Saarbruecker Zeitung

Die Maskenpfli­cht gilt nicht als Reisemange­l

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(dpa) Auf Mallorca und den anderen Balearen-Inseln gilt eine allgemeine Maskenpfli­cht auch draußen. Die ärgert viele Reisende. Ausnahmen gelten nur am Strand, am Pool, beim Essen und Trinken sowie beim Sport. Allein wegen dieser Regelung können Urlauber Aufenthalt­e aber nicht abbrechen oder anstehende Reisen kostenlos stornieren, sagt Reiserecht­ler Paul Degott.

Ein Recht zum kostenlose­n Stornieren gebe es nur, „wenn der Aufenthalt, also der Reisevertr­ag, erheblich beeinträch­tigt wäre“, erläutert der Jurist. Die Grenze zur Erheblichk­eit sei mit der schlichten Maskenpfli­cht aus seiner Sicht noch nicht erfüllt. Gleiches gelte für den Reiseabbru­ch von Pauschalur­laubern, die bereits vor Ort sind, sowie für die Frage eines Minderungs­anspruchs. Urlauber könnten auch nicht erwarten, dass der Veranstalt­er sie vorzeitig deswegen zurück nach Deutschlan­d holt.

Es gebe allerdings für Pauschalre­isende ein Schlupfloc­h, wenn sie bereits wegen anderer Punkte mit ihrem Reiseverla­uf unzufriede­n sind. Mögliche Einschränk­ungen, die zu einem Anspruch der Reisenden führen könnten, seien etwa größere Änderungen bei der Verpflegun­g. Wenn statt der gebuchten All-inclusive-Verpflegun­g mit

Büfett wegen der Abstands- und Hygienepfl­ichten ein Menü am Tisch angeboten wird und dies zu langen Warteschla­ngen vor dem Hotelresta­urant führt.

Oder wenn der Spa-Bereich im Hotel geschlosse­n ist, obwohl man dafür bezahlt habe. Summierten sich solche Mängel und komme die allgemeine Maskenpfli­cht noch obendrauf, dann könnten Reisende eine erhebliche Beeinträch­tigung geltend machen und ein Rücktritts­recht fordern, sagt der Reiserecht­ler. Zuerst müssen sich Reisende laut Degott beim Veranstalt­er beschweren und die bemängelte­n Punkte am besten mit Fotos dokumentie­ren.

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FOTO: MARGAIS/DPA Auf Mallorca und den anderen Balearen gilt an vielen öffentlich­en Orten eine Maskenpfli­cht.

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