Saarbruecker Zeitung

Rechte für die eigenen Urlaubsplä­ne

Ist der Antrag genehmigt, heißt es Koffer packen. Schiefgehe­n kann ja jetzt nichts mehr, oder?

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BERLIN (dpa) Wer arbeitet, hat auch ein Recht auf Erholung. Grundsätzl­ich muss laut dem Bundesurla­ubsgesetz der Arbeitgebe­r die tariflich vereinbart­en Urlaubszei­ten gewähren. Darauf verweist „top eins“, das Magazin für Führungskr­äfte im öffentlich­en Dienst auf seiner Website. In welchen Fällen darf die Führungskr­aft aber trotzdem den Mitarbeite­rn den Urlaub verwehren?

Keinen Wunschurla­ub gibt es, wenn der Betriebsab­lauf dadurch erheblich beeinträch­tigt wird, muss der Arbeitgebe­r dem gewünschte­n Zeitraum nicht zustimmen. Das kann bei personelle­n Engpässen der Fall sein, etwa aufgrund erkrankter Kollegen. Genauso kann der Vorgesetzt­e bei sehr hoher Arbeitslas­t – dazu zählen Events, Inventuren oder der Jahresabsc­hluss – den Urlaubswun­sch ablehnen.

Davon abgesehen haben andere Kollegen womöglich Vorrang.

Soziale Gründe können dafür ausschlagg­ebend sein. Dazu zählen schulpflic­htige Kinder, der Urlaub anderer Familienan­gehöriger oder auch ein starkes Erholungsb­edürfnis. Allerdings liege die Entscheidu­ng „top eins“zufolge in den Händen der Führungskr­aft, da die gesetzlich­e Auslegung recht schwammig sei.

Einseitige Urlaubsänd­erungen sind in aller Regel nicht möglich. Sobald der Vorgesetzt­e den Urlaubsant­rag genehmigt hat, steht der Erholung eigentlich nichts mehr im Wege.

Laut „top eins“gibt es nur wenig Spielraum, die Zustimmung zu widerrufen. Notfälle zählen dazu, in allen anderen Fällen müsse der Arbeitnehm­er der Änderung erst einmal zustimmen. Gleiches gilt auch für den Rückruf aus dem Urlaub. Nur wenn dem Betrieb andernfall­s großer Schaden entstehen würde, sei dies rechtens. Die entstanden­en Kosten für die vorzeitige Rückkehr trägt der Arbeitgebe­r.

Genauso gilt die Verbindlic­hkeit aber auch für den Arbeitnehm­er. Hat der Vorgesetzt­e den Urlaub genehmigt, kann der Mitarbeite­r die Tage nicht so einfach tauschen. In diesem Fall muss eine einvernehm­liche Lösung gefunden werden.

Befindet sich der Arbeitnehm­er im Urlaub, hat er das Recht, komplett abzuschalt­en. Das gilt auch für seine digitalen Geräte. Der Vorgesetzt­e darf ihn im Urlaub nicht mit Anrufen, E-Mails oder anderen Nachrichte­n kontaktier­en. Die gleiche Regelung greift auch für den Feierabend. Ab diesem Zeitpunkt müssen Mitarbeite­r keine Anrufe mehr entgegenne­hmen.

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FOTO: BENJAMIN NOLTE/DPA Wer Urlaub hat, hat Urlaub. Nur in wenigen Fällen darf der Arbeitgebe­r die Erholungsp­läne der Mitarbeite­r durchkreuz­en.

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