Mehr Arbeitslose in Bund und Land
Eine Expertin erklärt, wie Familien, Rentner, Immobiliennutzer und Arbeitnehmer von einer Steuererklärung profitieren können.
Die Zahl der Arbeitslosen ist im Februar im Vorjahresvergleich im Saarland und bundesweit gestiegen. An der Saar sind aktuell 39 500 Menschen arbeitslos gemeldet, im gesamten Bundesgebiet sind es 2,9 Millionen.
SAARBRÜCKEN/TRIER Für die meisten Bürger ist die Abgabe der Steuererklärung eine lästige Pflicht. Dabei könnten sich die Deutschen freuen, denn in neun von zehn Fällen gibt es Geld vom Finanzamt zurück – durchschnittlich rund 1000 Euro. Auch hier hat die Corona-Pandemie für einige Änderungen gesorgt. Vieles bleibt aber gleich, wie Steuerexpertin Valentina Llalloshi von der Trierer Steuerberatungsgesellschaft Ludwig & Kollegen erklärt. Ein Überblick:
Fristen: Wer eine Steuererklärung abgeben will oder muss, hat Form und Fristen zu beachten. Besteht eine Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung – zum Beispiel bei selbstständigen oder gewerblichen Einkünften – und erstellt der Steuerpflichtige seine Steuererklärung selbst, hat er dafür bis zum 31. Juli Zeit. Weil aber in diesem Jahr das Datum auf einen Samstag fällt, gibt es einen kleinen Zuschlag bis zum Montag, 2. August.
Wer aber einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, bekommt seine Abgabefrist bis zum 28. Februar 2022 verlängert. Besteht hingegen keine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung), gelten die zuvor genannten Fristen nicht. „Es ist aber zu bedenken, dass man maximal vier Jahre rückwirkend eine Steuererklärung abgeben darf. Wer später kommt, bekommt nichts vom Finanzamt zurück“, erklärt Valentina Llalloshi.
Arbeitnehmer: Wer ausschließlich Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit erzielt – also Arbeitnehmer ist, ist grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Im Regelfall ist die Einkommensteuer durch den Lohnsteuereinbehalt abgegolten. Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge sowie ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1000 Euro berücksichtigt.
Dennoch kann es sich im Einzelfall lohnen, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, um darüber hinausgehende Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Hierzu zählen beispielsweise Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, beruflich veranlasste Reisekosten, Fortbildungskosten sowie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.
Damit das häusliche Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird und bis zu einem Betrag von 1250 Euro steuermindernd berücksichtigt werden kann, müssen eine Reihe an Voraussetzungen erfüllt werden. Eine „Arbeitsecke“– keine vollständige räumliche Trennung – gilt zum Beispiel nicht als Arbeitszimmer. Unter weiteren Voraussetzungen kann man die Kosten für das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen.
Doch in diesem und nächstem Jahr gibt es hier einige Ausnahmen zur Regel: Vom Arbeitszimmer abzugrenzen ist die Homeoffice-Pauschale. Fünf Euro pro Arbeitstag dürfen hier angesetzt werden, maximal 600 Euro für das Jahr. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale ist, dass an den jeweiligen Tagen die Tätigkeit ausschließlich von zu Hause aus ausgeübt wurde und dass kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt.
Die Homeoffice-Pauschale gibt es somit auch für Arbeitsecken, aber nicht zusätzlich zum Arbeitszimmer. Wer an einem Tag zusätzlich in die Firma fährt – etwa zu einem Meeting oder um Unterlagen abzuholen –, kann die Tagespauschale von fünf Euro nicht geltend machen, dafür aber die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Firma.
Übersteigen die zuvor genannten Kosten den Pauschbetrag von 1000 Euro, führt der übersteigende Betrag zu einer Steuererstattung, die bis zu 45 Prozent betragen kann (einkommensabhängig). Llalloshi: „Entstehen einem Arbeitnehmer mit einem Grenzsteuersatz von 45 Prozent Werbungskosten in Höhe von 3000 Euro, ist mit einer Erstattung von etwa 900 Euro (= (3000 – 1000) x 0,45) zu rechnen. Hier kann sich eine sogenannte Antragsveranlagung richtig lohnen.“
Dabei müsse man aber beachten, dass Arbeitnehmer unter Umständen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie Eltern-, Arbeitslosen-, Krankenoder Kurzarbeitergeld bezogen haben. Diese Einnahmen sind zwar steuerfrei, werden jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes herangezogen.
