Kein Anspruch auf Schutz vor US-Drohnen
Klage gegen Bundesrepublik wegen US-Drohneneinsätzen unter Nutzung der Airbase Ramstein ist gescheitert.
(afp/dpa) Bürger aus dem Jemen können von Deutschland keine schärfere Überwachung der mit Hilfe der Airbase Ramstein gesteuerten US-Drohneneinsätze im Jemen verlangen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschied, bestünde eine solche „Schutzpflicht“nur, wenn aufgrund mehrerer bisheriger Völkerrechtsverstöße solche Verstöße auch künftig zu erwarten seien. (Az: 6 C 7.19)
Mit ihrer von den Menschenrechtsorganisationen ECCHR und Reprieve unterstützten Klage hatten drei Jemeniten gerügt, die in ihrem Heimatland geflogenen US-Drohneneinsätze stünden nicht im Einklang mit dem Völkerrecht. Dabei bezogen sie sich vorrangig auf einen Angriff 2012, bei dem sie mehrere Angehörige verloren hatten. Nach Darstellung der Kläger aus dem Jemen waren die beiden Opfer unschuldige Zivilisten. Die Jemeniten wollen erreichen, dass Deutschland dies unterbindet oder gegenüber den USA zumindest auf die Einhaltung des Völkerrechts dringt.
2019 erzielten die Kläger in der Vorinstanz einen Teilerfolg. Das Oberverwaltungsgericht in Münster urteilte, dass die Bundesrepublik aktiver als bisher werden müsse. Es sei zu wenig, auf die amerikanische Zusicherung zu vertrauen, dass die Aktivitäten im Ramstein im Einklang mit geltendem Recht liefen. Die bisherige Annahme der Bundesregierung, für US-Rechtsverstöße gebe es keine Hinweise, beruhe auf einer „unzureichenden Tatsachenermittlung“. Die Bundesrepublik, argumentierten die Oberverwaltungsrichter, müsse aktiv nachforschen, ob die Drohneneinsätze gegen Völkerrecht verstießen. Das Verteidigungsministerium legte Revision gegen dieses Urteil ein.
Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, reichen die bisher
geführten „Konsultationen auf unterschiedlichen diplomatischen und politischen Ebenen“aber aus. Es sei eine „intensive Verhandlung“gewesen, sagte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft.