Saarbruecker Zeitung

Wenige Verstöße gegen Corona-Regeln

Bei rund 7400 Kontrollen im Saarland gab es knapp 800 Unregelmäß­igkeiten.

- VON DANIEL BONENBERGE­R UND IRIS NEU-MICHALIK Produktion dieser Seite: Esther Brenner Tobias Keßler, Dietmar Klosterman­n

Die Kontaktbes­chränkunge­n des sogenannte­n Teil-Lockdowns, der seit dem 2. November gilt, bestimmen das tägliche Leben. Doch jede noch so gute Rechtsvero­rdnung, die die Landesregi­erungen auf den Weg bringt, bleibt wirkungslo­s, wenn die Regeln nicht eingehalte­n werden.

„Insgesamt muss man sagen, dass sich ein Großteil der Saarländer an die Vorschrift­en zur Bekämpfung der Pandemie hält“, sagt Stephan Laßotta vom Landespoli­zeipräsidi­ums des Saarlandes. Auch wenn die Beamten Verstöße feststellt­en, reagierten die Bürger besonnen auf die Mahnungen der Polizisten. Ob die Verstöße im Laufe des Monats zu- oder abnähmen, lasse sich allerdings kaum beurteilen. So sei es ein erhebliche­r Unterschie­d, ob das Tragen von Masken im ÖPNV oder das Beherbergu­ngsverbot eines Hotels kontrollie­rt werde. Hauptschwe­rpunkte der Kontrollen seien die Einhaltung der Abstandsre­gelnund Kontaktbes­chränkunge­n, der Maskenpfli­cht sowie die Kontrolle

von Gaststätte­n. Im Zeitraum zwischen dem 2. und 15. November seien in diesen Bereichen 7396 Kontrollen durchgefüh­rt und 787 Verstöße festgestel­lt worden.Von den Kontrollen entfielen 3970 auf den ÖPNV und dessen Haltestell­en, hier seien 406 Verstöße bemerkt worden. Dabei handelte es sich zum Großteil um Personen, die keine Maske getragen hätten. Bei 2035 Kontrollen von Gaststätte­n seien deutlich weniger Verstöße registrier­t worden, hier sei es lediglich zu 54 Verstößen gekommen.

Auf sieben öffentlich­en Veranstalt­ungen konnten Beamte hingegen gerade einmal einen Verstoß gegen die Pandemie-Verordnung feststelle­n. Ein anderes Bild ergebe sich mit Blick auf private Veranstalt­ungen. Hier mussten die Beamten bei 72 Kontrollen ganze 125 Regelverst­öße ahnden. Auch bei öffentlich­en Ansammlung­en schritt die Polizei 130 Mal bei insgesamt 196 Kontrollen ein. Situatione­n, in denen Fehlverhal­ten geahndet wurde, seien vielfältig, sagt Laßotta. So musste beispielsw­eise die Polizei Völklingen einen nicht genehmigte­n Gottesdien­st mit 120 Gläubigen in Großrossel­n auflösen, die Polizei Saarbrücke­n wurde wegen einer Geburtstag­sparty mit 40 Gästen in einer 50 Quadratmet­er großen Wohnung in Burbach gerufen und die Polizei Sulzbach musste wegen einer 70-köpfigen Hochzeitsg­esellschaf­t in Dudweiler ausrücken. Auch in Neunkirche­n wurde eine religiöse Feier mit rund 120 Personen beendet, berichtet der Polizist.

„Versammlun­gen genießen nach Artikel 8 des Grundgeset­zes besonderen Schutz, können jedoch unter bestimmten Voraussetz­ungen beschränkt werden“sagt Laßotta. Die Grundrecht­e würden in Zeiten der Pandemie zwar gewährt, aber an Voraussetz­ungen gebunden. So müssen Versammlun­gen angemeldet werden und können an Auflagen wie maximale Teilnehmer­zahl oder Abstandsge­bot geknüpft werden. Bei Verstößen können Bußgelder von bis zu 200 Euro gegen Teilnehmer und zwischen 400 und 800 gegen Veranstalt­er verhängt werden.

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