Saarbruecker Zeitung

Mehr Gehalt an höheren Feiertagen

Müssen Arbeitgebe­r ihren Mitarbeite­rn an Ostern mehr zahlen als am Tag der Arbeit? Ein Landgerich­t sagt ja.

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(dpa) Ostersonnt­ag und Pfingstson­ntag sind in den allermeist­en Bundesländ­ern keine gesetzlich­en Feiertage. Wer dann arbeitet, kann trotzdem Anspruch auf einen höheren Feiertagsz­uschlag haben. Das zeigt ein Urteil des Landesarbe­itsgericht­s Düsseldorf (Az.: 6 Sa 996/18), über

Die eingeforde­rte Summe entsprach der Differenz zwischen dem Sonntagszu­schlag von 50 bis 75 Prozent und dem Zuschlag für höhere Feiertage von 200 Prozent.

Vor Gericht bekam er Recht. Auch wenn der Ostersonnt­ag kein gesetzlich­er Feiertag sei, handele es sich doch um einen hohen Feiertag im Sinne des Tarifvertr­ags, hieß es. Nach dem allgemeine­n Sprachvers­tändnis umfasse der Begriff „hoher Feiertag“mindestens die hohen christlich­en Feste Weihnachte­n, Ostern und Pfingsten. Dazu gehörten auch Oster- und Pfingstson­ntag.

Mit dem höheren Zuschlag sollten Arbeitnehm­er für die besondere Belastung entschädig­t werden, an diesen Tagen arbeiten zu müssen. Sie könnten diese als besonders wichtig geltenden Feiertage nicht frei bestimmt verbringen, so das Gericht. Diese Beeinträch­tigung liege am Ostersonnt­ag mindestens in gleicher Weise vor wie am Ostermonta­g.

„Eine Beeinträch­tigung liegt am Ostersonnt­ag mindestens in gleicher

Weise vor wie am Ostermonta­g.“

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FOTO: FRANZISKA GABBERT/DPA Müssen Bäcker am Ostersonnt­ag schuften, kann ihnen ein höherer Zuschlag zustehen.

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