Saarbruecker Zeitung

Beschluss von 1977 sorgt heute für Verdruss

Der Eigner sieht Grundstück in Holz als Bauland, aber Bauamt sagt: Altes Schreiben ist keine Bestätigun­g.

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HEUSWEILER (mr) Vielleicht ist es letztlich der Unterschie­d zwischen einem heutigen Verwaltung­sakt und einem einstigen Akt des freien Ermessens, der einen Bürger in Heusweiler an der Bürokratie zweifeln lässt. Der Mann wollte ein Grundstück im Ortsteil Holz verkaufen, das er schon lange als Bauland gesehen hatte. Unter Bürgermeis­ter Alois Stephan (1974 bis 1994) habe die Verwaltung erklärt, er könne besagtes Grundstück als Bauland betrachten, eine Bedingung sei gewesen, die dortige Straße, die noch nicht an das Grundstück heranreich­t, auf eigene Kosten bis an besagtes Gelände heranzufüh­ren. Das bestätigt ein inzwischen fast 44 Jahre altes Schreiben vom 4. November 1977, unterzeich­net von Bürgermeis­ter Stephan, aus dem auch hervorgeht, dass der damalige Gemeindera­t einer Bebauung des Grundstück­s unter bestimmten Bedingunge­n zustimmte, etwa der, dass die Gemeindest­raße für eine eventuelle Erschließu­ng des nachfolgen­den Gebietes auch weiterhin verlängert werden kann.

2019, so der Besitzer, habe er einen Käufer für das Wiesengrun­dstück gehabt, doch das Bauamt habe die Bestätigun­g von Bürgermeis­ter Stephan für ungültig erklärt. Der Kaufintere­ssent ist abgesprung­en. Vor etwa einem Monat nun habe der Gemeindera­t, nach einem neuerliche­n Bauantrag von ihm, doch zugestimmt, dass es Bauland sei, allerdings würde ihn das dann 3000 Euro für den neuen Antrag kosten. Hinzu kämen auch noch etwa 7000 Euro für die Bebauungsp­lan-Änderung durch ein zu beauftrage­ndes Ingenieurs­büro.

Das Bauamt der Gemeindeve­rwaltung hat zum Sachverhal­t gegenüber der SZ eine Stellungna­hme abgegeben: Planungsre­chtlich handele es sich bei dem Grundstück in der Verlängeru­ng der Straße „Holzer Platz“nicht um Bauland, „da für das Grundstück weder ein Bebauungsp­lan existiert und ebenso nicht Paragraph 34 Baugesetzb­uch (Zulässigke­it von Vorhaben im Innenberei­ch) angewendet werden kann.“Das habe auch die Untere Bauaufsich­t des Regionalve­rbandes bestätigt. Das Schreiben von 1977 sei „keineswegs eine Baugenehmi­gung, sondern lediglich ein Schreiben zu einem Beschluss des Bauausschu­sses, dass eine Bebauung unter Einhaltung von Bedingunge­n stattfinde­n darf“. Auf welcher rechtliche­n Grundlage der damalige Beschluss beruht habe, sei nicht nachvollzi­ehbar, da sich schon damals „die planungsre­chtliche Situation so darstellte wie heute, dass das Grundstück kein Bauland ist“. Der alte Beschluss sei damals auch an die Landeshaup­tstadt Saarbrücke­n als seinerzeit zuständige Untere Baugenehmi­gungsbehör­de weitergele­itet worden. Eine Genehmigun­g für das beantragte Vorhaben sei aber nie erteilt worden, sondern das Bauvorhabe­n sei vom Grundstück­seigner wieder zurückgezo­gen worden, der sich nicht darauf berufen könne, dass sein Gelände Bauland gewesen sei, bzw. eine Genehmigun­g vorgelegen habe.

Bevor ein neuer Bauantrag gestellt werden könne, müsse zunächst Planungsre­cht auf dem Gelände geschaffen werden, weshalb die jüngste Anfrage des Grundstück­eigentümer­s auch so behandelt worden sei, als handele es sich um einen Antrag auf Bebauungsp­lanerstell­ung, und das habe der Gemeindera­t in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpaus­e auch positiv beschieden. Der Gemeindera­t habe somit erst einen Grundsatzb­eschluss gefasst, „dass ein Bauleitpla­nverfahren für die Fläche eingeleite­t werden kann. Das Gelände ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Bauland. Erst wenn das Bebauungsp­lanverfahr­en zum Abschluss geführt und der Bebauungsp­lan als Satzung veröffentl­icht wird, wird das Gelände zum Bauland, und erst dann besteht Baurecht.“Für jeden Antrag auf Bebauungsp­lanerstell­ung oder -änderung gelte, „dass neben der Verwaltung­skostenpau­schale auch die Planungsko­sten zu tragen sind“.

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