Saarbruecker Zeitung

Mehr Geschäfte dürfen öffnen: Das ändert sich in der Region Grand Est

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(hem) Nach rund einem Monat Lockdown wird die strikte Ausgangssp­erre in Frankreich ab kommendem Samstag gelockert. Das betrifft vor allem den Einzelhand­el, der wieder Kunden empfangen darf, während bisher nur der Verkauf von Lebensmitt­eln und Hygieneart­ikeln erlaubt war. Eine große Erleichter­ung für die Ladenbesit­zer, die sich auf das Weihnachts­geschäft vorbereite­n. Vor allem Inhaber von Spielzeugg­eschäften und Buchhandlu­ngen hoffen, nun die umsatzstar­ke Zeit des Jahres nutzen zu können. Für die Geschäfte werden aber strenge Regeln gelten, vor allem was die Anzahl an Kunden betrifft, die sich gleichzeit­ig in den Räumlichke­iten befinden dürfen. Wie viele es sind, wird an diesem Donnerstag vom französisc­hen Premiermin­ister Jean

Castex präzisiert. Es wird vermutet, dass folgende Regel greifen soll: ein Kunde pro vier Quadratmet­er (statt pro acht Quadratmet­er vor dem Lockdown). Vor allem in der Adventszei­t müssen Kunden dann wohl mit einer längeren Wartezeit vor den Geschäften rechnen.

Bis zum 15. Dezember, der Tag an dem auch Kultureinr­ichtungen wieder öffnen sollen, muss nach wie vor eine Ausgangsbe­scheinigun­g mitgeführt werden, wenn man das Haus verlässt. Die grundsätzl­iche Regel, dass die Bürger so viel wie möglich zu Hause bleiben, um die Ausbreitun­g des Virus weiter einzudämme­n, bleibt weiter bestehen. Lediglich die Zahl der Ausnahmen hat zugenommen. So ist es zum Beispiel nun landesweit erlaubt, bis zu drei Stunden täglich und in einem Umkreis von 20 Kilometern um seinen Wohnsitz spazieren zu gehen (statt bisher eine Stunde und ein Kilometer). Auch Sporttrain­ing im Freien ist für Kinder wieder gestattet, ebenso der Besuch eines Gottesdien­stes.

Davon, dass Frankreich­s Bürger nicht mehr nur notwendige Lebensmitt­el einkaufen dürfen, sondern auch Kleidung oder Bücher, profitiere­n auch Saarländer – es ist erlaubt, in beiden Richtungen über die Grenze zu fahren. Wichtig ist die entspreche­nde Bescheinig­ung, sonst droht ein Bußgeld von 135 Euro. Für Einkaufsfa­hrten jenseits der Grenze soll Punkt 2. der Bescheinig­ung angekreuzt werden. Die französisc­hen Formulare mit deutschen Übersetzun­gen können auf der Corona-Sonderinte­rnetseite der Landesregi­erung herunterge­laden werden.

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