Erbe lehnt Kosten für Grabpflege ab
Auflagen im Testament dürfen gesetzlichen Pf lichtteil am Nachlass nicht schmälern.
KARLSRUHE (epd) Kosten für die Grabpflege dürfen nicht den Pflichtteil eines Erben mindern. Auch wenn der Erblasser im Testament festgelegt hat, dass die Grabpflege aus dem Erbe beglichen werden soll, können die Kosten nicht bei der Berechnung des Pflichtteilerbes als Nachlassverbindlichkeit einfach abgezogen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten vertraglich die Grabpflege in Auftrag gegeben hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: IV ZR 174/20).
Eine im März 2017 verstorbene Frau hatte in ihrem Testament ihren Nachlass von über 16 000 Euro auf ihren Adoptivsohn und mehrere weitere Erben nach einer prozentualen Quote aufgeteilt. „Der Rest ist für die Beerdigung und 20 Jahre Pflege des Grabes. Eure Margot“, hieß es in ihrem Testament.
Die Testamentsvollstreckerin erstellte ein Nachlassverzeichnis und holte Angebote für die Kosten einer 20-jährigen Grabpflege ein. Neben den Bestattungskosten wurden auch die künftigen Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit vom Erbe abgezogen. Danach sollte der Adoptivsohn nun 809 Euro erben. Dieser verlangte jedoch ein Erbe von insgesamt 3559 Euro, denn die Grabpflegekosten dürften seinen Pflichterbanteil nicht mindern.
Dem folgte der Bundesgerichtshof. Zwar seien Nachlassverbindlichkeiten vom Nachlass, der vererbt werde, erst einmal abzuziehen. Dazu gehörten Kosten der Beerdigung, nicht jedoch Kosten für die Pflege des Grabes. Diese dürften nicht den Pflichterbanteil mindern, selbst wenn dies in einem Testament verfügt wurde. Das Pflichterbe habe Vorrang vor solchen testamentarischen Auflagen. Denn sonst könnten Erblasser mit testamentarischen Auflagen die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche schmälern oder aushöhlen.
Nur wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen habe, seien die Erben später daran gebunden. Dann müssten diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.