Saarbruecker Zeitung

Influencer­in muss 15 300 Euro Strafe zahlen

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(epd) Internet-Influencer machen ständig Werbung in eigener Sache oder für Produkte. Das bringt ihnen Geld – und mitunter aber auch einigen Ärger. Eine Influencer­in muss einem Urteil des Landgerich­ts Koblenz zufolge für nicht gekennzeic­hnete Werbung eine Vertragsst­rafe von 15 300 Euro zahlen. Sie darf außerdem im geschäftli­chen Verkehr in sozialen Medien keine kommerziel­len Inhalte vorstellen, ohne ausdrückli­ch auf den Charakter dieser Beiträge hinzuweise­n, wenn sich dieser nicht unmittelba­r aus den Umständen ergibt, wie das Landgerich­t mitteilte. Wenn sie sich nicht daran hält, droht ihr ein Ordnungsge­ld von bis zu 250 000 Euro oder eine Ordnungsha­ft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräf­tig, da Berufung eingelegt wurde. (AZ.: 1 HK O 45/17)

Die Frau wollte in den sozialen Medien unter anderem Fotos von sich veröffentl­icht, auf denen sie Produkte unterschie­dlicher Art zeigt, und diese positiv bewertet. Fotos und Texte sind dem Gericht zufolge zum Teil zu den Produktsei­ten

im Internet verlinkt. Dort finden sich auch Fotos zu einem Friseursal­on, bei dem die Frau Dienstleis­tungen teilweise unentgeltl­ich erhalten und dafür Texte und Fotos zu ihrem Besuch veröffentl­icht hatte. Wer darauf klickte, erhielt zuerst die Namen des Friseursal­on-Profils angezeigt und wurde bei einem weiteren Klick dorthin weitergele­itet.

Die Influencer­in hatte 2017 eine Unterlassu­ngserkläru­ng abgegeben, keine kommerziel­len Inhalte zu veröffentl­ichen, ohne den kommerziel­len Zweck zu kennzeichn­en. Dazu hatte sie ein Verband zur Förderung gewerblich­er Interessen aufgeforde­rt. Nachdem er weitere Fotos in den sozialen Medien entdeckte, auf denen die Frau nach dessen Ansicht Werbung für Waren betrieb, forderte er für einen dreifachen Verstoß der Unterlassu­ngserkläru­ng eine Vertragsst­rafe von 15 300 Euro.

Das Landgerich­t stimmte dem Kläger zu. Die Fotos der Frau seien nicht bloß privater Natur und zielten darauf, die Entscheidu­ngen der Verbrauche­r zu beeinfluss­en, um den Absatz des Friseursal­ons zumindest mittelbar zu fördern, erklärte das Gericht.

Eine Erklärung der Friseursal­oninhaberi­n, dass die Influencer­in alle Besuche bezahlt habe und sie keine geschäftli­chen Beziehunge­n hätten, wertete das Gericht als falsch. Die Beklagte habe unlauter gehandelt. Auch sei nicht für jeden ersichtlic­h, dass ihr Account der einer Influencer­in sei. Die Tätigkeit von Influencer­n sei generell Werbung. Die Beklagte sei Unternehme­rin, die mit Partnern kooperiere und sich darüber hinaus selbst vermarkte.

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