Saarbruecker Zeitung

Fotos dürfen nur nach Zustimmung auf Facebook

Auch Mitarbeite­rfotos dürfen vom Arbeitgebe­r nicht ohne Erlaubnis des Angestellt­en im Internet veröffentl­icht werden.

-

(dpa) Veröffentl­icht der Arbeitgebe­r Fotos von Mitarbeite­rn auf Facebook, muss er zuvor deren Genehmigun­g einholen. Andernfall­s können Arbeitnehm­er Anspruch auf Schmerzens­geld haben. Das zeigt ein Beschluss (1 Ca 538/19) des Arbeitsger­ichts Lübeck, auf den die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in verweist.

In dem konkreten Fall hatte eine Pflegeeinr­ichtung das Foto eines Mitarbeite­rs für einen Aushang sowie für die Webseite verwendet. Dem hatte der Mitarbeite­r zugestimmt. Mit Ende seines Arbeitsver­hältnisses

bei der Pflegeeinr­ichtung widerrief der Arbeitnehm­er jedoch die Erlaubnis.

Im Nachhinein stellte er fest, dass die Einrichtun­g auf ihrer Facebook-Seite einen mit dem Aushang identische­n Post veröffentl­ichte hatte. Nach anwaltlich­er Aufforderu­ng entfernte der ehemalige Arbeitgebe­r das Foto von der Facebook-Seite. Auf die zugleich geltend gemachte Schadenser­satzforder­ung reagierte die Pflegeeinr­ichtung allerdings nicht.

Der Mann wollte wegen einer Verletzung seines allgemeine­n Persönlich­keitsrecht­s auf Zahlung von

Schmerzens­geld klagen und beantragte hierfür Prozesskos­tenhilfe. Das Gericht sprach ihm Prozesskos­tenhilfe zu und stellte fest, dass er grundsätzl­ich sehr wahrschein­lich Anspruch auf Schmerzens­geld habe.

Die Veröffentl­ichung von Mitarbeite­rfotos in sozialen Netzwerken sei grundsätzl­ich nicht durch ein berechtigt­es Interesse des Arbeitgebe­rs gedeckt. Die 3500 Euro, die der ehemalige Mitarbeite­r verlange, seien jedoch zu hoch angesetzt. Das Gericht sah eine Entschädig­ung von maximal 1000 Euro als gerechtfer­tigt an.

 ?? FOTO: FRISO GENTSCH/DPA ?? Fotos von Mitarbeite­rn dürfen Arbeitgebe­r nur dann auf Facebook veröffentl­ichen, wenn sie deren Zustimmung haben.
FOTO: FRISO GENTSCH/DPA Fotos von Mitarbeite­rn dürfen Arbeitgebe­r nur dann auf Facebook veröffentl­ichen, wenn sie deren Zustimmung haben.

Newspapers in German

Newspapers from Germany