Saarbruecker Zeitung

Zwangsvers­teigerung gilt als Veräußerun­gsgeschäft

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DÜSSELDORF (wbü) Finanzämte­r stufen die Einkünfte aus Zwangsvers­teigerunge­n als private Veräußerun­gsgeschäft­e ein und besteuern sie entspreche­nd – zu Recht. Das Argument eines Grundstück­sbesitzers, sein Eigentumsv­erlust per Zwangsvers­teigerung sei keine Veräußerun­g, weil er nicht auf einem „willentlic­hen Entschluss“basiert habe, zog vor dem Düsseldorf­er Finanzgeri­cht nicht. Auch bei einer Zwangsvers­teigerung beruhe „der Eigentumsv­erlust auf einem Willensent­schluss“, teilt das Gericht mit. Denn theoretisc­h bestehe die Möglichkei­t, die Gläubiger zu bedienen. Ob der Kläger dazu wirtschaft­lich tatsächlic­h in der Lage sei, sei für die steuerlich­e Behandlung nicht entscheide­nd (FG Düsseldorf, 2 K 2220/20 E).

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