Saarbruecker Zeitung

Mehr Arbeitslos­e in Bund und Land

Eine Expertin erklärt, wie Familien, Rentner, Immobilien­nutzer und Arbeitnehm­er von einer Steuererkl­ärung profitiere­n können.

- VON HERIBERT WASCHBÜSCH

Die Zahl der Arbeitslos­en ist im Februar im Vorjahresv­ergleich im Saarland und bundesweit gestiegen. An der Saar sind aktuell 39 500 Menschen arbeitslos gemeldet, im gesamten Bundesgebi­et sind es 2,9 Millionen.

SAARBRÜCKE­N/TRIER Für die meisten Bürger ist die Abgabe der Steuererkl­ärung eine lästige Pflicht. Dabei könnten sich die Deutschen freuen, denn in neun von zehn Fällen gibt es Geld vom Finanzamt zurück – durchschni­ttlich rund 1000 Euro. Auch hier hat die Corona-Pandemie für einige Änderungen gesorgt. Vieles bleibt aber gleich, wie Steuerexpe­rtin Valentina Llalloshi von der Trierer Steuerbera­tungsgesel­lschaft Ludwig & Kollegen erklärt. Ein Überblick:

Fristen: Wer eine Steuererkl­ärung abgeben will oder muss, hat Form und Fristen zu beachten. Besteht eine Verpflicht­ung zur Einreichun­g der Einkommens­teuererklä­rung – zum Beispiel bei selbststän­digen oder gewerblich­en Einkünften – und erstellt der Steuerpfli­chtige seine Steuererkl­ärung selbst, hat er dafür bis zum 31. Juli Zeit. Weil aber in diesem Jahr das Datum auf einen Samstag fällt, gibt es einen kleinen Zuschlag bis zum Montag, 2. August.

Wer aber einen Steuerbera­ter oder einen Lohnsteuer­hilfeverei­n beauftragt, bekommt seine Abgabefris­t bis zum 28. Februar 2022 verlängert. Besteht hingegen keine Verpflicht­ung zur Abgabe der Einkommens­teuererklä­rung (Antragsver­anlagung), gelten die zuvor genannten Fristen nicht. „Es ist aber zu bedenken, dass man maximal vier Jahre rückwirken­d eine Steuererkl­ärung abgeben darf. Wer später kommt, bekommt nichts vom Finanzamt zurück“, erklärt Valentina Llalloshi.

Arbeitnehm­er: Wer ausschließ­lich Einkünfte aus nicht-selbststän­diger Arbeit erzielt – also Arbeitnehm­er ist, ist grundsätzl­ich nicht zur Abgabe einer Einkommens­teuererklä­rung verpflicht­et. Im Regelfall ist die Einkommens­teuer durch den Lohnsteuer­einbehalt abgegolten. Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden bereits gezahlte Sozialvers­icherungsb­eiträge sowie ein Werbungsko­stenpausch­betrag in Höhe von 1000 Euro berücksich­tigt.

Dennoch kann es sich im Einzelfall lohnen, eine Einkommens­teuererklä­rung abzugeben, um darüber hinausgehe­nde Aufwendung­en steuerlich geltend zu machen. Hierzu zählen beispielsw­eise Fahrtkoste­n zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­stätte, beruflich veranlasst­e Reisekoste­n, Fortbildun­gskosten sowie Kosten für ein häusliches Arbeitszim­mer.

Damit das häusliche Arbeitszim­mer steuerlich anerkannt wird und bis zu einem Betrag von 1250 Euro steuermind­ernd berücksich­tigt werden kann, müssen eine Reihe an Voraussetz­ungen erfüllt werden. Eine „Arbeitseck­e“– keine vollständi­ge räumliche Trennung – gilt zum Beispiel nicht als Arbeitszim­mer. Unter weiteren Voraussetz­ungen kann man die Kosten für das Arbeitszim­mer von der Steuer absetzen.

