieverband Dehoga begrüßte die neue Verordnung, die zudem weitere Erleichterungen für Hotels und Gaststätten beinhaltet. Letztere dürfen ab Montag bis 23 Uhr statt wie bisher bis 22 Uhr öffnen. Für Hotels entfällt die bisherige Belegungsobergrenze von 75 Prozent der Zimmer.
Perspektivisch sind weitere Lockerungen festgeschrieben: Bäder dürfen ab dem 8. Juni unter Auflagen öffnen. Am selben Tag nehmen die Kitas den eingeschränkten Regelbetrieb auf. Ab dem 15. Juni erlaubt die Landesregierung wieder Veranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Teilnehmern.
In geschlossenen Räumen sind 50 Personen erlaubt. Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen müssen – abgesehen von einigen Ausnahmen – angemeldet werden. Auch gelten dabei Auflagen.
Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) bezeichnete die Lockerungen als „vorsichtigen Schritt hin zu einer größtmöglichen Normalität im Ausnahmezustand“. Vize-Regierungschefin Anke Rehlinger (SPD) sagte: „Das Infektionsgeschehen im Saarland ist unter Kontrolle. Die Zahlen sind derzeit sehr erfreulich. Deshalb sind weitere Lockerungen gut möglich.“
Die konstant einstellige Zahl an Neuinfektionen im Saarland macht es möglich: Die Landesregierung lockert weiter die Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie. Am Freitag verabschiedete der Ministerrat eine neue Rechtsverordnung, die am Montag in Kraft tritt und vorerst bis zum 14. Juni gültig ist. Fragen und Antworten zu den wichtigsten Änderungen – und zu den Einschränkungen, die weiterhin gelten:
Mit wem darf ich mich ab Montag wieder treffen?
Laut Verordnung sind ab 1. Juni Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen erlaubt. Dabei spielt es keine Rolle, aus wie vielen Haushalten diese Zahl an Menschen kommt. Im Kreise der engeren Verwandten zuzüglich maximal eines weiteren Haushaltes sind sogar Treffen mit mehr als zehn Personen möglich.
Muss ich innerhalb dieser Gruppe einen Mindestabstand beachten?
Nein, das ist laut Rechtsverordnung bei einer solchen Zusammenkunft nicht notwendig. Zu Personen außerhalb der eigenen Gruppe besteht weiterhin ein Mindestabstand von 1,50 Metern. Gerade die Gastronomie begrüßt diese Lockerung: „Mit den neuen Regeln fällt es vielen Gastronomen und Hoteliers nun etwas leichter zu öffnen, beziehungsweise die Betriebe offen zu halten“, sagte Gudrun Pink, Präsidentin des Gaststättenverbandes Dehoga, laut Mitteilung des Saar-Wirtschaftsministeriums. „Dass nun zehn Personen auch wieder gemeinsam an einem Tisch sitzen dürfen, ohne untereinander den Mindestabstand einhalten zu müssen, ist nicht nur für die Gastronomie wichtig, sondern bringt auch eine deutliche Verbesserung der Lebensqualität für alle Saarländerinnen und Saarländer.“
Gibt es sonstige Erleichterungen für die Gastronomie?
Ja. Ebenfalls ab Montag dürfen Gaststätten bis 23 Uhr statt wie bisher bis 22 Uhr öffnen. Für Hotels und Beherbergungsbetriebe entfällt zudem die maximal zulässige Belegungsquote von 75 Prozent der Zimmer. Somit können wieder unbegrenzt Gäste aufgenommen werden, solange die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.
Ist Sport in Gruppen ebenfalls erlaubt?
Ja, sofern auch hier die Begrenzung auf maximal zehn Personen eingehalten wird. Zudem muss der Sport grundsätzlich kontaktfrei betrieben werden. Fußballspiele mit Zweikämpfen sind also auch in kleinen Gruppen verboten. Ausnahmen gibt es unter bestimmten Auflagen für den Berufssport.
Wann öffnen die Bäder wieder?
Frei-, Hallen- und Strandbäder sowie Thermen dürfen ab dem 8. Juni wieder öffnen – unter infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden. So müssen etwa Mindestabstände sichergestellt und die Besucherzahl begrenzt werden (Siehe auch Seite B 1).
Was ist mit den Kitas?
Die saarländischen Kitas werden am 8. Juni den Regelbetrieb wieder aufnehmen – wenn auch mit Einschränkungen. So wird es laut Bildungsministerium etwa Gruppentrennungen geben, damit Infektionsketten nachvollzogen werden können. Bis zum 7. Juni wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
Was wird perspektivisch wieder erlaubt?
Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie ähnliche Einrichtungen dürfen ab dem 15. Juni unter Auflagen wieder öffnen (siehe auch Seite B 4). Ab diesem Tag sind auch kleinere Veranstaltungen wieder möglich – und zwar mit bis zu 50 Teilnehmern in geschlossenen Räumen sowie mit bis zu 100 Personen unter freiem Himmel. Allerdings müssen Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen grundsätzlich bei der Ortspolizeibehörde angemeldet und bestimmte Hygiene-Auflagen erfüllt werden. Das gilt jedoch nicht für Veranstaltungen im Familienkreis, an denen höchstens Angehörige eines weiteren Haushalts teilnehmen.
Was ist weiterhin verboten?
Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) betonte am Freitag, dass man auch mit den neuen Erleichterungen „nicht jeden Wunsch erfüllen“könne. So bleiben Veranstaltungen mit mehr als 50 beziehungsweise 100 Teilnehmern vorerst bis zum 29. Juni grundsätzlich untersagt, Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen sogar bis zum 31. August. Ebenso sind Bordelle, Swingerclubs, Saunaanlagen, Clubs, Diskotheken und Shishabars bis auf Weiteres geschlossen.
Sieht auch die neue Rechtsverordnung eine Maskenpflicht vor?
Ja, in bestimmten Situationen muss auch künftig ein Mund- und Nasenschutz getragen werden – etwa in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr. Grundsätzlich muss der jeweilige Betreiber einer Einrichtung auf diese Verpflichtung hinweisen.