Mehr Gehalt an höheren Feiertagen
Müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern an Ostern mehr zahlen als am Tag der Arbeit? Ein Landgericht sagt ja.
(dpa) Ostersonntag und Pfingstsonntag sind in den allermeisten Bundesländern keine gesetzlichen Feiertage. Wer dann arbeitet, kann trotzdem Anspruch auf einen höheren Feiertagszuschlag haben. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 6 Sa 996/18), über
Die eingeforderte Summe entsprach der Differenz zwischen dem Sonntagszuschlag von 50 bis 75 Prozent und dem Zuschlag für höhere Feiertage von 200 Prozent.
Vor Gericht bekam er Recht. Auch wenn der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag sei, handele es sich doch um einen hohen Feiertag im Sinne des Tarifvertrags, hieß es. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasse der Begriff „hoher Feiertag“mindestens die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten. Dazu gehörten auch Oster- und Pfingstsonntag.
Mit dem höheren Zuschlag sollten Arbeitnehmer für die besondere Belastung entschädigt werden, an diesen Tagen arbeiten zu müssen. Sie könnten diese als besonders wichtig geltenden Feiertage nicht frei bestimmt verbringen, so das Gericht. Diese Beeinträchtigung liege am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise vor wie am Ostermontag.
„Eine Beeinträchtigung liegt am Ostersonntag mindestens in gleicher
Weise vor wie am Ostermontag.“