Zwangsversteigerung gilt als Veräußerungsgeschäft
DÜSSELDORF (wbü) Finanzämter stufen die Einkünfte aus Zwangsversteigerungen als private Veräußerungsgeschäfte ein und besteuern sie entsprechend – zu Recht. Das Argument eines Grundstücksbesitzers, sein Eigentumsverlust per Zwangsversteigerung sei keine Veräußerung, weil er nicht auf einem „willentlichen Entschluss“basiert habe, zog vor dem Düsseldorfer Finanzgericht nicht. Auch bei einer Zwangsversteigerung beruhe „der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss“, teilt das Gericht mit. Denn theoretisch bestehe die Möglichkeit, die Gläubiger zu bedienen. Ob der Kläger dazu wirtschaftlich tatsächlich in der Lage sei, sei für die steuerliche Behandlung nicht entscheidend (FG Düsseldorf, 2 K 2220/20 E).