Rentner: So mancher älterer Mensch im Ruhestand ist in den vergangenen Jahren erschrocken. Der Grund ist ein Missverständnis: Renteneinkünfte sind nämlich grundsätzlich steuerpflichtig. Daher müssen Rentenempfänger auch eine Einkommensteuererklärung abgeben. Sind die Renteneinkünfte
so gering, dass sie unterhalb des Grundfreibetrags liegen, entfällt diese Verpflichtung. Für 2020 liegt der Grundfreibetrag bei 9408 Euro. Die Werbungskostenpauschale für Rentner in Höhe von 102 Euro darf dazugerechnet werden. Das heißt: Bei Zusammenveranlagten verdoppelt sich dieser Betrag.
Die Abgabe einer Steuererklärung ist aber dann sinnvoll, wenn neben den Renten auch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden und von diesen die Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Im Rahmen der Steuererklärung kann eine Günstigerprüfung vorgenommen werden. Hierbei wird der Kapitalertragsteuersatz mit dem persönlichen Steuersatz verglichen. Ist der persönliche Steuersatz niedriger als 25 Prozent, werden die Einkünfte diesem Steuersatz unterworfen. Der Differenzbetrag wird vom Finanzamt erstattet.
Familie und Kinder: Hier kann es ein Bonbon vom Chef geben. „Arbeitgeber können Arbeitnehmern die Kosten der Unterbringung und Betreuung ihrer nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei ersetzen, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden“, erklärt Valentina Llalloshi. Wird dieser Zuschuss nicht vom Arbeitgeber gewährt, können Eltern im Rahmen der Einkommensteuererklärung 66 Prozent der ihnen entstanden Kinderbetreuungskosten, höchstens jedoch 4000 Euro unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Auch erfolgt die Günstigerprüfung der Kinderfreibeträge,
die für das Veranlagungsjahr 2020 insgesamt 7812 Euro betragen, gegenüber dem erhaltenen Kindergeld erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Die Expertin: „Hierbei wird, vereinfacht gesagt, ein Abgleich der Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag mit dem Kindergeld durchgeführt. Ist die Steuerersparnis höher, werden die Kinderfreibeträge berücksichtigt. Kinderfreibeträge wirken sich typischerweise erst bei höheren Einkommen aus.“
Weiterhin können Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung eines erwachsenen Kindes, das kein Kindergeld mehr bezieht, für das Veranlagungsjahr 2020 bis zu einem Betrag von 9408 Euro steuermindernd berücksichtigt werden. Hat das Kind einen Nebenjob, wird das Einkommen aus dem Job auf den Betrag von 9408 Euro angerechnet.
Hausbesitzer und Vermieter: Beschäftigt man eine Haushaltshilfe, kann man, unabhängig davon, ob man zur Miete wohnt oder Eigentümer eines Grundstücks ist, 20 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 4000 Euro direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Ähnliches gilt für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen und sogar der Schornsteinfeger. Auch hier können Steuerpflichtige 20 Prozent der Lohnkosten, maximal jedoch 1200 Euro von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Llalloshi schränkt aber ein: „Dies gilt jedoch nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder Zuschüsse in Anspruch genommen werden, also typischerweise ein sogenanntes KfW-Darlehen.
Für Vermieter stellen hingegen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen Werbungskosten dar und sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. In welchem Veranlagungszeitraum die Berücksichtigung erfolgt, hängt grundsätzlich vom Zeitpunkt der Zahlung ab. Allerdings gibt es ein Wahlrecht, nach dem man Erhaltungsaufwendungen auf bis zu fünf Jahre verteilen kann. Mit der Ausübung des Wahlrechts kann die Steuerbelastung optimiert werden.
Erfolgen die Renovierungs-, Erhaltungsund Modernisierungsmaßnahmen im Anschluss des Erwerbs ist Folgendes zu beachten: Werden diese Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt und die Aufwendungen übersteigen ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten, liegen sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten vor. Diese dürfen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, sondern müssen über die Nutzungsdauer des Gebäudes gleichmäßig verteilt werden. Sie müssen also abgeschrieben werden. Alle Teile der Serie gibt es online: www.saarbruecker-zeitung.de/ mach-mehr-mit-deinem-geld