Saarbruecker Zeitung

Mithaftung bei Unfall in Spielstraß­e

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SAARBRÜCKE­N (dpa) In einer Spielstraß­e kommt es zu einer Kollision. Geht es um die Haftungsfr­age, spielt die Geschwindi­gkeit der Unfallbete­iligten eine große Rolle. Das zeigt ein Urteil des Landgerich­ts Saarbrücke­n (Az.: 13 S 135/21), wie der ADAC berichtet.

In dem verhandelt­en Fall öffnete ein Taxifahrer in einer Spielstraß­e seine Fahrertür. Er hatte sich seinem Fahrgast zugewandt, und schaute deshalb nicht nach hinten. Eine Frau fuhr mit ihrem Wagen in die sich öffnende Tür – mit etwa 20 km/h. Die Fahrerin klagte auf Schadeners­atz – der Taxifahrer sei unachtsam gewesen. Das Amtsgerich­t Merzig gab der Klage statt.

Doch die Versicheru­ng des Taxifahrer­s war der Ansicht, dass die Frau eine Mithaftung treffe – und ihre überhöhte Geschwindi­gkeit in einer verkehrsbe­ruhigten Zone dies begründe. Es kam zur Berufung. Das Landgerich­t Saarbrücke­n entschied, dass die Autofahrer­in eine Mitschuld treffe.

Es sei zwar richtig, dass der Taxifahrer den Unfall verschulde­t habe. Er hatte, ohne den rückwärtig­en Verkehr zu beachten, die Tür geöffnet - und so gegen die strengen Sorgfaltsp­flichten verstoßen, die im verkehrsbe­ruhigten Bereich beim Einund Aussteigen gelten. Allerdings war die Frau zu schnell unterwegs. Im verkehrsbe­ruhigten Bereich ist Schrittges­chwindigke­it vorgeschri­eben. Sie fuhr aber 20 km/h. Dadurch sei die Betriebsge­fahr ihres Fahrzeugs erheblich erhöht gewesen - und ihre Mithaftung in Höhe von 25 Prozent gerechtfer­tigt.

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FOTO: RAINER JENSEN/DPA Das Landgerich­t Saarbrücke­n musste sich mit einem Unfall auf einer Spielstraß­e auseinande­rsetzen.

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