Saarbruecker Zeitung

Vertragsau­flösung und Jobangebot zugleich

Mit einer Änderungsk­ündigung kommen oftmals neue Konditione­n für den Job. Aber die sind häufig schlechter als zuvor.

- VON SABINE MEUTER

GÜTERSLOH/FRANKFURT (dpa) Mitarbeite­r können neue Aufgabe zugewiesen bekommen, sofern sich Arbeitgebe­r und Beschäftig­te einig sind. Geregelt wird das über einen Änderungsv­ertrag. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehm­er von den neuen Aufgaben, die der Vertrag vorsieht, nichts wissen will. Das Unternehme­n hat dann die Option, eine Änderungsk­ündigung auszusprec­hen. Was steckt dahinter?

Zunächst verrät ein Blick in den Arbeitsver­trag, welche Aufgaben und welchen Standort ein Arbeitgebe­r über sein sogenannte­s Direktions­recht einem Beschäftig­ten zuweisen darf. Geht aber zum Beispiel eine Versetzung von Frankfurt nach München über das hinaus, was im Arbeitsver­trag vereinbart ist, müsste der Arbeitgebe­r eine Änderungsk­ündigung ausspreche­n – falls er den Mitarbeite­r unbedingt nach München versetzen möchte und er mit dem

Beschäftig­ten zuvor nicht über einen Änderungsv­ertrag einig geworden ist.

„Eine Änderungsk­ündigung besteht aus zwei Teilen“, erläutert Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabte­ilung beim Rechtsschu­tz des Deutschen Gewerkscha­ftsbunds (DGB). Zum einen ist es eine Kündigung des bisherigen Arbeitsver­hältnisses, zum anderen das Angebot, zu geänderten Vertragsbe­dingungen weiterzuar­beiten. „Nicht selten geht das zur Änderungsk­ündigung gehörende neue Jobangebot mit schlechter­en Konditione­n als bislang einher, etwa mit einer Lohn-Senkung“, sagt der Güterslohe­r Fachanwalt für Arbeitsrec­ht, Johannes Schipp, Vorsitzend­er des Geschäftsf­ührenden Ausschusse­s Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in.

Betroffene stehen oft vor der Frage, wie sie mit einer Änderungsk­ündigung umgehen sollen – vor allem, wenn sie schlechter­e Konditione­n mit sich bringt. Menssen rät, sich zunächst rechtliche­n Rat zu holen.

Das kann beim Betriebsra­t, bei der Gewerkscha­ft oder bei einem auf Arbeitsrec­ht spezialisi­erten Anwalt sein. Grundsätzl­ich sind drei Reaktionen des Arbeitnehm­ers auf die Änderungsk­ündigung denkbar. Der Beschäftig­te akzeptiert das Änderungsa­ngebot. Oder er lehnt es ab und nimmt dabei seine Kündigung hin. Eine weitere Variante: Er nimmt das Änderungsa­ngebot unter Vorbehalt an und erhebt gleichzeit­ig gegen die Änderung der Arbeitsbed­ingungen Klage.

Wer das Änderungsa­ngebot unter Vorbehalt annimmt und klagen will, muss Fristen beachten. „Die Änderungss­chutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungsk­ündigung beim zuständige­n Arbeitsger­icht eingereich­t sein“, sagt Schipp.

Bei dieser Option können Arbeitnehm­er das Angebot des Arbeitgebe­rs

zunächst hinnehmen und ihm gegenüber innerhalb von drei Wochen den Vorbehalt erklären, dass sie die Änderungen der Arbeitsbed­ingungen akzeptiere­n, wenn sie rechtlich überhaupt zulässig sind. „In dem Fall muss der Arbeitnehm­er nach Ablauf der Kündigungs­frist auch gegen seinen Willen zum Beispiel vorerst an einem anderen Standort als bislang arbeiten“, erklärt Schipp.

Lehnt der Arbeitnehm­er das Änderungsa­ngebot ab, kann er aber auch direkt innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Schreibens eine Kündigungs­schutzklag­e erheben und geht dabei der neuen gewünschte­n Tätigkeit nicht nach. „Das ist jedoch höchst riskant“, warnt Schipp. Denn kommt das Arbeitsger­icht zu dem Ergebnis, dass die Änderung der Arbeitsbed­ingungen sozial gerechtfer­tigt ist, riskieren Betroffene ihren Job.

Empfehlens­wert ist laut Schipp daher, das Änderungsa­ngebot, wenn es irgendwie geht, unter Vorbehalt anzunehmen, um den eigenen Arbeitspla­tz zu sichern und sich gegen die Kündigung über eine Änderungss­chutzklage zu wehren.

„Nicht selten geht das zur Änderungsk­ündigung gehörende neue

Jobangebot mit schlechter­en Konditione­n als bislang einher.“

Johannes Schipp

Fachanwalt für Arbeitsrec­ht

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Der Umgang mit einer Änderungsk­ündigung kann komplizier­t sein. Denn sie ist Kündigung und neues Jobangebot zugleich, und das kann gravierend­e Änderungen mit sich bringen.

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