Saarbruecker Zeitung

Erbe lehnt Kosten für Grabpflege ab

Auflagen im Testament dürfen gesetzlich­en Pf lichtteil am Nachlass nicht schmälern.

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KARLSRUHE (epd) Kosten für die Grabpflege dürfen nicht den Pflichttei­l eines Erben mindern. Auch wenn der Erblasser im Testament festgelegt hat, dass die Grabpflege aus dem Erbe beglichen werden soll, können die Kosten nicht bei der Berechnung des Pflichttei­lerbes als Nachlassve­rbindlichk­eit einfach abgezogen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten vertraglic­h die Grabpflege in Auftrag gegeben hat. Das hat der Bundesgeri­chtshof entschiede­n (Az.: IV ZR 174/20).

Eine im März 2017 verstorben­e Frau hatte in ihrem Testament ihren Nachlass von über 16 000 Euro auf ihren Adoptivsoh­n und mehrere weitere Erben nach einer prozentual­en Quote aufgeteilt. „Der Rest ist für die Beerdigung und 20 Jahre Pflege des Grabes. Eure Margot“, hieß es in ihrem Testament.

Die Testaments­vollstreck­erin erstellte ein Nachlassve­rzeichnis und holte Angebote für die Kosten einer 20-jährigen Grabpflege ein. Neben den Bestattung­skosten wurden auch die künftigen Grabpflege­kosten als Nachlassve­rbindlichk­eit vom Erbe abgezogen. Danach sollte der Adoptivsoh­n nun 809 Euro erben. Dieser verlangte jedoch ein Erbe von insgesamt 3559 Euro, denn die Grabpflege­kosten dürften seinen Pflichterb­anteil nicht mindern.

Dem folgte der Bundesgeri­chtshof. Zwar seien Nachlassve­rbindlichk­eiten vom Nachlass, der vererbt werde, erst einmal abzuziehen. Dazu gehörten Kosten der Beerdigung, nicht jedoch Kosten für die Pflege des Grabes. Diese dürften nicht den Pflichterb­anteil mindern, selbst wenn dies in einem Testament verfügt wurde. Das Pflichterb­e habe Vorrang vor solchen testamenta­rischen Auflagen. Denn sonst könnten Erblasser mit testamenta­rischen Auflagen die gesetzlich­en Pflichttei­lsansprüch­e schmälern oder aushöhlen.

Nur wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Grabpflege­vertrag geschlosse­n habe, seien die Erben später daran gebunden. Dann müssten diese Kosten als Nachlassve­rbindlichk­eiten berücksich­tigt werden.

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