Vertragsauflösung und Jobangebot zugleich
Mit einer Änderungskündigung kommen oftmals neue Konditionen für den Job. Aber die sind häufig schlechter als zuvor.
GÜTERSLOH/FRANKFURT (dpa) Mitarbeiter können neue Aufgabe zugewiesen bekommen, sofern sich Arbeitgeber und Beschäftigte einig sind. Geregelt wird das über einen Änderungsvertrag. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer von den neuen Aufgaben, die der Vertrag vorsieht, nichts wissen will. Das Unternehmen hat dann die Option, eine Änderungskündigung auszusprechen. Was steckt dahinter?
Zunächst verrät ein Blick in den Arbeitsvertrag, welche Aufgaben und welchen Standort ein Arbeitgeber über sein sogenanntes Direktionsrecht einem Beschäftigten zuweisen darf. Geht aber zum Beispiel eine Versetzung von Frankfurt nach München über das hinaus, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist, müsste der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen – falls er den Mitarbeiter unbedingt nach München versetzen möchte und er mit dem
Beschäftigten zuvor nicht über einen Änderungsvertrag einig geworden ist.
„Eine Änderungskündigung besteht aus zwei Teilen“, erläutert Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung beim Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). Zum einen ist es eine Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, zum anderen das Angebot, zu geänderten Vertragsbedingungen weiterzuarbeiten. „Nicht selten geht das zur Änderungskündigung gehörende neue Jobangebot mit schlechteren Konditionen als bislang einher, etwa mit einer Lohn-Senkung“, sagt der Gütersloher Fachanwalt für Arbeitsrecht, Johannes Schipp, Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.
Betroffene stehen oft vor der Frage, wie sie mit einer Änderungskündigung umgehen sollen – vor allem, wenn sie schlechtere Konditionen mit sich bringt. Menssen rät, sich zunächst rechtlichen Rat zu holen.
Das kann beim Betriebsrat, bei der Gewerkschaft oder bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt sein. Grundsätzlich sind drei Reaktionen des Arbeitnehmers auf die Änderungskündigung denkbar. Der Beschäftigte akzeptiert das Änderungsangebot. Oder er lehnt es ab und nimmt dabei seine Kündigung hin. Eine weitere Variante: Er nimmt das Änderungsangebot unter Vorbehalt an und erhebt gleichzeitig gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen Klage.
Wer das Änderungsangebot unter Vorbehalt annimmt und klagen will, muss Fristen beachten. „Die Änderungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht sein“, sagt Schipp.
Bei dieser Option können Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers
zunächst hinnehmen und ihm gegenüber innerhalb von drei Wochen den Vorbehalt erklären, dass sie die Änderungen der Arbeitsbedingungen akzeptieren, wenn sie rechtlich überhaupt zulässig sind. „In dem Fall muss der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist auch gegen seinen Willen zum Beispiel vorerst an einem anderen Standort als bislang arbeiten“, erklärt Schipp.
Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab, kann er aber auch direkt innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Schreibens eine Kündigungsschutzklage erheben und geht dabei der neuen gewünschten Tätigkeit nicht nach. „Das ist jedoch höchst riskant“, warnt Schipp. Denn kommt das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist, riskieren Betroffene ihren Job.
Empfehlenswert ist laut Schipp daher, das Änderungsangebot, wenn es irgendwie geht, unter Vorbehalt anzunehmen, um den eigenen Arbeitsplatz zu sichern und sich gegen die Kündigung über eine Änderungsschutzklage zu wehren.
„Nicht selten geht das zur Änderungskündigung gehörende neue
Jobangebot mit schlechteren Konditionen als bislang einher.“
Johannes Schipp
Fachanwalt für Arbeitsrecht