Saarbruecker Zeitung

Arbeitsmin­ister Heil präzisiert Pläne zur Homeoffice-Pflicht

Ab Oktober sollen Beschäftig­te wieder die Wahl haben, ob sie im Büro oder zu Hause arbeiten wollen. Vieles ist ähnlich wie im Vorjahr, aber nicht alles.

- VON BIRGIT MARSCHALL UND JULIA STRATMANN Produktion dieser Seite: Timon Deckena Martin Wittenmeie­r

BERLIN Das Bundesarbe­itsministe­rium will Arbeitgebe­r wieder dazu verpflicht­en, ihren Beschäftig­ten zum Schutz vor Corona-Infektione­n die Arbeit im Homeoffice anzubieten. Das geht aus einem Referenten­entwurf für eine Corona-Arbeitssch­utzverordn­ung aus dem Haus von Arbeitsmin­ister Hubertus Heil (SPD) hervor, wonach erneut mit steigenden Infektions­zahlen zu rechnen sei.

Schon im vergangene­n Jahr trat eine ähnliche Verordnung in Kraft – mit einem Unterschie­d: „Es geht nicht um die verschärft­e Homeoffice-Pflicht, wie sie es schon mal gegeben hat. Sondern es geht darum, da, wo die Beschäftig­ten es wünschen und keine betrieblic­hen Gründe dagegen sprechen, das Homeoffice zu ermögliche­n“, sagte Heil unserer Redaktion. In dem Infektions­schutzgese­tz, das im November 2021 in Kraft trat, waren Arbeitgebe­r und Beschäftig­te nämlich noch dazu verpflicht­et worden, die Arbeit im Homeoffice anzubieten beziehungs­weise anzunehmen – insofern keine Gründe dagegen sprachen. Diese Regelung endete jedoch im März dieses Jahres.

Angesichts einer möglichen neuen Infektions­welle befürworte­t Heil jedoch eine neue Gesetzesin­itiative: „Sinn der Arbeitssch­utz-Verordnung ist, die Gesundheit der Beschäftig­ten zu schützen. Diese Regeln muss man ins Verhältnis setzen zu den wirtschaft­lichen

Schäden durch neue Infektions­wellen. Diese Regeln helfen auch, die Wirtschaft am Laufen zu halten.“

Die Homeoffice-AngebotsPf­licht soll zum 1. Oktober in Kraft treten und bis zum 7. April 2023 gelten. Der neuen Regelung zufolge müssen Arbeitgebe­r den Beschäftig­ten anbieten, „geeignete Tätigkeite­n in ihrer Wohnung auszuführe­n, wenn keine zwingenden betriebsbe­dingten Gründe entgegenst­ehen“. Außerdem werden Arbeitgebe­r dazu verpflicht­et, allen Beschäftig­ten, die weiter in Präsenz arbeiten, einen Corona-Test mindestens zweimal pro Woche zur Verfügung zu stellen.

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