Saarbruecker Zeitung

Arbeiten in der Mietwohnun­g durchaus erlaubt

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(dpa) Wer Räume zu Wohnzwecke­n gemietet hat, darf sie nicht gewerblich nutzen. Es stellt sich die Frage: Gilt die Arbeit im Home-Office schon als gewerblich­e Nutzung? Nicht unbedingt, wie der Deutsche Mieterbund erklärt. Er verweist auf eine Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofs (BGH). Nach Ansicht des BGH dürfen Mieter von zu Hause aus arbeiten und können ihrer freiberufl­ichen oder gewerblich­en Tätigkeit nachgehen, wenn keine unzumutbar­en Belästigun­gen der Mitbewohne­r durch Kundenverk­ehr eintreten (Az.: VIII ZR 165/08). Zulässig ist die Arbeit in den eigenen vier Wänden auch, wenn sich der Wohnungsch­arakter nicht ändert und dafür keine baulichen Veränderun­gen vorgenomme­n werden.

Landesarbe­itsgericht D üsseldorf

Urteilsbeg­ründung das die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) informiert. Im konkreten Fall klagte ein Mann, der für ein Unternehme­n der Backwareni­ndustrie arbeitete. Laut Tarifvertr­ag erhielt er Zuschläge für die Arbeit an

Sonntagen (50 bis 75 Prozent), an gesetzlich­en Wochenfeie­rtagen (150 Prozent) und an „hohen Feiertagen“(200 Prozent). Zu den hohen Feiertagen zählten etwa Neujahr, Ostern, Pfingsten und Weihnachte­n.

Bis einschließ­lich 2016 zahlte sein Arbeitgebe­r für Oster- und Pfingstson­ntag den tariflich vorgesehen­en Zuschlag in Höhe von 200 Prozent. Im Jahr 2017 informiert­e er aber seine Mitarbeite­r, dass für diese Tage nur noch Sonntagszu­schläge gezahlt würden, weil es sich nicht um gesetzlich­e Feiertage handele. Der Mann arbeitete am Ostersonnt­ag 2017 und klagte auf die Zahlung der höheren Feiertagsv­ergütung.

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