Saarbruecker Zeitung

Berufsklei­dung ist im Hartz-IV-Satz nicht enthalten

- Produktion dieser Seite: Jörg Heinze Jessica Becker

(dpa) Kosten für Berufsklei­dung muss das Jobcenter unter Umständen erstatten. Das zeigt ein Urteil des Landessozi­algerichts Niedersach­sen-Bremen (Az.: L 11 AS 793/18), auf das der DGB Rechtsschu­tz verweist. Die Anschaffun­gskosten für schulische Berufsklei­dung müsse ein Schüler, dessen Familie Hartz IV bezieht, nicht von den monatliche­n Regelleist­ungen begleichen, die er erhält. Die Kosten für die Berufsklei­dung ließen sich davon nicht ansparen. Auch sei Berufsklei­dung wie die im konkreten Fall benötigte Kochjacke für 115 Euro nicht von der Schulbedar­fspauschal­e erfasst.

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