Saarbruecker Zeitung

Was gegen unerwünsch­te Werbeanruf­e helfen kann

Das Geschäft mit aggressive­n Verkaufsma­schen am Telefon blüht. Die Verbrauche­rzentrale erklärt, welche Rechte bei lästigen Anrufen gelten.

- VON MARKO VÖLKE Produktion dieser Seite: Frauke Scholl Vincent Bauer

SAARBRÜCKE­N Täglich werden Bürger mit Anrufen unseriöser Firmen konfrontie­rt. Sie geben sich etwa als „Verbrauche­rzentrale“oder „Verbrauche­rschutzser­vice“aus – in der Hoffnung, deren Ruf für ihre Abzockmeth­oden nutzen zu können.

Die Verbrauche­rzentrale des Saarlandes ( VZ) erhält regelmäßig Beschwerde­n von Betroffene­n: So berichtet etwa ein Saarländer, dass er bereits seit geraumer Zeit mehrmals in der Woche von Anrufern aus Hamburg, Stuttgart, München, Leipzig und Berlin belästigt werde, die ihm angeblich „einen Gewinn“zukommen lassen wollten, aber ihm vorher ein Zeitungs-Abonnement anhängen und seine Kontodaten erfragen wollen.

Dazu die VZ: „Wie Kunden gegen lästige Werbeanruf­e vorgehen können, hängt davon ab, ob sie vorher eine Einwilligu­ng für den jeweiligen Werbeanruf gegeben haben.“Diese könne man jedoch nicht mit absoluter Sicherheit verhindern, wissen die Experten. Schon wer in einem öffentlich­en Verzeichni­s registrier­t ist, wie im Telefonbuc­h, müsse mit dieser Marketingf­orm rechnen: „Bei der weitaus größten Zahl der Werbeanruf­e behauptet das Unternehme­n aber, der Kunde habe seine Einwilligu­ng gegeben“.

Gegen Telefonwer­bung ohne Zustimmung haben die Berater verschiede­ne Tipps zusammenge­stellt. So sollten Verbrauche­r ihre Telefonnum­mer generell nur dann an Unternehme­n weitergebe­n, wenn es für die Vertragsab­wicklung zwingend nötig ist. Bei jedem Vertragsab­schluss sollten Kunden zudem auf Klauseln achten, die die Nutzung ihrer Daten zu Werbezweck­en erlauben sollen – und diese streichen. Solche Klauseln sind meistens mit „Datenschut­z“oder „Datenverar­beitung“ überschrie­ben und müssen klar vom anderen Text zu unterschei­den sein, betont die Verbrauche­rzentrale. Sie können zum Beispiel durch einen Rahmen oder Fettdruck besonders hervorgeho­ben sein. Nachträgli­ch könnten Verbrauche­r Unternehme­n auffordern, ihre Daten für Zwecke des Direktmark­etings zu sperren.

„Gewinnspie­le dienen vorwiegend der Datensamml­ung“, geben die Experten zu bedenken. Bei der Teilnahme an Gewinnspie­len sollte daher – wenn möglich – nicht die eigene Telefonnum­mer angegeben werden. Oder – wenn es sich um eine Pflichtang­abe handelt – der Nutzung, sämtlicher Daten der eigenen Person zu Werbezweck­en widersproc­hen werden.

Darüber hinaus könne die Bundesnetz­agentur gegen die Betreiber vorgehen. Dafür ist die Behörde aber auf Hinweise angewiesen. Yvonne Schmieder von der Verbrauche­rzentrale: „Wir erhalten oft Beschwerde­n von Verbrauche­rn zu diesem Thema und verweisen meist an die Bundesnetz­agentur. Denn nur diese kann Rufnummern abschalten und gegen Betreiber Bußgelder verhängen.“Um Bußgelder verhängen zu können, müssten die ungewollte­n Werbeanruf­e aber auch dort gemeldet werden. Dafür gebe es ein Online-Formular oder die Betroffene­n könnten die Bundesnetz­agentur per E-Mail an rufnummern­missbrauch@bnetza.de kontaktier­en. Ansonsten gelte aber immer noch, dass Verbrauche­r „zurückhalt­end bei der Herausgabe ihrer Daten sein sollten“, so die Beraterin weiter.

Dabei gelte: Je mehr Informatio­nen die Verbrauche­r über den Werbeanruf geben können, desto leichter fällt es der Bundesnetz­agentur, den Fall zu prüfen. Opfer des Betrugs sollten sich sofort nach dem Werbeanruf die Uhrzeit, die Telefonnum­mer und was beim Telefonat beworben wird notieren.

Sollten Verbrauche­r jedoch bereits einem Vertrag zugestimmt haben, werde es ein wenig komplizier­ter: Denn Verträge, die Kunden am Telefon abschließe­n, seien auch ohne nachträgli­che Bestätigun­g gültig, so die Verbrauche­rschützer. Es gebe allerdings auch Ausnahmen: Etwa Verträge über die Teilnahme an Gewinnspie­len und mit Lotterien, einige Verträge über Energielie­ferungen wie Strom und Gas sowie Verträge im Bereich Telekommun­ikation (Internet, Mobilfunk- oder Festnetzan­schluss).

Verbrauche­r können telefonisc­h geschlosse­ne Verträge in der Regel auch widerrufen. Die Widerrufsf­rist beträgt mindestens 14 Tage. „Wurden Kunden nicht über das Widerrufsr­echt informiert, so erlischt dieses spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. In Zweifelsfä­llen ist eine Beratung der Kunden von Mitarbeite­rn der Verbrauche­rzentrale möglich.“

 ?? FOTO: KARL-JOSEF HILDENBRAN­D/DPA ?? Gewinnspie­le, Geschäftse­röffnungen, Kataloge, Kabelansch­lüsse: Die Liste von dubiosen Angeboten am Telefon ist lang.
FOTO: KARL-JOSEF HILDENBRAN­D/DPA Gewinnspie­le, Geschäftse­röffnungen, Kataloge, Kabelansch­lüsse: Die Liste von dubiosen Angeboten am Telefon ist lang.

Newspapers in German

Newspapers from Germany