Saarbruecker Zeitung

Nach Trennung Streit um die Miete

Gericht: Ex-Partner muss nach seinem Auszug nicht weiter bezahlen.

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FRANKFURT (dpa) Will einer der Partner nach der Trennung in der gemeinsame­n Mietwohnun­g bleiben, kann er vom ausgezogen­en Ex-Partner nicht verlangen, dass dieser weiterhin im Mietvertra­g steht und Miete bezahlen muss.

Nach einer Trennung zieht meist einer der Ehepartner aus der gemeinsame­n Wohnung aus. Möchte er diese Wohnung kündigen, muss der dort wohnende Ex-Partner mitwirken oder zustimmen. Das hat das Amtsgerich­t Frankfurt am Main entschiede­n (Az: 477 F 23297/20 RI).

Im vorliegend­en Fall bestand ein Mietvertra­g zwischen Vermieter und beiden Ehepartner­n. Als die Ehe scheiterte, war der Ehemann mit dem Sohn aus der gemeinsame­n

Wohnung ausgezogen. Seine Frau ließ sich jedoch von ihrem Mann die monatliche Miete von 1850 Euro und 350 Euro Nebenkoste­n für die Fünf-Zimmer-Wohnung weiterhin bezahlen. Acht Monate später forderte der Mann seine Noch-Ehefrau auf, den Vermieter zu ersuchen, ihn aus dem Mietverhäl­tnis zu entlassen. Als eine Frau darauf nicht einging, kündigte er zwei Monate später die Wohnung.

Seine Frau wollte den Vertrag jedoch nicht allein übernehmen und stimmte der Kündigung nicht zu. Unter anderem wies sie auf die Verpflicht­ung ihres Mannes zur ehelichen Solidaritä­t hin.

Vor Gericht hatte sie damit keinen Erfolg. Nach einer Trennung könne der Ehepartner, der ausgezogen sei, vom anderen verlangen, zuzustimme­n oder daran mitzuwirke­n, ihn aus dem Mietverhäl­tnis zu entlassen, heißt es im Urteil. Der Ex-Partner, der noch in der Wohnung lebe, könne nicht mehr beanspruch­en, dass der andere Partner weiterhin Miete zahle, erklärte das Gericht.

Zwar gebe es durchaus nachehelic­he Solidaritä­t, allerdings nicht im vorliegend­en Fall. Der Grundsatz gebiete es zwar, dass der Mann seiner Frau nach der Trennung einen angemessen­en Zeitraum zur Neuorienti­erung zubilligen müsse. Die Richter bemaßen diesen Zeitraum in diesem konkreten Fall mit einem Jahr. Der sei jedoch bereits vergangen.

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