Steuerklassen kennt auch die Erbschaftsteuer
Verwandtschaftsgrad und Vermögenshöhe entscheiden über Freibetrag und Steuersatz
Im Rahmen der Erbschaftsteuer werden Vermögenswerte besteuert, die von einer verstorbenen Person an einen Erben übergehen.
Die rechtliche Grundlage dafür liefert das Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz. Beide werden in einem gemeinsamen Gesetz behandelt. Die Schenkungsteuer greift dann, wenn Eigentum noch zu Lebzeiten durch eine Schenkung übertragen wird. Durch die gesetzliche Regelung wird verhindert, dass durch den Schenkungsvorgang die Erbschaftsteuer umgangen und die Besteuerung von Vermögenswerten dem Fiskus entzogen wird.
Freibetrag bei bis zu 500.000 Euro
Es gelten steuerliche Freibeträge, die sich sowohl nach der Höhe des Vermögens als auch nach dem Verwandtschaftsgrad von Erblasser und Erben richten. Auch für Schenkungen gelten steuerliche Freibeträge, wobei hier auch zeitliche Fristen eine besondere Rolle spielen. Die höchsten Freibeträge bei der Erbschaftsteuer können Ehepartner und eingetragene Lebenspartner geltend machen. Hier liegt die Grenze bei 500.000 Euro. Für Kinder der verstorbenen Person liegt der Freibetrag jeweils bei 400.000 Euro. Das gilt auch für die Enkel – aber nur wenn die Kinder bereits verstorben sind. Ansonsten beträgt der Freibetrag pro Enkel 200.000 Euro. Urenkel können noch 100.000 Euro für sich reklamieren, alle anderen Erben – auch ohne verwandtschaftliche Beziehung zur verstorbenen Person 20.000 Euro. In insgesamt drei Steuerklassen werden die Erben eingeteilt, nach denen die Besteuerung des Erbes erfolgt, soweit es die Freibeträge übersteigt. Je nach Steuerklasse und Erbwert liegt der Steuersatz zwischen 7 % und 50 %. Ein Beispiel: Vererbt die Großmutter ihrem Enkel 250.000 Euro, kann dieser einen Freibetrag von 200.000 Euro geltend machen. Die restlichen 50.000 Euro werden mit 7% besteuert, so dass eine Erbschaftsteuer von 3.500 Euro anfällt.
Berechnung von Sachwerten
Während Bargeld und Geldanlagen in der Regel leicht zu taxieren sind, wird dies bei Sachwerten meist schwieriger. Hier müssen die Erben zunächst den Wert des Nachlasses bestimmen.
Ein Gutachter muss dann etwa Schmuck oder Kunstwerke taxieren, bei Immobilien ist der Verkehrswert zu ermitteln. Wenn möglich, kommt hier das Vergleichswertverfahren zur Anwendung. Sind Objekte vermietet, greift auch das Ertragswertverfahren.
Dass Erben ihr Erbe ausschlagen, kommt vor allem dann zum Tragen, wenn Schulden vererbt werden.