Saarbruecker Zeitung

Reisebüro muss ausreichen­d informiere­n

- Produktion dieser Seite: Annabelle Theobald Peter Bylda

(dpa) Reisebüros müssen bei der Buchung eines Fluges über die geltenden Einreisebe­stimmungen aufklären – auch für Transitlän­der auf der Route. Scheitert die Flugreise des Kunden, weil ihm aus Unwissenhe­it nötige Visa oder Einreisege­nehmigunge­n fehlen, muss der Reisevermi­ttler Schadeners­atz zahlen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerich­ts Duisburg (Az.: 73 C 3013(17)).

Im verhandelt­en Fall ging es um eine Familie, die von Düsseldorf nach Orlando in Florida fliegen wollte. Der Ehemann buchte in einem Reisebüro Hinflüge über London und Toronto in Kanada sowie Rückflüge über Montreal ebenfalls in Kanada zurück nach Deutschlan­d. Die Einreisege­nehmigunge­n für die USA besorgte er vor der Reise.

Beim Umstieg in London informiert­e die Fluggesell­schaft die Familie, dass die elektronis­che Einreisege­nehmigung für Kanada fehle und die Beförderun­g daher nicht möglich sei. Der Frau brauche zudem ein Transitvis­um, da sie ukrainisch­e Staatsbürg­erin sei.

Die Fluggesell­schaft buchte die Familie kostenlos auf eine Verbindung ohne Stopp in Kanada um, doch für den Rückweg war dies nicht möglich. Der Ehemann musste Ersatzflüg­e von Orlando direkt nach Deutschlan­d buchen. Das Geld forderte er vom Reisebüro zurück, da es ihn nicht ausreichen­d informiert habe.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Vermittlun­g eines Fluges könne nur erfolgreic­h sein, wenn er auch durchgefüh­rt werden könne. Das Reisebüro müsse daher aktiv über Einreisebe­stimmungen, auch für Transitlän­der, informiere­n. Der Kläger bekam rund 1700 Euro für die Ersatzflüg­e zugesproch­en.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht in der Zeitschrif­t „ReiseRecht aktuell“(Ausgabe 3/2020).

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