Streit um Kosten für Heilpraktiker
Sozialgericht: Krankenkasse muss Behandlung in Naturheilzentrum nicht bezahlen.
(dpa) Krankenkassen müssen Behandlungen nicht bezahlen, die ein Heilpraktiker in einem Naturheilzentrum durchführt. Das gilt auch, wenn ein Patient bereits lange eine chronische Erschöpfung zeigt und sich nach einer erfolglosen Arztsuche dort behandeln lässt. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Az.: L 4 KR 470/19).
Ein Mann wollte, dass seine Krankenkasse die Kosten übernimmt, die für die Behandlung seines Erschöpfungssyndroms in einem Naturheilzentrum angefallen waren. Der Patient erklärte, schon länger an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus und einer Nierenerkrankung zu leiden. Er sei besonders schwer erkrankt und habe in Deutschland keine Kassenärzte gefunden, die eine passende
Behandlung durchführen könnten. Die Heilpraktikerin sei jedoch darauf spezialisiert.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Heilpraktiker seien nicht berechtigt, ihre Leistungen über die Gesetzliche Krankenversicherung abzurechnen. Dies sei zugelassenen Ärzten vorbehalten. Dagegen klagte der Mann. Das Landessozialgericht folgte dem Argument der Kasse. Ein Heilpraktiker dürfe nur bezahlt werden, wenn er auch eine staatliche Zulassung als Arzt habe. Das gelte auch, wenn der Patient schon lange ohne Erfolg nach einem Arzt gesucht habe und erst dann den Heilpraktiker aufsuche.