Rechte für die eigenen Urlaubspläne
Ist der Antrag genehmigt, heißt es Koffer packen. Schiefgehen kann ja jetzt nichts mehr, oder?
BERLIN (dpa) Wer arbeitet, hat auch ein Recht auf Erholung. Grundsätzlich muss laut dem Bundesurlaubsgesetz der Arbeitgeber die tariflich vereinbarten Urlaubszeiten gewähren. Darauf verweist „top eins“, das Magazin für Führungskräfte im öffentlichen Dienst auf seiner Website. In welchen Fällen darf die Führungskraft aber trotzdem den Mitarbeitern den Urlaub verwehren?
Keinen Wunschurlaub gibt es, wenn der Betriebsablauf dadurch erheblich beeinträchtigt wird, muss der Arbeitgeber dem gewünschten Zeitraum nicht zustimmen. Das kann bei personellen Engpässen der Fall sein, etwa aufgrund erkrankter Kollegen. Genauso kann der Vorgesetzte bei sehr hoher Arbeitslast – dazu zählen Events, Inventuren oder der Jahresabschluss – den Urlaubswunsch ablehnen.
Davon abgesehen haben andere Kollegen womöglich Vorrang.
Soziale Gründe können dafür ausschlaggebend sein. Dazu zählen schulpflichtige Kinder, der Urlaub anderer Familienangehöriger oder auch ein starkes Erholungsbedürfnis. Allerdings liege die Entscheidung „top eins“zufolge in den Händen der Führungskraft, da die gesetzliche Auslegung recht schwammig sei.
Einseitige Urlaubsänderungen sind in aller Regel nicht möglich. Sobald der Vorgesetzte den Urlaubsantrag genehmigt hat, steht der Erholung eigentlich nichts mehr im Wege.
Laut „top eins“gibt es nur wenig Spielraum, die Zustimmung zu widerrufen. Notfälle zählen dazu, in allen anderen Fällen müsse der Arbeitnehmer der Änderung erst einmal zustimmen. Gleiches gilt auch für den Rückruf aus dem Urlaub. Nur wenn dem Betrieb andernfalls großer Schaden entstehen würde, sei dies rechtens. Die entstandenen Kosten für die vorzeitige Rückkehr trägt der Arbeitgeber.
Genauso gilt die Verbindlichkeit aber auch für den Arbeitnehmer. Hat der Vorgesetzte den Urlaub genehmigt, kann der Mitarbeiter die Tage nicht so einfach tauschen. In diesem Fall muss eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
Befindet sich der Arbeitnehmer im Urlaub, hat er das Recht, komplett abzuschalten. Das gilt auch für seine digitalen Geräte. Der Vorgesetzte darf ihn im Urlaub nicht mit Anrufen, E-Mails oder anderen Nachrichten kontaktieren. Die gleiche Regelung greift auch für den Feierabend. Ab diesem Zeitpunkt müssen Mitarbeiter keine Anrufe mehr entgegennehmen.