Arbeiten in der Mietwohnung durchaus erlaubt
(dpa) Wer Räume zu Wohnzwecken gemietet hat, darf sie nicht gewerblich nutzen. Es stellt sich die Frage: Gilt die Arbeit im Home-Office schon als gewerbliche Nutzung? Nicht unbedingt, wie der Deutsche Mieterbund erklärt. Er verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Nach Ansicht des BGH dürfen Mieter von zu Hause aus arbeiten und können ihrer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgehen, wenn keine unzumutbaren Belästigungen der Mitbewohner durch Kundenverkehr eintreten (Az.: VIII ZR 165/08). Zulässig ist die Arbeit in den eigenen vier Wänden auch, wenn sich der Wohnungscharakter nicht ändert und dafür keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.
Landesarbeitsgericht D üsseldorf
Urteilsbegründung das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. Im konkreten Fall klagte ein Mann, der für ein Unternehmen der Backwarenindustrie arbeitete. Laut Tarifvertrag erhielt er Zuschläge für die Arbeit an
Sonntagen (50 bis 75 Prozent), an gesetzlichen Wochenfeiertagen (150 Prozent) und an „hohen Feiertagen“(200 Prozent). Zu den hohen Feiertagen zählten etwa Neujahr, Ostern, Pfingsten und Weihnachten.
Bis einschließlich 2016 zahlte sein Arbeitgeber für Oster- und Pfingstsonntag den tariflich vorgesehenen Zuschlag in Höhe von 200 Prozent. Im Jahr 2017 informierte er aber seine Mitarbeiter, dass für diese Tage nur noch Sonntagszuschläge gezahlt würden, weil es sich nicht um gesetzliche Feiertage handele. Der Mann arbeitete am Ostersonntag 2017 und klagte auf die Zahlung der höheren Feiertagsvergütung.