Influencerin muss 15 300 Euro Strafe zahlen
(epd) Internet-Influencer machen ständig Werbung in eigener Sache oder für Produkte. Das bringt ihnen Geld – und mitunter aber auch einigen Ärger. Eine Influencerin muss einem Urteil des Landgerichts Koblenz zufolge für nicht gekennzeichnete Werbung eine Vertragsstrafe von 15 300 Euro zahlen. Sie darf außerdem im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien keine kommerziellen Inhalte vorstellen, ohne ausdrücklich auf den Charakter dieser Beiträge hinzuweisen, wenn sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, wie das Landgericht mitteilte. Wenn sie sich nicht daran hält, droht ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder eine Ordnungshaft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde. (AZ.: 1 HK O 45/17)
Die Frau wollte in den sozialen Medien unter anderem Fotos von sich veröffentlicht, auf denen sie Produkte unterschiedlicher Art zeigt, und diese positiv bewertet. Fotos und Texte sind dem Gericht zufolge zum Teil zu den Produktseiten
im Internet verlinkt. Dort finden sich auch Fotos zu einem Friseursalon, bei dem die Frau Dienstleistungen teilweise unentgeltlich erhalten und dafür Texte und Fotos zu ihrem Besuch veröffentlicht hatte. Wer darauf klickte, erhielt zuerst die Namen des Friseursalon-Profils angezeigt und wurde bei einem weiteren Klick dorthin weitergeleitet.
Die Influencerin hatte 2017 eine Unterlassungserklärung abgegeben, keine kommerziellen Inhalte zu veröffentlichen, ohne den kommerziellen Zweck zu kennzeichnen. Dazu hatte sie ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen aufgefordert. Nachdem er weitere Fotos in den sozialen Medien entdeckte, auf denen die Frau nach dessen Ansicht Werbung für Waren betrieb, forderte er für einen dreifachen Verstoß der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von 15 300 Euro.
Das Landgericht stimmte dem Kläger zu. Die Fotos der Frau seien nicht bloß privater Natur und zielten darauf, die Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen, um den Absatz des Friseursalons zumindest mittelbar zu fördern, erklärte das Gericht.
Eine Erklärung der Friseursaloninhaberin, dass die Influencerin alle Besuche bezahlt habe und sie keine geschäftlichen Beziehungen hätten, wertete das Gericht als falsch. Die Beklagte habe unlauter gehandelt. Auch sei nicht für jeden ersichtlich, dass ihr Account der einer Influencerin sei. Die Tätigkeit von Influencern sei generell Werbung. Die Beklagte sei Unternehmerin, die mit Partnern kooperiere und sich darüber hinaus selbst vermarkte.