Vorsicht bei der Umnutzung von Garagen
Wer etwa eine Hobby-Werkstatt darin unterbringen will, muss einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen.
SAARBRÜCKEN Viele Saarländer sind Heimwerker. Und nicht wenige stehen dann vor dem Problem, wo sie all das Material und Werkzeug, das sie für ihr Hobby brauchen, am besten unterbringen können: Manche machen dann ihre Garage kurzerhand zur Werkstatt. Doch diese eigenmächtige Umnutzung ist eigentlich nicht erlaubt.
Denn dabei handelt es sich juristisch betrachtet um eine Zweckentfremdung. Und die ist verboten. So steht es in der Landesbauordnung (LBO) des Saarlandes. Es geht um Paragraf zwei, Absatz neun. Dort ist klar geregelt, wie eine Garage genutzt werden darf und wie nicht. Garagen sind demnach „ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen“.
Ähnlich sieht es die Garagenverordnung (Garvo). So dürfen diese Gebäude „keine Anlagen oder Einrichtungen enthalten, an denen sich brennbare Gase oder Dämpfe entzünden können“. Darüber informiert ein Sprecher des saarländischen Innenministeriums auf SZ-Anfrage. Klassisches Beispiel für diese verbotenen Anlagen oder Einrichtungen: der mit Gas aus einer Flasche betriebene Schweißbrenner, der neben der Werkbank deponiert ist.
Einen „Negativkatalog“über Gegenstände, die explizit nicht untergebracht werden dürfen, kennen indes weder LBO noch Garvo, heißt es weiter. Das bedeutet jedoch nicht, dass erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten.
Im Paragraf 47 der Landesbauordnung steht im achten Absatz dann klipp und klar, dass Garagen nicht zweckentfremdet werden dürfen. Also: Reicht der Platz nicht mehr dafür aus, ein Auto oder sonstiges Kraftfahrzeug unterzubringen, ist die in der Baugenehmigung festgelegte Nutzung weggefallen.
Die untere Bauaufsicht ist dafür zuständig, dass bei Garagen im Saarland alles mit rechten Dingen zugeht. Sie ist bei den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, in Völklingen und St. Ingbert angesiedelt. Und von dort droht ebenfalls Ungemach, wenn man den Bau zweckentfremdet. Wird nämlich ohne Genehmigung der Nutzen einer Garage geändert, kann „die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen“, teilt die Pressestelle des Innenministeriums mit. Übersetzt bedeutet das: Schlimmstenfalls kann sogar der Abriss der Garage verfügt werden.
Doch so weit muss es nicht kommen. Schließlich bietet die Landesbauordnung auch die Möglichkeit, in einem solchen Falle einen „Antrag auf Nutzungsänderung“zu stellen.