Beschluss von 1977 sorgt heute für Verdruss
Der Eigner sieht Grundstück in Holz als Bauland, aber Bauamt sagt: Altes Schreiben ist keine Bestätigung.
HEUSWEILER (mr) Vielleicht ist es letztlich der Unterschied zwischen einem heutigen Verwaltungsakt und einem einstigen Akt des freien Ermessens, der einen Bürger in Heusweiler an der Bürokratie zweifeln lässt. Der Mann wollte ein Grundstück im Ortsteil Holz verkaufen, das er schon lange als Bauland gesehen hatte. Unter Bürgermeister Alois Stephan (1974 bis 1994) habe die Verwaltung erklärt, er könne besagtes Grundstück als Bauland betrachten, eine Bedingung sei gewesen, die dortige Straße, die noch nicht an das Grundstück heranreicht, auf eigene Kosten bis an besagtes Gelände heranzuführen. Das bestätigt ein inzwischen fast 44 Jahre altes Schreiben vom 4. November 1977, unterzeichnet von Bürgermeister Stephan, aus dem auch hervorgeht, dass der damalige Gemeinderat einer Bebauung des Grundstücks unter bestimmten Bedingungen zustimmte, etwa der, dass die Gemeindestraße für eine eventuelle Erschließung des nachfolgenden Gebietes auch weiterhin verlängert werden kann.
2019, so der Besitzer, habe er einen Käufer für das Wiesengrundstück gehabt, doch das Bauamt habe die Bestätigung von Bürgermeister Stephan für ungültig erklärt. Der Kaufinteressent ist abgesprungen. Vor etwa einem Monat nun habe der Gemeinderat, nach einem neuerlichen Bauantrag von ihm, doch zugestimmt, dass es Bauland sei, allerdings würde ihn das dann 3000 Euro für den neuen Antrag kosten. Hinzu kämen auch noch etwa 7000 Euro für die Bebauungsplan-Änderung durch ein zu beauftragendes Ingenieursbüro.
Das Bauamt der Gemeindeverwaltung hat zum Sachverhalt gegenüber der SZ eine Stellungnahme abgegeben: Planungsrechtlich handele es sich bei dem Grundstück in der Verlängerung der Straße „Holzer Platz“nicht um Bauland, „da für das Grundstück weder ein Bebauungsplan existiert und ebenso nicht Paragraph 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich) angewendet werden kann.“Das habe auch die Untere Bauaufsicht des Regionalverbandes bestätigt. Das Schreiben von 1977 sei „keineswegs eine Baugenehmigung, sondern lediglich ein Schreiben zu einem Beschluss des Bauausschusses, dass eine Bebauung unter Einhaltung von Bedingungen stattfinden darf“. Auf welcher rechtlichen Grundlage der damalige Beschluss beruht habe, sei nicht nachvollziehbar, da sich schon damals „die planungsrechtliche Situation so darstellte wie heute, dass das Grundstück kein Bauland ist“. Der alte Beschluss sei damals auch an die Landeshauptstadt Saarbrücken als seinerzeit zuständige Untere Baugenehmigungsbehörde weitergeleitet worden. Eine Genehmigung für das beantragte Vorhaben sei aber nie erteilt worden, sondern das Bauvorhaben sei vom Grundstückseigner wieder zurückgezogen worden, der sich nicht darauf berufen könne, dass sein Gelände Bauland gewesen sei, bzw. eine Genehmigung vorgelegen habe.
Bevor ein neuer Bauantrag gestellt werden könne, müsse zunächst Planungsrecht auf dem Gelände geschaffen werden, weshalb die jüngste Anfrage des Grundstückeigentümers auch so behandelt worden sei, als handele es sich um einen Antrag auf Bebauungsplanerstellung, und das habe der Gemeinderat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause auch positiv beschieden. Der Gemeinderat habe somit erst einen Grundsatzbeschluss gefasst, „dass ein Bauleitplanverfahren für die Fläche eingeleitet werden kann. Das Gelände ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Bauland. Erst wenn das Bebauungsplanverfahren zum Abschluss geführt und der Bebauungsplan als Satzung veröffentlicht wird, wird das Gelände zum Bauland, und erst dann besteht Baurecht.“Für jeden Antrag auf Bebauungsplanerstellung oder -änderung gelte, „dass neben der Verwaltungskostenpauschale auch die Planungskosten zu tragen sind“.