Berufskleidung ist im Hartz-IV-Satz nicht enthalten
(dpa) Kosten für Berufskleidung muss das Jobcenter unter Umständen erstatten. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 11 AS 793/18), auf das der DGB Rechtsschutz verweist. Die Anschaffungskosten für schulische Berufskleidung müsse ein Schüler, dessen Familie Hartz IV bezieht, nicht von den monatlichen Regelleistungen begleichen, die er erhält. Die Kosten für die Berufskleidung ließen sich davon nicht ansparen. Auch sei Berufskleidung wie die im konkreten Fall benötigte Kochjacke für 115 Euro nicht von der Schulbedarfspauschale erfasst.