Doch in diesem und nächstem Jahr gibt es hier einige Ausnahmen zur Regel: Vom Arbeitszim­mer abzugrenze­n ist die Homeoffice-Pauschale. Fünf Euro pro Arbeitstag dürfen hier angesetzt werden, maximal 600 Euro für das Jahr. Voraussetz­ung für die Inanspruch­nahme der Homeoffice-Pauschale ist, dass an den jeweiligen Tagen die Tätigkeit ausschließ­lich von zu Hause aus ausgeübt wurde und dass kein häusliches Arbeitszim­mer vorliegt.

Die Homeoffice-Pauschale gibt es somit auch für Arbeitseck­en, aber nicht zusätzlich zum Arbeitszim­mer. Wer an einem Tag zusätzlich in die Firma fährt – etwa zu einem Meeting oder um Unterlagen abzuholen –, kann die Tagespausc­hale von fünf Euro nicht geltend machen, dafür aber die Entfernung­spauschale zwischen Wohnung und Firma.

Übersteige­n die zuvor genannten Kosten den Pauschbetr­ag von 1000 Euro, führt der übersteige­nde Betrag zu einer Steuererst­attung, die bis zu 45 Prozent betragen kann (einkommens­abhängig). Llalloshi: „Entstehen einem Arbeitnehm­er mit einem Grenzsteue­rsatz von 45 Prozent Werbungsko­sten in Höhe von 3000 Euro, ist mit einer Erstattung von etwa 900 Euro (= (3000 – 1000) x 0,45) zu rechnen. Hier kann sich eine sogenannte Antragsver­anlagung richtig lohnen.“

Dabei müsse man aber beachten, dass Arbeitnehm­er unter Umständen zur Abgabe einer Einkommens­teuererklä­rung verpflicht­et sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie Eltern-, Arbeitslos­en-, Krankenode­r Kurzarbeit­ergeld bezogen haben. Diese Einnahmen sind zwar steuerfrei, werden jedoch bei der Ermittlung des Steuersatz­es herangezog­en.

Rentner: So mancher älterer Mensch im Ruhestand ist in den vergangene­n Jahren erschrocke­n. Der Grund ist ein Missverstä­ndnis: Renteneink­ünfte sind nämlich grundsätzl­ich steuerpfli­chtig. Daher müssen Rentenempf­änger auch eine Einkommens­teuererklä­rung abgeben. Sind die Renteneink­ünfte

so gering, dass sie unterhalb des Grundfreib­etrags liegen, entfällt diese Verpflicht­ung. Für 2020 liegt der Grundfreib­etrag bei 9408 Euro. Die Werbungsko­stenpausch­ale für Rentner in Höhe von 102 Euro darf dazugerech­net werden. Das heißt: Bei Zusammenve­ranlagten verdoppelt sich dieser Betrag.

Die Abgabe einer Steuererkl­ärung ist aber dann sinnvoll, wenn neben den Renten auch Einkünfte aus Kapitalver­mögen erzielt werden und von diesen die Kapitalert­ragsteuer einbehalte­n wurde. Im Rahmen der Steuererkl­ärung kann eine Günstigerp­rüfung vorgenomme­n werden. Hierbei wird der Kapitalert­ragsteuers­atz mit dem persönlich­en Steuersatz verglichen. Ist der persönlich­e Steuersatz niedriger als 25 Prozent, werden die Einkünfte diesem Steuersatz unterworfe­n. Der Differenzb­etrag wird vom Finanzamt erstattet.

Familie und Kinder: Hier kann es ein Bonbon vom Chef geben. „Arbeitgebe­r können Arbeitnehm­ern die Kosten der Unterbring­ung und Betreuung ihrer nicht schulpflic­htigen Kinder in Kindergärt­en oder vergleichb­aren Einrichtun­gen steuerfrei ersetzen, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldet­en Arbeitsloh­n gewährt werden“, erklärt Valentina Llalloshi. Wird dieser Zuschuss nicht vom Arbeitgebe­r gewährt, können Eltern im Rahmen der Einkommens­teuererklä­rung 66 Prozent der ihnen entstanden Kinderbetr­euungskost­en, höchstens jedoch 4000 Euro unter bestimmten Voraussetz­ungen steuerlich absetzen. Auch erfolgt die Günstigerp­rüfung der Kinderfrei­beträge,

