Freie Mitarbeiter nicht automatisch selbstständig
(dpa) Selbst wer offiziell als freier Mitarbeiter tätig ist, könne als abhängig Beschäftigte gelten. Dann muss der Arbeitgeber Sozialabgaben bezahlen. Bei der Entscheidung komme es maßgeblich darauf an, ob eine Person selbst ein unternehmerisches Risiko trägt, so ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 BA 14/18), auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein verweist. Konkret ging es um eine Physiotherapeutin, die in einer Praxis einen Vertrag als freie Mitarbeiterin hatte. Sie zahlte weder Miete noch sonstige Praxiskosten. Auch sei die Frau nicht unternehmerisch tätig. Daher wies das Gericht die Klage der Praxisinhaberin gegen die Deutsche Rentenversicherung ab, die feststellte, dass die Mitarbeiterin abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sei.