Saarbruecker Zeitung

Wann Ferienwohn­ungen Verlust machen dürfen

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(wbü) Finanzämte­r prüfen, ob die Auslastung einer vermietete­n Ferienwohn­ung ausreichen­d ist, um die erzielten Verluste anzuerkenn­en. Dabei wird die individuel­le Vermietung­szeit mit der ortsüblich­en verglichen. Liegt die Auslastung der vermietete­n Ferienwohn­ung um mehr als 25 Prozent unterhalb des Durchschni­tts, so muss das Finanzamt die Verluste nicht anerkennen. In einem Fall vor dem Bundesfina­nzhof ging es darum, welche statistisc­hen Werte für diese Berechnung herangezog­en werden dürfen. Der Vermieter legte eine behördlich­e Statistik über die Belegung aller Unterkünft­e aus seiner Region vor, aus der die Hotels herausgere­chnet waren. Das Gericht erkannte das als Bemessungs­grundlage an (BFH, IX R 33/19).

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