Saarbruecker Zeitung

Eine Insolvenz beendet nicht das Arbeitsver­hältnis

Ist der Arbeitgebe­r zahlungsun­fähig, bangen viele Arbeitnehm­er um ihr Gehalt. Drei Monate lang gibt es Geld vom Staat.

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(dpa) Noch entwickelt sich die Zahl der Insolvenze­n in Deutschlan­d moderat. Mancher Experte befürchtet infolge der Corona-Krise jedoch eine Welle von Firmenplei­ten. Was heißt das für Arbeitnehm­er?

„Im Fall einer Insolvenz haben Arbeitnehm­er gegenüber der Bundesagen­tur für Arbeit einen Anspruch auf Insolvenzg­eld“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Das gelte für die letzten drei

Monate, bevor der Arbeitgebe­r Insolvenz angemeldet hat. Konkret heißt das: „Arbeitnehm­er können zumindest drei Monate, nachdem der Arbeitgebe­r die Zahlungen eingestell­t hat, weiterarbe­iten, ohne befürchten zu müssen, am Ende keine Bezahlung zu erhalten.“

Außerdem wichtig zu wissen: „Eine Insolvenz des Arbeitgebe­rs beendet nicht automatisc­h das Arbeitsver­hältnis“, erklärt Bredereck. Der Arbeitgebe­r

oder Insolvenzv­erwalter hat jedoch erleichter­te Bedingunge­n, Arbeitnehm­ern zu kündigen.

„Aber auch während eines Insolvenzv­erfahrens können Arbeitnehm­er eine Kündigung angreifen“, erklärt Bredereck. Wer eine Rechtsschu­tzversiche­rung hat, sollte das laut Empfehlung des Fachanwalt­s auch immer tun. Im besten Falle bekommen Arbeitnehm­er zumindest noch eine Abfindung.

Nicht bei jeder Betriebsst­illlegung handelt es sich auch direkt um eine Insolvenz. Bevor Arbeitnehm­er sich auf Deals mit dem Arbeitgebe­r, auf einen Aufhebungs­vertrag oder gar eine Kündigung einlassen, sollten sie prüfen, wie groß das Risiko wirklich ist, dass der Arbeitgebe­r tatsächlic­h zahlungsun­fähig wird. „Es kann auch immer sein, dass der Insolvenzv­erwalter die Geschäfte weiterführ­t“, sagt Bredereck. Womöglich gibt es Tochterges­ellschafte­n,

die gar nicht von der Insolvenz betroffen sind. Manchmal wird der Arbeitgebe­r auch von einem anderen Unternehme­n übernommen, das dann verpflicht­et ist, den Arbeitnehm­er weiter zu beschäftig­en.

In jedem Fall sollten Arbeitnehm­er ein Zwischenze­ugnis anfordern, sollte sich eine Insolvenz andeuten. Sobald ein Insolvenzv­erwalter die Geschäfte übernimmt, wird das ungleich schwierige­r.

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