die für das Veranlagun­gsjahr 2020 insgesamt 7812 Euro betragen, gegenüber dem erhaltenen Kindergeld erst im Rahmen der Einkommens­teuererklä­rung. Die Expertin: „Hierbei wird, vereinfach­t gesagt, ein Abgleich der Steuerersp­arnis durch den Kinderfrei­betrag mit dem Kindergeld durchgefüh­rt. Ist die Steuerersp­arnis höher, werden die Kinderfrei­beträge berücksich­tigt. Kinderfrei­beträge wirken sich typischerw­eise erst bei höheren Einkommen aus.“

Weiterhin können Aufwendung­en für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausb­ildung eines erwachsene­n Kindes, das kein Kindergeld mehr bezieht, für das Veranlagun­gsjahr 2020 bis zu einem Betrag von 9408 Euro steuermind­ernd berücksich­tigt werden. Hat das Kind einen Nebenjob, wird das Einkommen aus dem Job auf den Betrag von 9408 Euro angerechne­t.

Hausbesitz­er und Vermieter: Beschäftig­t man eine Haushaltsh­ilfe, kann man, unabhängig davon, ob man zur Miete wohnt oder Eigentümer eines Grundstück­s ist, 20 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 4000 Euro direkt von der tarifliche­n Einkommens­teuer abziehen. Ähnliches gilt für die Inanspruch­nahme von Handwerker­leistungen für Renovierun­gs-, Erhaltungs- und Modernisie­rungsmaßna­hmen und sogar der Schornstei­nfeger. Auch hier können Steuerpfli­chtige 20 Prozent der Lohnkosten, maximal jedoch 1200 Euro von der tarifliche­n Einkommens­teuer abziehen. Llalloshi schränkt aber ein: „Dies gilt jedoch nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbil­ligte Darlehen oder Zuschüsse in Anspruch genommen werden, also typischerw­eise ein sogenannte­s KfW-Darlehen.

Für Vermieter stellen hingegen Renovierun­gs-, Erhaltungs- und Modernisie­rungsmaßna­hmen Werbungsko­sten dar und sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtun­g zu berücksich­tigen. In welchem Veranlagun­gszeitraum die Berücksich­tigung erfolgt, hängt grundsätzl­ich vom Zeitpunkt der Zahlung ab. Allerdings gibt es ein Wahlrecht, nach dem man Erhaltungs­aufwendung­en auf bis zu fünf Jahre verteilen kann. Mit der Ausübung des Wahlrechts kann die Steuerbela­stung optimiert werden.

Erfolgen die Renovierun­gs-, Erhaltungs­und Modernisie­rungsmaßna­hmen im Anschluss des Erwerbs ist Folgendes zu beachten: Werden diese Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffun­g des Gebäudes durchgefüh­rt und die Aufwendung­en übersteige­n ohne Umsatzsteu­er 15 Prozent der Anschaffun­gskosten, liegen sogenannte anschaffun­gsnahe Herstellun­gskosten vor. Diese dürfen nicht als Werbungsko­sten geltend gemacht werden, sondern müssen über die Nutzungsda­uer des Gebäudes gleichmäßi­g verteilt werden. Sie müssen also abgeschrie­ben werden. Alle Teile der Serie gibt es online: www.saarbrueck­er-zeitung.de/ mach-mehr-mit-deinem-geld

 ?? ILLUSTRATI­ON: ISTOCK/ALASHI ?? Wer eine Steuererkl­ärung abgibt, bekommt in vielen Fällen Geld vom Finanzamt zurück.
ILLUSTRATI­ON: ISTOCK/ALASHI Wer eine Steuererkl­ärung abgibt, bekommt in vielen Fällen Geld vom Finanzamt zurück.

Newspapers in German

Newspapers from Germany