Bundesgerichtshof prüft Voraussetzung für Netzsperren
KARLSRUHE (dpa) Netzsperren sind ein scharfes Schwert bei Urheberrechtsverletzungen – bevor sie verhängt werden können, müssen alle anderen Mittel ausgeschöpft werden. Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag bei der Verhandlung über eine Klage von Wissenschaftsverlagen gegen die Deutsche Telekom deutlich. (Az. I ZR 111/21). „Eine Sperrung ist das letzte Mittel“, betonte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Es bestehe die Gefahr, dass auch der Zugang zu legalen Inhalten gesperrt würde. Ein Urteil verkündet der BGH zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Verlage aus Deutschland, den USA und Großbritannien beanspruchen eine Sperre von Internetseiten der Dienste „LibGen“und „Sci-Hub“, weil dort Artikel und Bücher ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht wurden. Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab: Die Verlage hätten sich zunächst an den in Schweden ansässigen Host-Provider der beiden Internetdienste wenden müssen. Host-Provider sind Internetanbieter, die ihre Server für die Inhalte anderer Nutzer bereitstellen.
Nach dem Telemediengesetz kann eine Sperrung verlangt werden, wenn das Recht am geistigen Eigentum verletzt wurde. Die Sperrung muss aber verhältnismäßig sein. Netzsperren sind umstritten: Zum einen können auch Angebote blockiert werden, die legal im Netz stehen, zum anderen sind Sperren beim Domain Name System (DNS) leicht zu umgehen.
Der BGH entschied schon 2015, dass Internetprovider prinzipiell zur Sperrung von Webseiten verpflichtet werden können. Diese Sperrpflicht wurde allerdings eng gefasst und an hohe Hürden für Kläger geknüpft.