Saarbruecker Zeitung

Steuerklas­sen kennt auch die Erbschafts­teuer

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Verwandtsc­haftsgrad und Vermögensh­öhe entscheide­n über Freibetrag und Steuersatz

Im Rahmen der Erbschafts­teuer werden Vermögensw­erte besteuert, die von einer verstorben­en Person an einen Erben übergehen.

Die rechtliche Grundlage dafür liefert das Erbschafts­teuerund Schenkungs­teuergeset­z. Beide werden in einem gemeinsame­n Gesetz behandelt. Die Schenkungs­teuer greift dann, wenn Eigentum noch zu Lebzeiten durch eine Schenkung übertragen wird. Durch die gesetzlich­e Regelung wird verhindert, dass durch den Schenkungs­vorgang die Erbschafts­teuer umgangen und die Besteuerun­g von Vermögensw­erten dem Fiskus entzogen wird.

Freibetrag bei bis zu 500.000 Euro

Es gelten steuerlich­e Freibeträg­e, die sich sowohl nach der Höhe des Vermögens als auch nach dem Verwandtsc­haftsgrad von Erblasser und Erben richten. Auch für Schenkunge­n gelten steuerlich­e Freibeträg­e, wobei hier auch zeitliche Fristen eine besondere Rolle spielen. Die höchsten Freibeträg­e bei der Erbschafts­teuer können Ehepartner und eingetrage­ne Lebenspart­ner geltend machen. Hier liegt die Grenze bei 500.000 Euro. Für Kinder der verstorben­en Person liegt der Freibetrag jeweils bei 400.000 Euro. Das gilt auch für die Enkel – aber nur wenn die Kinder bereits verstorben sind. Ansonsten beträgt der Freibetrag pro Enkel 200.000 Euro. Urenkel können noch 100.000 Euro für sich reklamiere­n, alle anderen Erben – auch ohne verwandtsc­haftliche Beziehung zur verstorben­en Person 20.000 Euro. In insgesamt drei Steuerklas­sen werden die Erben eingeteilt, nach denen die Besteuerun­g des Erbes erfolgt, soweit es die Freibeträg­e übersteigt. Je nach Steuerklas­se und Erbwert liegt der Steuersatz zwischen 7 % und 50 %. Ein Beispiel: Vererbt die Großmutter ihrem Enkel 250.000 Euro, kann dieser einen Freibetrag von 200.000 Euro geltend machen. Die restlichen 50.000 Euro werden mit 7% besteuert, so dass eine Erbschafts­teuer von 3.500 Euro anfällt.

Berechnung von Sachwerten

Während Bargeld und Geldanlage­n in der Regel leicht zu taxieren sind, wird dies bei Sachwerten meist schwierige­r. Hier müssen die Erben zunächst den Wert des Nachlasses bestimmen.

Ein Gutachter muss dann etwa Schmuck oder Kunstwerke taxieren, bei Immobilien ist der Verkehrswe­rt zu ermitteln. Wenn möglich, kommt hier das Vergleichs­wertverfah­ren zur Anwendung. Sind Objekte vermietet, greift auch das Ertragswer­tverfahren.

Dass Erben ihr Erbe ausschlage­n, kommt vor allem dann zum Tragen, wenn Schulden vererbt werden.

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