Saarbruecker Zeitung

Vorsicht bei der Umnutzung von Garagen

Wer etwa eine Hobby-Werkstatt darin unterbring­en will, muss einen Antrag auf Nutzungsän­derung stellen.

- VON MATTHIAS ZIMMERMANN

SAARBRÜCKE­N Viele Saarländer sind Heimwerker. Und nicht wenige stehen dann vor dem Problem, wo sie all das Material und Werkzeug, das sie für ihr Hobby brauchen, am besten unterbring­en können: Manche machen dann ihre Garage kurzerhand zur Werkstatt. Doch diese eigenmächt­ige Umnutzung ist eigentlich nicht erlaubt.

Denn dabei handelt es sich juristisch betrachtet um eine Zweckentfr­emdung. Und die ist verboten. So steht es in der Landesbauo­rdnung (LBO) des Saarlandes. Es geht um Paragraf zwei, Absatz neun. Dort ist klar geregelt, wie eine Garage genutzt werden darf und wie nicht. Garagen sind demnach „ganz oder teilweise umschlosse­ne Räume zum Abstellen von Kraftfahrz­eugen“.

Ähnlich sieht es die Garagenver­ordnung (Garvo). So dürfen diese Gebäude „keine Anlagen oder Einrichtun­gen enthalten, an denen sich brennbare Gase oder Dämpfe entzünden können“. Darüber informiert ein Sprecher des saarländis­chen Innenminis­teriums auf SZ-Anfrage. Klassische­s Beispiel für diese verbotenen Anlagen oder Einrichtun­gen: der mit Gas aus einer Flasche betriebene Schweißbre­nner, der neben der Werkbank deponiert ist.

Einen „Negativkat­alog“über Gegenständ­e, die explizit nicht untergebra­cht werden dürfen, kennen indes weder LBO noch Garvo, heißt es weiter. Das bedeutet jedoch nicht, dass erlaubt ist, was nicht ausdrückli­ch verboten.

Im Paragraf 47 der Landesbauo­rdnung steht im achten Absatz dann klipp und klar, dass Garagen nicht zweckentfr­emdet werden dürfen. Also: Reicht der Platz nicht mehr dafür aus, ein Auto oder sonstiges Kraftfahrz­eug unterzubri­ngen, ist die in der Baugenehmi­gung festgelegt­e Nutzung weggefalle­n.

Die untere Bauaufsich­t ist dafür zuständig, dass bei Garagen im Saarland alles mit rechten Dingen zugeht. Sie ist bei den Landkreise­n, dem Regionalve­rband Saarbrücke­n, in Völklingen und St. Ingbert angesiedel­t. Und von dort droht ebenfalls Ungemach, wenn man den Bau zweckentfr­emdet. Wird nämlich ohne Genehmigun­g der Nutzen einer Garage geändert, kann „die Bauaufsich­tsbehörde ihre teilweise oder vollständi­ge Beseitigun­g anordnen“, teilt die Pressestel­le des Innenminis­teriums mit. Übersetzt bedeutet das: Schlimmste­nfalls kann sogar der Abriss der Garage verfügt werden.

Doch so weit muss es nicht kommen. Schließlic­h bietet die Landesbauo­rdnung auch die Möglichkei­t, in einem solchen Falle einen „Antrag auf Nutzungsän­derung“zu stellen.

 ?? FOTO: NORBERT FÖRSTERLIN­G ?? Zu Werkstätte­n umfunktion­ierte Garagen: Das kann für Ärger mit den Baubehörde­n sorgen.
FOTO: NORBERT FÖRSTERLIN­G Zu Werkstätte­n umfunktion­ierte Garagen: Das kann für Ärger mit den Baubehörde­n sorgen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany