Gymnasiallehrer mit Impf-Klage erfolglos
(ter) Die Gymnasiallehrer im Saarland haben keinen Anspruch, früher geimpft zu werden. Das hat das Saar-Verwaltungsgericht am Montag entschieden. Die Richter lehnten die Klage des Saarländischen Philologenverbandes ab. Die Gymnasiallehrer wollten wie Grundund Förderschullehrer in die Gruppe der Personen mit „erhöhter Priorität“eingestuft werden.
Die Gymnasiallehrer im Saarland haben keinen Anspruch darauf, wie ihre Kollegen aus Grundund Förderschulen bei einer Corona-Schutzimpfung bevorzugt zu werden. Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis gekommen. Es hat am Montag die Klage des Saarländichen Philologenverbands (SPhV ) abgewiesen. Die in der Corona-Impfverordnung des Bundes festgelegte Reihenfolge sei rechtens.
In der Begründung heißt es: „Selbst bei Annahme einer Verfassungswidrigkeit der Coronavirus-Impfverordnung kommt dem Antragsteller kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf gleiche Priorisierung wie Grundschullehrern zu.“Es sei zwar davon auszugehen, dass hinsichtlich des Infektionsrisikos für Lehrkräfte an Grund-, Förder- und weiterführenden Schulen keine „relevanten Unterschiede“bestünden, wenn die Vorgaben des Musterhygieneplans eingehalten würden. Allerdings sei es zulässig, die Priorisierung der Berufsgruppen nicht nur auf Gesundheits- beziehungsweise Infektionsgefahren zu stützen. Die höhere Priorisierung von Grundschullehrern sei von „sachlichen Gründen getragen“. Unter anderem, weil jüngere Schüler mehr Zuwendung bräuchten. Die Abstandsregeln seien in den Grund- und Förderschulen schwieriger umzusetzen. Außerdem könnten Grundschüler Defizite durch einen Ausfall des „strukturierten Lernens im Präsenzunterricht“im digitalen Heimunterricht
nicht so einfach aufholen wie ältere Schüler. „In der Vorschulerziehung und im Grundschulbereich werden die Grundlagen für alle im späteren Schulleben erforderlichen
Kompetenzen gelegt. Unterbrechungen dieser frühen Erziehungsleistungen können weitreichende Folgen für die darauf aufbauende spätere Ausbildung und auf die Chancengleichheit aller Kinder haben“, schreiben die Richter.
Insgesamt sei das Ansteckungsrisiko für die Gymnasiallehrer nicht „gravierender“als für Personen anderer Berufsgruppen, die am Arbeitsplatz oft Kontakt mit vielen anderen Menschen haben. Das Gericht warnt sogar: „Die vorgezogene Impfung des Antragstellers beziehungsweise sämtlicher Lehrer an weiterführenden Schulen würde die Impfung anderer Personen mit gegebenenfalls höheren individuellen Gesundheitsrisiken
ungerechtfertigter Weise zurücktreten lassen.“
Diese Argumente hatte auch der Landesbehindertenbeauftragte Daniel Bieber angeführt: Jede Abweichung von der Impfverordnung des Bundes gehe zu Lasten von hochgradig vulnerablen Gruppen. Bieber hatte den Gymnasiallehrern sogar vorgeworfen, den Eindruck zu erwecken, sich beim Impfen vordrängeln zu wollen.
Der Saarländische Philologenverband hatte Mitte März Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht, um eine schnellere Impfung der Gymnasiallehrer gegen Corona zu erreichen. Der SphV-Vositzende Marcus Hahn verweist darauf, dass Grundund Förderschullehrer bereits unabhängig von Vorerkrankungen geimpft würden. Dabei müssten Gymnasiallehrer seit Januar Abschlussjahrgänge in Vollpräsenz unterrichten und seien so einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt.
Auch der Saarländische Lehrerinnenund Lehrerverband und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft hatten eine „Ungleichbehandlung“von Lehrkräften kritisiert. Die Philologen aber sind bislang die einzigen, die juristische Schritte eingeleitet hatten. Gegen die Gerichts-Entscheidung kann der SphV binnen zwei Wochen eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einreichen. Verbands-Chef Hahn will sich erst am Dienstag zu dem Urteil äußern.