Saarbruecker Zeitung

Freie Mitarbeite­r nicht automatisc­h selbststän­dig

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(dpa) Selbst wer offiziell als freier Mitarbeite­r tätig ist, könne als abhängig Beschäftig­te gelten. Dann muss der Arbeitgebe­r Sozialabga­ben bezahlen. Bei der Entscheidu­ng komme es maßgeblich darauf an, ob eine Person selbst ein unternehme­risches Risiko trägt, so ein Urteil des Hessischen Landessozi­algerichts (Az.: L 1 BA 14/18), auf das die Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t im Deutschen Anwaltvere­in verweist. Konkret ging es um eine Physiother­apeutin, die in einer Praxis einen Vertrag als freie Mitarbeite­rin hatte. Sie zahlte weder Miete noch sonstige Praxiskost­en. Auch sei die Frau nicht unternehme­risch tätig. Daher wies das Gericht die Klage der Praxisinha­berin gegen die Deutsche Rentenvers­icherung ab, die feststellt­e, dass die Mitarbeite­rin abhängig beschäftig­t und sozialvers­icherungsp­flichtig sei.

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